Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Entwurf

(Revisionsaufsichtsgesetz) (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20131, beschliesst: I Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In der Überschrift zum 3. Abschnitt sowie in den Artikeln 7 Absatz 1, 9 Absatz 1, 11 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 2 wird der Ausdruck «Publikumsgesellschaft» durch «Gesellschaft des öffentlichen Interesses» ersetzt.

In den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 16 Absätze 1 und 4, 17 Absatz 2 erster Satz sowie Artikel 18 erster Satz werden die Ausdrücke «gesetzliche Vorschriften» und «gesetzliche Pflichten» ersetzt durch «rechtliche Pflichten».

Art. 2 Bst. a und c In diesem Gesetz gelten als: a.

1 2 3

Revisionsdienstleistungen: 1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen, 2. Prüfungen, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) durch eine zugelassene Prüfgesellschaft vorgenommen werden;

BBl 2013 6857 SR 221.302 SR 956.1

2013-0885

6909

Revisionsaufsichtsgesetz

c.

Gesellschaften des öffentlichen Interesses: 1. Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 des Obligationenrechts4, 2. Beaufsichtigte im Sinn von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9a dieses Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen.

Art. 9a

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen

Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es:

1

a.

nach Artikel 9 Absatz 1 zugelassen ist;

b.

für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist; und

c.

keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.

Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 (leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie:

2

a.

als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und

b.

das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen aufweist.

Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden.

3

Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19975.

4

Art. 10 Aufgehoben Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Zutrittsgewährung 1

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben 4 5

SR 220 SR 955.0

6910

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 15 Abs. 1 Bst. d und 1bis 1

Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von: d.

Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen gemäss Artikel 9a.

1bis Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisionsdienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschränken.

Art. 15a

Auskunfts- und Meldepflicht

Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt:

1

a.

die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen;

b.

die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen;

c.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden;

d.

die geprüften Gesellschaften;

e.

alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft einen Konzern bilden und deren Jahresrechnungen konsolidiert werden müssen, sowie deren Revisionsstellen.

Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen der Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.

2

Art. 16 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 Bst. b Die Aufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung.

1

1bis Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienstleistungen für Unternehmen nach Artikel 9a Absatz 4 erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Überprüfungszyklus in begründeten Fällen verlängern.

Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichtsbehörde unabhängig von den Überprüfungszyklen nach den Absätzen 1 und 1bis eine entsprechende Überprüfung vor.

1ter

2

Sie überprüft: b.

die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von ihr anerkannten Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standesregeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;

6911

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 16a

Anerkennung von Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung

Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.

1

Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abändern.

2

Art. 17 Abs. 1 dritter Satz und 4 ... Sie erteilt einen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.

1

Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.

4

Art. 26 Abs. 2 Bst. b Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, wenn diese Behörden:

2

b.

an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben;

Art. 27 Abs. 2 erster Satz und 4bis Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden kann die Aufsichtsbehörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. ...

2

4bis Für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 2) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 4) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Revisionsunternehmen und den betroffenen geprüften Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den von diesen geprüften Unternehmen.

Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz, 4 und 5 2

... Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).

4

Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

5

6912

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 29 Bst. b Die Organe der Aufsichtsbehörde sind: b.

die Geschäftsleitung;

Art. 30

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens fünf fachkundigen und von der Revisionsbranche unabhängigen Mitgliedern.

1

Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Aufsichtsbehörde in guten Treuen wahren.

4

Der Bundesrat kann einzelne oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

5

Der Bundesrat legt die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest.

Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1­4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006.

6

Art. 30a

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

6

a.

Er erlässt das Organisationsreglement der Aufsichtsbehörde.

b.

Er erlässt die strategischen Ziele der Aufsichtsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung.

c.

Er erlässt die der Aufsichtsbehörde delegierten Verordnungen.

d.

Er trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

e.

Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.

f.

Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.

g.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor. Die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

SR 172.220.1

6913

Revisionsaufsichtsgesetz

h.

Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

i.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

j.

Er sorgt für ein der Aufsichtsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

k.

Er bestimmt die Verwendung der Reserven.

1.

Er verabschiedet das Budget.

m. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht.

Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

Art. 31

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte.

b.

Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrats.

c.

Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

e.

Sie vertritt die Aufsichtsbehörde gegen aussen.

f.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleibt Artikel 30a Buchstabe h.

g.

Sie kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln.

h.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 32 1

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist die externe Revisionsstelle.

Für die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäss anzuwenden.

2

Art. 33 Abs. 2 Aufgehoben 6914

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 33a

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a­32m BPG versichert.

1

2

Die Aufsichtsbehörde ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

Art. 34

Amtsgeheimnis

Das Personal und die Organe sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

1

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der Aufsichtsbehörde bestehen.

2

Die Angestellten und die Organe der Aufsichtsbehörde dürfen sich ohne Ermächtigung der Aufsichtsbehörde bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.

3

Art. 34a

Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die auf behördeninternen Sachverhalten basieren und die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat, der EFK oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

1

Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung7 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

2

Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer behördeninternen amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der EFK zu melden.

3

Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

4

Die Anzeigepflicht bei behördenexternen Sachverhalten richtet sich nach Artikel 24 Absatz 3.

5

Art. 34b

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält den Tätigkeitsbericht (Art. 19 Abs. 1), die Jahresrechnung und den Revisionsbericht zur Jahresrechnung.

1

Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

2

7

SR 312.0

6915

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 35 Abs. 2 Auf die Rechnungslegung sind die Vorschriften zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung nach OR8 sinngemäss anzuwenden.

2

Art. 36a Abs. 1 zweiter Satz ... Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20079 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752­760 OR10).

1

Art. 38 1

Fachliche Unabhängigkeit und Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.

Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:

2

a.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;

c.

die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA;

d.

die Genehmigung des Geschäftsberichts;

e.

die Genehmigung der strategischen Ziele;

f.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;

g.

die Entlastung des Verwaltungsrats.

Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

3

Art. 39 Abs. 1 Bst. b 1

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen: b.

die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;

Art. 39a

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn: a.

8 9 10 11

die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, UntersuSR 220 SR 956.1 SR 220 SR 313.0

6916

Revisionsaufsichtsgesetz

chungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b.

für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.

Art. 40 Abs. 1 Bst. abis und b 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: abis. im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; b.

der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht;

Art. 43a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht eine Zulassung der RAB vorschreibt, dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom ...

noch mit der Zulassung der FINMA nach altem Recht durchgeführt werden.

1

Die Aufsichtsbehörde übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsichtsbehörde, die gegen Prüfgesellschaften, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen durchführen, sowie leitende Prüferinnen und leitende Prüfer solcher Prüfungen eröffnet wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom ...

noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

2

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6917

Revisionsaufsichtsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196812 Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

1

f.

die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d­f beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.

2

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513 Art. 33 Bst. b Ziff. 6 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

des Bundesrates betreffend: 6. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200514;

3. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193015 Art. 38a

III. Prüfung der Pfandbriefzentralen

Die Pfandbriefzentralen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember

1

12 13 14 15

SR 172.021 SR 173.32 SR 221.302 SR 211.423.4

6918

Revisionsaufsichtsgesetz

200516 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200717 zu beauftragen.

Die Pfandbriefzentralen müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts18 prüfen lassen.

2

3

Aufgehoben

4. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200619 Art. 126 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 und 6 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200520 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200721 beauftragen: 1

Die in Absatz 1 genannten Personen, verwaltete Anlagefonds sowie jede zu den Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts22 prüfen lassen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

6

Art. 127­129 Aufgehoben

5. Bankengesetz vom 8. November 193423 Art. 18 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200524 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer

1

16 17 18 19 20 21 22 23 24

SR 221.302 SR 956.1 SR 220 SR 951.31 SR 221.302 SR 956.1 SR 220 SR 952.0 SR 221.302

6919

Revisionsaufsichtsgesetz

Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200725 zu beauftragen.

Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts26 prüfen lassen.

2

3

Aufgehoben

Art. 23 Aufgehoben Art. 39 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752­760 des Obligationenrechts27).

6. Börsengesetz vom 25. März 199528 Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz ... Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200529 zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.

4

Art. 17

Prüfung

Artikel 18 des Bankengesetzes vom 8. November 193430 gilt sinngemäss.

Art. 25 Abs. 1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200531 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effektenhändler zur Prüfung unterbreiten.

1

25 26 27 28 29 30 31

SR 956.1 SR 220 SR 220 SR 954.1 SR 221.302 SR 952.0 SR 221.302

6920

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 28 Bst. d Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: d.

die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200532 zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Effektenhändler;

Art. 43 Abs. 1 Bst. a 1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrgenommen hat;

7. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199733 Art. 18 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

Die Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren müssen Kontrollen bei den Mitgliedern durch eine Prüfgesellschaft durchführen lassen. Diese muss nach den gleichen Voraussetzungen wie Prüfgesellschaften von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 19a zugelassen sein. Die Prüfgesellschaft untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.

3

Art. 19a Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200534 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200735 zu beauftragen.

1

2­4

Aufgehoben

Art. 19b Aufgehoben

32 33 34 35

SR 221.302 SR 955.0 SR 221.302 SR 956.1

6921

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d 1

Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: c.

sicherstellen, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe:

d.

sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften gleich wie die Prüfgesellschaften von der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediären nach Artikel 19a zugelassen sind.

8. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200736 Art. 3 Bst. b und c Der Finanzmarktaufsicht unterstehen: b.

die kollektiven Kapitalanlagen.

c.

Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter).

4

Art. 15 Abs. 2 Bst. e 2

Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen: e.

Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195837.

1

Art. 24

Grundsatz

Die FINMA kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:

1

36 37 38

a.

von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200538 zugelassene Prüfgesellschaften; oder

b.

Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a.

SR 956.1 SR 170.32 SR 221.302

6922

Revisionsaufsichtsgesetz

Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und an der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.

2

Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts39 sinngemäss.

3

Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.

4

5

Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.

Art. 24a

Prüfbeauftragte

Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, eine Prüfung bei einer oder einem Beaufsichtigten durchzuführen.

1

Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten.

2

3

Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.

Art. 25

Pflichten der geprüften Beaufsichtigten

Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.

1

Der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.

2

Art. 26 Aufgehoben Art. 27 Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten zur Verfügung.

1

39

SR 220

6923

Revisionsaufsichtsgesetz

Art. 28 Abs. 1 und 2 1

Aufgehoben

Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.

2

Art. 28a

Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft

Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.

1

Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.

2

3 Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.

Art. 29 Abs. 2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.

2

Art. 43 Abs. 1 und 4 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte vornehmen lassen.

1

Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.

4

Art. 46 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Pflichtverletzungen der Beauftragten Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:

1

a.

6924

im Bericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;

Revisionsaufsichtsgesetz

9. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200440 Art. 4 Abs. 2 Bst. i 2

Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: i.

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 erster Satz Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. ...

1

Art. 27 Abs. 3 Aufgehoben Art. 28

Prüfgesellschaft

Das Versicherungsunternehmen hat eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200541 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200742 zu beauftragen.

1

Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls seine Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts43 prüfen lassen.

2

Art. 29 Aufgehoben Art. 46 Abs. 2 Aufgehoben Art. 70

Prüfgesellschaft

Versicherungsgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200544 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanz-

40 41 42 43 44

SR 961.01 SR 221.302 SR 956.1 SR 220 SR 221.302

6925

Revisionsaufsichtsgesetz

marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200745 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss.

Art. 78

Prüfgesellschaft

Versicherungskonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200546 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200747 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss.

45 46 47

SR 956.1 SR 221.302 SR 956.1

6926