Variante C Bundesbeschluss über eine allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 20131, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 7

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte, Sozialziele und Grundversorgung 1. Kapitel: Grundrechte Gliederungstitel vor Art. 41

3. Kapitel: Sozialziele und Grundversorgung Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 und 4 Sozialziele 1

Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass:

3 und 4

Aufgehoben

Art. 41a 1

Grundversorgung

Bund und Kantone setzen sich für eine ausreichende Grundversorgung ein.

Die Grundversorgung umfasst die Güter und Dienstleistungen des üblichen Bedarfs namentlich in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Gesundheit, Wohnen, Lebensmittel, Personen- und Güterverkehr, Post- und Fernmeldewesen, Bildung, Medien, Kultur, Sport und Sicherheit.

2

Die Güter und Dienstleistungen der Grundversorgung sind in allen Landesgegenden und für die ganze Bevölkerung dauerhaft verfügbar und erschwinglich.

3

1 2

BBl 2013 3407 SR 101

2013-0657

3439

Allgemeine Verfassungsbestimmung über die Grundversorgung. BB

Bei der Finanzierung sind die Grundsätze angemessen zu berücksichtigen, dass die Kosten tragen soll, wer sie verursacht, und dass die Preise die Kosten decken sollen.

4

Art. 41b

Verwirklichung der Sozialziele und der Grundversorgung

Bund und Kantone streben die Sozialziele und die Sicherstellung der Grundversorgung in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative sowie im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

1

Aus den Sozialzielen und aus den Bestimmungen über die Grundversorgung können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

2

Art. 43a Abs. 4 4

Die Gemeinwesen beachten die Grundsätze der Grundversorgung.

Art. 92 Abs. 2 erster Satz Betrifft nur den italienischen Text.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

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