Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden vom 27. Mai 2013

Wegen Baustelle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 in beiden Fahrtrichtungen zwischen den Anschlüssen Sufers und Splügen wie folgt: ­

Direktion N-S von km 63.5 bis km 62.0:

80 km/h

­

Direktion S-N von km 62.0 bis km 63.5:

80 km/h

II Die Höchstbreite beträgt minimal 3.20 m, im Normalfall 3.40m. Die Fahrspuren werden in beiden Fahrtrichtungen nicht reduziert.

III Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 27. Mai 2013 bis voraussichtlich 31. Oktober 2014.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9000 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter1 2

SR 741.01 SR 741.21

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schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

11. Juni 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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