zu 11.494 Parlamentarische Initiative Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung Bericht vom 11. Februar 2013 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 8. März 2013

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 11. Februar 2013 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates betreffend die Parlamentarische Initiative «Kostenbeteiligung bei Mutterschaft. Gleichbehandlung» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. März 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2013-0383

2469

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nach Artikel 64 Absatz 7 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) darf der Versicherer auf den Leistungen bei Mutterschaft keine Kostenbeteiligung erheben. Hingegen stellen die während einer Schwangerschaft durch Komplikationen verursachten Behandlungskosten gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts1 Krankheitskosten dar, an denen sich die Versicherten beteiligen müssen. Folglich wird für Frauen, bei denen in der Schwangerschaft Komplikationen auftreten, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) eine Kostenbeteiligung erhoben, die für Frauen, bei denen die Schwangerschaft komplikationslos verläuft, nicht erhoben wird. Diese Situation benachteiligt Frauen, bei denen es während der Schwangerschaft zu Komplikationen kommt.

Seit 2005 setzt sich das Parlament, unterstützt durch den Bundesrat und ausgehend von konkreten Formulierungsvorschlägen der Verwaltung, für die Beseitigung dieser Benachteiligung ein.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen vom 9. Dezember 2005, in denen er beantragt, die Motionen Galladé, Häberli-Koller, Teuscher und Gutzwiller (05.3589 n, 05.3590 n, 05.3591 n und 05.3592 n), die ein ähnliches Ziel wie die dieser Stellungnahme zugrundeliegende Initiative verfolgen, anzunehmen. Er teilt die Meinung der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S), wonach die in der Schwangerschaft auftretenden Komplikationen nicht entscheidend für die Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft sein sollten. Dies insbesondere, weil dem Entscheid, die Leistungen bei Mutterschaft von der Kostenbeteiligung zu befreien, gesellschafts- und familienpolitische Absichten zugrunde liegen, weshalb eine solche Unterscheidung nicht gerechtfertigt ist.

Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Erlassentwurf der SGK-S die Bestimmung enthält, die im Rahmen der Beratungen des Reformprojekts betreffend Managed Care gutgeheissen wurde. Er unterstützt diesen unumstrittenen Vorschlag, dessen Umsetzung mit einer marginalen Erhöhung der Kosten zu Lasten der OKP einhergeht. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese zusätzlichen Kosten angesichts der im geltenden Recht bestehenden Benachteiligung angemessen sind.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat schliesst sich dem Vorschlag der SGK-S an, ohne Änderungen zu beantragen.

1

Vgl. Entscheid vom 5. September 2001, publiziert in BGE 127 V 268, und Entscheid vom 16. Juni 2004, publiziert in RKUV 2004, S. 383.

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