Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12308 Widersprechende HERMA GmbH, Fabrikstrasse 16, D-70794 Fliderstadt, internationale Registrierung Nr. 475 484 «HERMA» (fig.) gegen Widerspruchsgegnerin Fédération Européenne de Risk Management, Avenue Louis Gribaumont 1 B 4, B-1150 Brüssel, internationale Registrierung Nr. 1 099 759 «FERMA» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 29. Mai 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 12308 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1400 Franken (inkl. Ersatz der hälftigen Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

29. Mai 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-1491

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