Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB)

Technische Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen In Anwendung von Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung vom 2. März 19981 über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) hat das Bundesamt für Energie (BFE) die folgenden technischen Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen gemäss Anhang bezeichnet, bei deren Einhaltung die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäss Artikel 8 VGSEB vermutet wird.

Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, welche vom European Committee for Standardization (CEN) oder vom European Committee for Electrotechnical Standardization (CENELEC) verabschiedet und publiziert wurden.

Die Liste der Titel der vom BFE bezeichneten technischen Normen (Text der Mitteilung der Europäischen Kommission) und der Text der Richtlinie können beim Bundesamt für Energie, 3003 Bern bezogen werden: Telefon: 031 322 56 11, Fax: 031 322 25 00, e-mail: office@bfe.admin.ch oder im Internet: www.bfe.admin.ch/themen/00490/00497/00499/index.html?lang=de.

Die Liste der Titel der vom BFE bezeichneten technischen Normen und ihre Texte können im Weiteren auch bei der SNV Schweizerische Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (Telefon: 052 224 54 55, Fax: 052 224 54 74) oder bei Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf (Telefon: 044 956 11 11, Fax: 044 956 11 22) bezogen werden.

28. Februar 2013

Bundesamt für Energie: Walter Steinmann

1

SR 734.6

2013-0567

1865

Anhang

Technische Normen bei deren Einhaltung die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäss Art. 8 VGSEB vermutet wird Technische Normen, aufgelistet in der Mitteilung 2013/C 40/012 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, bei deren Einhaltung die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäss Artikel 8 VGSEB vermutet wird; gemäss folgender Gleichwertigkeitstabelle: Grundlegende Anforderung VGSEB

Grundlegende Anforderung Richtlinie 94/9/EG

Art. 8 VGSEB

Art. 3 Richtline 94/9/EG

2 3

Abl. Nr. C 40/01 vom 12.02.2013 Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Abl. Nr. L 100 vom 19.04.1994, S. 1.

1866