B Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich

Entwurf

(Ausbildungsbeitragsgesetz) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 200132, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Zweck

Dieses Gesetz regelt: a.

die Ausrichtung der Beiträge des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens (tertiärer Bildungsbereich);

b.

die Unterstützung von Massnahmen der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen durch den Bund.

2 Mit diesem Gesetz will der Bund die Ausbildung im tertiären Bildungsbereich und die interkantonale Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen in diesem Bereich fördern.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Ausbildungsbeiträge: Stipendien und Studiendarlehen;

b.

Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;

c.

Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

SR 101 BBl 2013 5515

2012-1324

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Ausbildungsbeitragsgesetz

2. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3

Grundsatz

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge im tertiären Bildungsbereich.

Art. 4

Voraussetzungen

Der Bund gewährt den Kantonen Beiträge, soweit sie mit ihren Ausbildungsbeiträgen für den tertiären Bildungsbereich die Bestimmungen der Artikel 3, 5­14 und 16 der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen in der Fassung vom 18. Juni 20093 einhalten.

Art. 5

Verteilung der Bundesbeiträge

Der Kredit des Bundes für Ausbildungsbeiträge wird den einzelnen Kantonen in pauschalisierter Form nach Massgabe ihrer Wohnbevölkerung ausgerichtet.

3. Abschnitt: Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik Art. 6

Unterstützung der interkantonalen Harmonisierung

Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge beteiligen.

1

Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

2

Art. 7

Statistik

Die Kantone stellen dem Bund für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik ihre Daten über die Ausrichtung ihrer Ausbildungsbeiträge zur Verfügung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ausbildungsbeitragsgesetz vom 6. Oktober 20064 wird aufgehoben.

3 4

http://edudoc.ch > EDK Dokumente > EDK Rechtsgrundlagen AS 2007 5871

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Ausbildungsbeitragsgesetz

Art. 9 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Stipendieninitiative»5 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

5

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BBl 2010 5051

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