Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

16. April 2013

Swiss Life AG, Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Swiss Life AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung der Kollektivtarife betrifft die Anpassung der Parameter zur Berechnung der Risikoprämien Invalidität, so dass sich eine leichte Reduktion des Prämienniveaus ergibt. Die Risikoprämien Tod sowie die Kostenprämien ändern sich nicht.

Mit Schreiben vom 8. März 2013 reichte die Swiss Life AG im Bereich der für eine Änderung ihres Kollektivtarifes ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 16. April 2013 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2014 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Dezember 2013

9438

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

2013-3124