Energiegesetz

Entwurf

(EnG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64, 74­76, 89 und 91 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20132, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

1

2

Es bezweckt: a.

die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;

b.

die sparsame und rationelle Energienutzung;

c.

den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.

Art. 2

Ziele für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020 bei mindestens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei mindestens 14 500 GWh liegt.

1

Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 GWh liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Zielen enthalten.

2

Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenziele festlegen.

3

1 2

SR 101 BBl 2013 7561

2012-1295

7757

Energiegesetz

Art. 3

Verbrauchsziele

Beim durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 16 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 43 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

1

Beim durchschnittlichen Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 3 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 13 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

2

Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Sektoren weitere Zwischenziele festlegen.

3

Art. 4

Anpassung der Ziele

Sofern die Ziele nach den Artikeln 2 und 3 auch über zusätzliche Massnahmen nach Artikel 61 nicht erreicht werden können, beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen der Berichterstattung (Art. 61) die Anpassung der Ziele für 2035.

1

Er berücksichtigt dabei insbesondere die internationale Energie- und Klimapolitik und den technischen Fortschritt.

2

Art. 5

Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden.

1

Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

2

Art. 6

Grundsätze

Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze:

1

a.

Jede Energie ist möglichst sparsam und rationell zu verwenden.

b.

Der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien zu decken; dieser Anteil ist kontinuierlich zu erhöhen.

c.

Die Kosten der Energienutzung sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Soll ein neues fossil-thermisches Kraftwerk gebaut oder ein bestehendes erweitert oder erneuert werden, so muss die nach kantonalem Recht zuständige Behörde vorgängig prüfen, ob die Energie, die damit produziert werden soll, nicht aus erneuerbaren Energien gewonnen werden kann. Die Abwärme eines solchen Kraftwerks ist sinnvoll zu nutzen.

2

Massnahmen und Vorgaben nach diesem Gesetz müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein.

3

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Energiegesetz

2. Kapitel: Energieversorgung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 7

Begriff der Energieversorgung und Zuständigkeit

Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

1

Sie ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.

2

Art. 8

Leitlinien für die Energieversorgung

Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.

1

Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktkräften, auf der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.

2

Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien und die Vermeidung schädlicher oder lästiger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt.

3

Art. 9

Sicherung der Energieversorgung

Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, damit Produktions-, Netz- und Speicherkapazitäten bereitgestellt werden können.

1

Bund und Kantone arbeiten mit der Energiewirtschaft zusammen und stellen sicher, dass die Abläufe effizient sind und die Verfahren rasch durchgeführt werden.

2

Soweit unter den jeweiligen Umständen möglich, achten Bund und Kantone darauf, dass bei ihren Planungen, Bauten, Einrichtungen und Anlagen, sowie bei der Finanzierung von Vorhaben diejenigen Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich, klimaneutral, möglichst umweltverträglich und für den betreffenden Standort geeignet sind.

3

4

Sofern nötig, stellt der Bund die Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher.

7759

Energiegesetz

Art. 10

Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung

Elektrizität muss hinsichtlich Menge, Produktionszeitraum, eingesetzter Energieträger und Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.

1

Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung (Art. 19 ff.) entrichtet wird.

2

3

Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss: a.

eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und

b.

die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).

In der Elektrizitätsbuchhaltung sind ebenfalls insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.

4

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.

5

2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien Art. 11

Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien

Die Kantone erarbeiten mit der Unterstützung des Bundes ein Konzept für den Ausbau der erneuerbaren Energien, insbesondere für die Wasser- und für die Windkraft. Sie beziehen die Gemeinden und die betroffenen Kreise angemessen ein.

1

Sie bezeichnen für die ganze Schweiz Gebiete und Gewässerstrecken, einschliesslich bereits genutzter Standorte, die sich grundsätzlich für die Nutzung erneuerbarer Energien eignen. Sie können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

2

3

Das Konzept soll im Sinne einer landesweiten Gesamtsicht und mit Blick auf die Ausbauziele eine zweckmässige Nutzung der vorhandenen Potenziale ermöglichen.

Es berücksichtigt: a.

gegenläufige Anliegen, insbesondere Schutzanliegen;

b.

die Auswirkungen auf den Netzausbau.

Das Konzept muss die bezeichneten Gebiete und Gewässerstrecken auch kartografisch darstellen.

4

5

Es ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Bund und Kantone berücksichtigen das Konzept bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben.

6

7760

Energiegesetz

Haben sich die Verhältnisse geändert oder erscheinen bessere Lösungen möglich, so ist das Konzept zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

7

Art. 12

Aufgaben des Bundes

Der Bund unterstützt die Kantone mit methodischen Grundlagen und Mindestvorgaben und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher.

1

Für den Bund wirkt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) an der Erarbeitung des Konzepts mit. Es bezieht die anderen betroffenen Departemente angemessen ein.

2

Der Bund kann die Federführung für das Konzept übernehmen, wenn drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kein Konzept vorliegt, das den Ausbauzielen genügend Rechnung trägt. Die Beteiligten nach Artikel 11 Absatz 1 sind einzubeziehen.

3

Art. 13

Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne

Die Kantone sorgen dafür, dass die für die Nutzung geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793, RPG), insbesondere für die Wasser- und für die Windkraft. Das Konzept ist im Bereich der erneuerbaren Energien Grundlage für die Richtplanung.

1

Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.

2

3

Der Bundesrat berücksichtigt bei der Genehmigung der Richtpläne das Konzept.

Art. 14 1

Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.

Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht.

2

Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als grundsätzlich gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Bei einem Objekt in einem Inventar nach Artikel 5 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

3

Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraft die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er tut dies einerseits für neue Anlagen und andererseits für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen. Er kann nötigenfalls auch

4

3 4

SR 700 SR 451

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für die anderen Technologien und für Pumpspeicherkraftwerke die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegen.

Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

5

Art. 15

Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen

Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 14 zuerkennen, wenn:

1

a.

sie oder es einen zentralen Beitrag an die Ausbauziele leistet; und

b.

der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.

Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt er, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gemäss dem Konzept gibt.

2

Art. 16

Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

Die Kantone sehen für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.

1

Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG5 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein.

2

Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, kann der Bundesrat eine Verwaltungseinheit bezeichnen, die für die Koordination dieser Stellungnahmen oder Bewilligungsverfahren sorgt.

3

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch Art. 17

Abnahme- und Vergütungspflicht

Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien, Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten WärmeKraft-Kopplungsanlagen sowie Biogas abzunehmen und angemessen zu vergüten.

Der Bundesrat kann energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen festlegen, die von den Produzenten einzuhalten sind.

1

Bei Elektrizität gilt die Abnahme- und Vergütungspflicht überdies nur, wenn sie aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.

2

3 Können

sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:

5

SR 451

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a.

Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien orientiert sie sich an den Preisen am Terminmarkt und trägt neben Angebot und Nachfrage auch den Eigenschaften der einzelnen Produktionsarten angemessen Rechnung; die Vergütungshöhe wird, in der Regel differenziert nach Lieferzeiträumen, jeweils für ein Jahr festgelegt und ist dem Produzenten rechtzeitig im Voraus bekanntzugeben;

b.

Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-KraftKopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung;

c.

Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

4 Die

Regeln dieses Artikels gelten auch, wenn die Produzenten eine Einmalvergütung (Art. 29) oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 30 oder 31 in Anspruch nehmen. Sie gelten nicht, wenn die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.

Art. 18

Eigenverbrauch

Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen (Eigenverbrauch). Es steht ihnen frei zu entscheiden, welchen Teil der von ihnen produzierten Energie sie veräussern.

1

Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen, eine Einmalvergütung (Art. 29) oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 30 oder 31 in Anspruch nehmen.

2

4. Kapitel: Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem) Art. 19

Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:

1

2

a.

Wasserkraft;

b.

Sonnenergie;

c.

Windenergie;

d.

Geothermie;

e.

Biomasse.

Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 37 und 38).

Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind. Sie müssen sich für den betreffenden Standort eignen.

3

7763

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Die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung im Bereich von 10 kW bis zu weniger als 30 kW können wählen, ob sie am Einspeisevergütungssystem teilnehmen oder ob sie eine Einmalvergütung (Art. 29) in Anspruch nehmen.

4

5

Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von: a.

Wasserkraft-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW und von mehr als 10 MW;

b.

Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW;

c.

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);

d.

Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;

e.

Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

Die Untergrenze von 300 kW (Abs. 5 Bst. a) gilt nicht für Wasserkraft-Anlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind. Der Bundesrat kann ferner Wasserkraft-Anlagen innert bereits genutzter Gewässerstrecken von der Untergrenze ausnehmen und, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche Gewässer bewirkt werden, auch Ausnahmen für weitere Wasserkraft-Anlagen vorsehen.

6

7

Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere: a.

das Anmelde- und das Eintrittsverfahren;

b.

die Vergütungsdauer;

c.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;

d.

das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;

e.

den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;

f.

die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;

g.

weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen der Artikel 21 und 24 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.

Art. 20

Teilweise Teilnahme

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Betreiber einer Anlage nebst einem allfälligen Eigenverbrauch (Art. 18) nur mit einem Teil der produzierten Elektrizität am Einspeisevergütungssystem teilnehmen kann (Splitting), insbesondere wenn es sich um eine grosse Anlage handelt und diese einen erheblichen Teil der Produktion einspeist.

1

2

Er regelt die Voraussetzungen.

7764

Energiegesetz

Art. 21 1

Direktvermarktung

Die Betreiber verkaufen ihre Elektrizität selber am Markt.

Die Einspeisevergütung für den einzelnen Betreiber setzt sich aus dem von ihm am Markt erzielten Erlös und einer Einspeiseprämie für die eingespeiste Elektrizität zusammen.

2

Die Einspeiseprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz-Marktpreis (Art. 23).

3

Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 39) zu.

4

Art. 22

Vergütungssatz

Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.

1

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Vergütungssatz: a.

für bestimmte Anlagetypen durch Auktionen bestimmt wird (Art. 25);

b.

für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können, im Einzelfall vom Bundesamt für Energie (BFE) festgelegt wird.

3

Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

4

Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen, insbesondere über: a.

die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;

b.

eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;

c.

die Anpassung der Vergütungssätze;

d.

Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 3, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits im Einspeisevergütungssystem befindliche Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

Art. 23

Referenz-Marktpreis

Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis.

1

Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.

2

7765

Energiegesetz

Art. 24

Vergütung zum Referenz-Marktpreis

Für einzelne Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nicht direkt vermarkten müssen, sondern sie zum Referenz-Marktpreis einspeisen können, sofern der Aufwand der Betreiber für die Direktvermarktung unverhältnismässig gross wäre.

1

2

Der Aufwand für die Direktvermarktung kann insbesondere zu gross sein: a.

bei kleineren Anlagen; und

b.

bei Anlagen, deren Produktion nicht gut steuerbar ist oder nicht gut steuerbar gemacht werden kann.

Der Referenz-Marktpreis bildet zusammen mit der Einspeiseprämie die Einspeisevergütung der betreffenden Betreiber. Artikel 21 Absatz 4 ist anwendbar.

3

Der Bundesrat kann das Recht nach Absatz 1 befristen. Er kann für die Betreiber unterschiedlicher Anlagetypen unterschiedliche Regelungen treffen.

4

Art. 25

Auktionen

Für Anlagetypen, für die der Bundesrat nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a Auktionen vorsieht, wird der Vergütungssatz nur noch durch Auktionen bestimmt.

1

2 Bei den Auktionen kann für so viele Gebote ein Zuschlag erteilt werden, wie es die ausgeschriebene Menge (Art. 26 Abs. 1 Bst. b) erlaubt. Hauptkriterium für den Zuschlag ist der Vergütungssatz; weiter sind insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten:

a.

Qualität des Projekts und der Anlage;

b.

Realisierungsstand der Anlage und Produktionsbeginn;

c.

erwartete Produktionsmenge.

Mit dem Zuschlag nimmt ein Betreiber mit der betreffenden Anlage automatisch und ohne separate Anmeldung am Einspeisevergütungssystem teil. Verlässt er dieses, so kann er mit der betreffenden Anlage nicht mehr an einer späteren Auktion und dadurch am Einspeisevergütungssystem teilnehmen.

3

Art. 26 1

Auktionsverfahren

Das BFE ordnet die Auktionsrunden an und legt im Voraus fest: a.

den Beginn und die Dauer der jeweiligen Auktionsrunde;

b.

die auszuschreibende Menge für Produktion oder Leistung;

c.

die Frist für die Realisierung.

Es kann die vom Bundesrat nach Artikel 19 vorgesehenen Vergütungsdauern kürzen, wenn dies den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Abschreibungspraxis der Betreiber besser gerecht wird und dadurch mehr und bessere Gebote zu erwarten sind.

2

3

Es führt die einzelnen Auktionen durch.

7766

Energiegesetz

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Auktionen, insbesondere: a.

den Auktions- und den Zuschlagsmodus;

b.

eine Aufwandentschädigung bei nicht ernsthaften oder missbräuchlichen Geboten;

c.

Art und Form der Publikation von Auktionsergebnissen und Ausnahmen.

Art. 27

Nichterreichen der Produktionsziele sowie Sanktion

Wird ein Projekt, für das der Betreiber der Anlage einen Zuschlag erhalten hat, nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert oder werden die zugesicherten Ziele nur teilweise erreicht, so kann der Betreiber mit einer Sanktion von bis zu 10 Prozent dessen belastet werden, was für die gesamte gebotene Menge bei vergleichbaren Projekten durchschnittlich über die ganze Vergütungsdauer als Einspeisevergütung anfällt.

1

Es kann keine Sanktion verhängt werden, wenn Gründe vorliegen, für die der Betreiber nicht einzustehen hat.

2

Das BFE kann Untersuchungsmassnahmen treffen, um die Angaben zu erlangen, die nötig sind, um gegebenenfalls eine Sanktion zu verhängen.

3

Betreiber, die ihr Projekt nicht realisieren oder die zugesicherten Ziele nicht erreichen, können den Ausfall bei Produktion oder Leistung kompensieren, indem sie anderweitig für Ersatz sorgen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.

4

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft- und Biomasse-Anlagen Art. 28

Allgemeine Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten

Die Betreiber der folgenden Anlagen können, sofern die Mittel reichen (Art. 37 und 38), einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen:

1

a.

Photovoltaik-Anlagen: für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen;

b.

Wasserkraft-Anlagen: für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Anlagen mit einer Leistung von 300 kW bis zu 10 MW;

c.

Biomasse-Anlagen: für neue Kehrichtverbrennungs- und neue Klärgasanlagen und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen.

Die Ausnahmen für Wasserkraft-Anlagen nach Artikel 19 Absatz 6 gelten auch im Rahmen dieses Kapitels.

2

Die Betreiber können nur einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen, wenn die Inbetriebnahme der neuen Anlage oder der erheblich erweiterten oder erneuerten Anlage nach dem 1. Januar 2013 erfolgt ist.

3

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Die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen erhalten den Investitionsbeitrag als einmalige Zahlung (Einmalvergütung). Für die Betreiber von Wasserkraft- und Biomasse-Anlagen kann der Bundesrat eine gestaffelte Auszahlung vorsehen.

4

Art. 29

Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen

Die Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

1

2

Der Bundesrat legt die Ansätze fest; er kann Kategorien bilden.

Art. 30

Investitionsbeitrag für Wasserkraft-Anlagen

Der Investitionsbeitrag für Wasserkraft-Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b wird im Einzelfall bestimmt.

1

Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen unterhalb einer bestimmten Schwelle Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip festlegen.

2

Art. 31

Investitionsbeitrag für Biomasse-Anlagen

Der Investitionsbeitrag für Biomasse-Anlagen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c wird im Einzelfall bestimmt. Er beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

Der Bundesrat legt die Bemessungskriterien und Ansätze fest. Er kann für Klärgasanlagen, für die die Investitionen unterhalb einer bestimmten Schwelle liegen, Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip vorsehen.

2

Art. 32

Baubeginn

Wer eine Einmalvergütung (Art. 29) oder einen Investitionsbeitrag nach Artikel 30 oder 31 in Anspruch nehmen will, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat.

Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.

1

Wer ohne Zusicherung oder ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Wasserkraft- oder einer Biomasse-Anlage beginnt, erhält keinen Investitionsbeitrag nach Artikel 30 oder 31.

2

Art. 33

Bedingungen und weitere Einzelheiten

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Einmalvergütung (Art. 29) und für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 30 und 31, insbesondere:

1

a.

das Antragsverfahren;

b.

die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge;

c.

die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze;

7768

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d.

die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist.

2 Bei der Festlegung der Ansätze und bei deren allfälliger Anpassung ist sicherzustellen, dass die Einmalvergütung und die Investitionsbeiträge die nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz zwischen den kapitalisierten Gestehungskosten für die Elektrizitätsproduktion und dem erzielbaren kapitalisierten Marktpreis.

3

Der Bundesrat kann ausserdem vorsehen: a.

energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;

b.

die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen;

c.

eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge;

d.

die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage;

e.

Höchstbeiträge;

f.

einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde;

g.

eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann.

6. Kapitel: Wettbewerbliche Ausschreibungen, Geothermie-Garantien und Entschädigung bei Wasserkraftwerken Art. 34

Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat kann wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vorsehen, insbesondere für Massnahmen: a.

zur Förderung des sparsamen und rationellen Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Unternehmen und Fahrzeugen;

b.

zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion- und -verteilung;

c.

zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.

Art. 35

Geothermie-Garantien

Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Vorbereitung und Errichtung von Geothermie-Anlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Deren Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

1

7769

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten, die durch die Garantien gedeckt werden können, und das Verfahren.

2

Art. 36

Entschädigung bei Wasserkraftwerken

Dem Inhaber eines Wasserkraftwerks sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19917 über die Fischerei zu erstatten.

7. Kapitel: Netzzuschlag 1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds Art. 37

Erhebung und Verwendung

Die nationale Netzgesellschaft erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

1

2

Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: a.

die Einspeiseprämien nach den Artikeln 21 und 24 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;

b.

die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 75 Absatz 3;

c.

die Einmalvergütungen nach Artikel 29 und die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 30 und 31;

d.

die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 34;

e.

die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 35;

f.

die Entschädigung bei Wasserkraftwerken nach Artikel 36;

g.

die jeweiligen Vollzugskosten.

Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.

3

Art. 38 1

6 7

Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

Der Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen unterliegt: a.

den durch das BFE nach den Absätzen 2­4 festgelegten Kontingenten, insbesondere für die Photovoltaik;

b.

einem Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die:

SR 814.20 SR 923.0

7770

Energiegesetz

1.

2.

3.

wettwerblichen Ausschreibungen, Geothermie-Garantien, Entschädigung bei Wasserkraftwerken.

Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für die Betreiber von PhotovoltaikAnlagen eingesetzt werden, die am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (Photovoltaik-Kontingent).

2

Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung bei der Photovoltaik einerseits und bei den übrigen Technologien andererseits Rechnung. Es berücksichtigt überdies die Belastung der Elektrizitätsnetze sowie die Speichermöglichkeiten.

3

Es kann auch für die Investitionsbeiträge nach den Artikeln 30 und 31 die zur Verfügung stehenden Mittel festlegen (Kontingent), wenn dies nötig ist, um ein Missverhältnis zwischen den Kosten für die Investitionsbeiträge und denjenigen für das Einspeisevergütungssystem zu vermeiden.

4

Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für das Einspeisevergütungssystem und für die Investitionsbeiträge nach Artikel 30 und 31 Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum berücksichtigen.

5

Art. 39

Netzzuschlagsfonds

Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20058 (Netzzuschlagsfonds).

1

Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Dieses und die betroffenen Bundesämter sind ermächtigt, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Art. 69) Zahlungen zulasten des Fonds zu leisten.

2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Fonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.

3

4

Der Fonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

5

Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Fonds.

Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich Bericht zu erstatten.

6

2. Abschnitt: Rückerstattung Art. 40

Anspruchsberechtigte

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.

1

8

SR 611.0

7771

Energiegesetz

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

2

Art. 41

Voraussetzungen

Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn: a.

sich die betreffende Endverbraucherin oder der betreffende Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat: 1. die Energieeffizienz zu steigern, 2. mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nach Massgabe der Zielvereinbarung für Energieeffizienzmassnahmen einzusetzen, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist (Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz);

b.

die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;

c.

die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;

d.

der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.

Art. 42

Zielvereinbarung

Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.

1

Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und rationellen Energienutzung und am Stand der Technik. Sie muss unter Einbezug des Betrags nach Artikel 41 Buchstabe a Ziffer 2 wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.

2

Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

3

Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.

4

Der Bundesrat regelt namentlich die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung, allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten, die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.

5

Art. 43

Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 40, die durch den Netzzuschlag in ihrer 7772

Energiegesetz

Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

Art. 44

Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.

8. Kapitel: Sparsame und rationelle Energienutzung 1. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte Art. 45 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile Vorschriften über:

1

a.

einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;

b.

das energietechnische Prüfverfahren;

c.

die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

2

Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.

3

Der Bundesrat und das BFE orientieren sich jeweils an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

4

Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

5

2. Abschnitt: Gebäude Art. 46 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und rationellen Energienutzung. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

1

7773

Energiegesetz

Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien nach Möglichkeit den Vorrang. Den Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes ist angemessen Rechnung zu tragen.

2

3

Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: a.

den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser;

b.

die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

c.

die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude;

d.

die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz: Bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm nicht mitgezählt bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien.

Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

4

3. Abschnitt: Energieverbrauch in Unternehmen Art. 47 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und rationelle Nutzung der Energie in Unternehmen.

1

Die Kantone erlassen zu diesem Zweck Vorschriften über den Abschluss von Zielvereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz. Sie sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung der Vereinbarung vor.

2

Der Bund kann Zielvereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Er setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen.

3

7774

Energiegesetz

4. Abschnitt: Effizienzziele für den Elektrizitätsverbrauch Art. 48

Zielvorgaben für Elektrizitätslieferanten

Die Elektrizitätslieferanten müssen Zielvorgaben zur stetigen Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch erfüllen.

1

Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten, jährlichen Anteil seines Absatzes bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland.

2

3 Der Bundesrat legt den Anteil für alle Elektrizitätslieferanten einheitlich auf höchstens zwei Prozent fest.

Art. 49

Erfüllung der Zielvorgaben

Elektrizitätslieferanten mit einem jährlichen Absatz von 30 GWh oder mehr erfüllen ihre Zielvorgabe, indem sie dem Bund entsprechende Zertifikate abgeben.

Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht aufgrund von Massnahmen erfüllen, die sie selbst bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern umsetzen, erwerben sie andere schweizerische, gemäss diesem Abschnitt ausgestellte Zertifikate.

1

Die übrigen Elektrizitätslieferanten können, statt Zertifikate abzugeben, eine Ersatzabgabe leisten, die sich nach ihrer Zielvorgabe und nach den durchschnittlichen Kosten bemisst, die anfielen, wenn sie selber Massnahmen ergreifen müssten.

2

Die Erträge aus der Ersatzabgabe werden in den Netzzuschlagsfonds eingelegt. Sie werden über die wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 34 für Effizienzmassnahmen verwendet.

3

Art. 50

Massnahmen und Zertifikate

Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Massnahmen, die insofern wirtschaftlich sind, als sie ohnehin getätigt würden, sind nicht an die Erfüllung der Zielvorgabe anrechenbar.

Nicht anrechenbar sind überdies Massnahmen:

1

a.

im Rahmen des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20119;

b.

im Rahmen von Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 41 Bst. a und 42);

c.

die von der öffentlichen Hand unterstützt werden;

d.

aufgrund einer ohnehin bestehenden gesetzlichen Verpflichtung.

Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Prüfung und zur Zulassung vorzulegen.

2

3

Die erzielten Effizienzsteigerungen werden mit Zertifikaten bescheinigt.

4

Die Zertifikate sind handelbar und nicht an eine Zielvorgabe-Periode gebunden.

9

SR 641.71

7775

Energiegesetz

Art. 51

Festlegung und Überprüfung der Zielvorgabe

Das BFE legt für jeden Elektrizitätslieferanten die jährliche Zielvorgabe fest und prüft alle drei Jahre, ob die einzelnen Elektrizitätslieferanten:

1

a.

die Summe ihrer jährlichen Zielvorgaben am Ende der jeweiligen Dreijahresperiode erfüllt haben; oder

b.

ihrer Ersatzabgabepflicht nachgekommen sind.

Die Elektrizitätslieferanten übermitteln dem BFE die dafür nötigen Daten und erstatten ihm jährlich über die Zielerreichung Bericht. Diejenigen, die keine Ersatzabgabe leisten, reichen insbesondere die für die Erfüllung ihrer Zielvorgabe nötigen Zertifikate ein.

2

Art. 52

Sanktion bei Nichterfüllung

Elektrizitätslieferanten, die die Summe ihrer Zielvorgaben am Ende einer Dreijahresperiode nicht erfüllt haben, müssen:

1

a.

eine Sanktion entrichten; und

b.

das Ziel, soweit sie es verfehlt haben, in der nächsten Zielvorgabe-Periode zusätzlich erfüllen.

Die Sanktion beträgt 5 Rappen für jede kWh, um die die Zielvorgabe verfehlt wurde.

2

3

Sie darf nicht auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.

Die Sanktionsgelder werden zum Ertrag nach Artikel 49 Absatz 3 geschlagen und entsprechend eingesetzt.

4

9. Kapitel: Förderung 1. Abschnitt: Massnahmen Art. 53

Information und Beratung

Das BFE und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem BFE obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

1

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

2

7776

Energiegesetz

Art. 54

Aus- und Weiterbildung

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

1

2

Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unterstützen.

Art. 55

Forschung, Entwicklung und Demonstration

Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

1

2

Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a.

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte;

b.

Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation energiepolitischer Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.

3

Art. 56

Energie- und Abwärmenutzung

Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur: a.

sparsamen und rationellen Energienutzung;

b.

Nutzung erneuerbarer Energien;

c.

Nutzung der Abwärme, insbesondere von Kraftwerken sowie von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und Industrieanlagen.

2. Abschnitt: Finanzierung Art. 57

Grundsätze

Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 53, 54 und 56 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 56 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn:

1

a.

das Projekt von exemplarischer Bedeutung ist; oder

b.

das Einzelprojekt Teil eines Subventionsprogramms des Bundes ist, mit dem die Markteinführung neuer Technologien finanziell gefördert werden soll.

7777

Energiegesetz

Massnahmen nach den Artikeln 53, 54 und 56 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201110 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Die Förderung nach Artikel 55 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198311.

3

Die finanzielle Unterstützung nach Artikel 55 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 59.

4

Art. 58

Globalbeiträge

Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.

1

Im Bereich Information und Beratung (Art. 53) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 54) werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung unterstützt.

2

Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung (Art. 56) sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen Privater einzusetzen. Massnahmen im Gebäudebereich werden zudem nur unterstützt, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist.

3

Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.

4

Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone für die Gewährung von Globalbeiträgen erfüllen müssen.

6

Art. 59

Finanzhilfen an Einzelprojekte

Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt.

Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.

1

Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation des Finanzhilfeempfängers.

2

10 11

SR 641.71 SR 420.1

7778

Energiegesetz

3

Als anrechenbare Kosten gelten: a.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 55 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

b.

bei den Finanzhilfen nach Artikel 56: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;

c.

bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die effiziente Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

4

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest.

10. Kapitel: Internationale Vereinbarungen Art. 60 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.

11. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung Art. 61

Monitoring

Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

1

2

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie den Stand der Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Ziele nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

3

Art. 62

Bereitstellung von Daten

Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 61 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch:

1

a.

das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

b.

das Bundesamt für Verkehr (BAV);

c.

das Bundesamt für Strassen (ASTRA); 7779

Energiegesetz

2

d.

das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL);

f.

die Elektrizitätskommission (ElCom);

g.

die nationale Netzgesellschaft;

h.

die Unternehmen der Energieversorgung;

i.

die Kantone und Gemeinden.

Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest.

Art. 63

Auskunftspflicht

Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

1

Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen.

2

Art. 64

Bearbeitung von Personendaten

Das BFE kann im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 27 Abs. 1 und 3, Art. 52 und Art. 72) bearbeiten.

1

2

Es kann diese Daten elektronisch aufbewahren.

Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

3

Art. 65

Bekanntgabe von Personendaten

Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, Personendaten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben weiterzugeben oder zu veröffentlichen:

1

a.

Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen;

b.

Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und rationellen Energienutzung;

c.

getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und rationellen Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

7780

Energiegesetz

Die zuständigen Bundesbehörden können diese Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:

2

a.

dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und

b.

die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten.

12. Kapitel: Vollzug Art. 66 1

Vollzug und Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Die Kantone vollziehen Artikel 46 sowie die Artikel 6, 11, 13, 14, 16, 53 und 54, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Sind diese Bestimmungen im Rahmen des einer Bundesbehörde zugewiesenen Vollzugs eines andern Bundesgesetzes anzuwenden, so ist dafür nicht die kantonale Behörde zuständig, sondern die nach jenem Bundesgesetz für den Vollzug zuständige Bundesbehörde. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an.

2

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

3

4

Die Kantone informieren das UVEK regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.

Art. 67

Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199712. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 40­44 stehen.

1

2

Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen.

Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informationsund Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 53 Absatz 1.

3

Art. 68

Beizug Dritter zum Vollzug

Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit:

1

12

a.

der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 40­44);

b.

der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 45 Abs. 2);

c.

der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 47);

d.

der Bezeichnung oder der vorgängigen Prüfung von Massnahmen zur Steigerung der Effizienz beim Elektrizitätsverbrauch und der Ausstellung von Zertifikaten über die erzielten Effizienzsteigerungen (Art. 50 Abs. 2 und 3);

SR 172.010

7781

Energiegesetz

e.

der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 53, 54 und 56).

Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben.

Der Bundesrat legt die Gebührenordnung fest.

2

Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

3

a.

Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;

b.

die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

c.

die allfällige Erhebung von Gebühren.

Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes.

4

5

Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beziehen.

13. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren Art. 69

Zuständigkeiten

Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und das Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.

1

Die nationale Netzgesellschaft liefert dem BFE die für den Vollzug nötigen Produktionsdaten und Informationen, soweit sie darüber verfügt.

2

Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung bei Wasserkraftwerken nach Artikel 36.

3

Die ElCom entscheidet bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 17, 52 Absatz 3 und 75 Absätze 3 und 4.

4

Art. 70

Einsprache und Behördenbeschwerde

Gegen Verfügungen des BFE kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim BFE Einsprache erhoben werden, wenn sie einen der folgenden Bereiche betreffen:

1

a.

Einspeisevergütungssystem (Art. 19);

b.

Einmalvergütung für Photovoltaik-Anlagen (Art. 29);

c.

Rückerstattung des Netzzuschlags und in diesem Rahmen abgeschlossene Zielvereinbarungen (Art. 40­44).

7782

Energiegesetz

Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; das BFE kann in stossenden Fällen von dieser Regel abweichen.

2

Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.

3

Art. 71

Enteignung

Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen oder der Nutzung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.

1

Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193013 über die Enteignung für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Präsidentin oder der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

2

Für Anlagen nach Absatz 1, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegen, kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung beansprucht werden.

3

14. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 72 1

Übertretungen

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

13

a.

Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 10);

b.

im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Einmalvergütung (Art. 29) oder der Investitionsbeiträge (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

c.

im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 37) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 40­44) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 41 Bst. a und 42) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

d.

Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 45);

e.

im Rahmen der Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen nach Artikel 48 unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

f.

von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 63);

SR 711

7783

Energiegesetz

g.

2

gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

Art. 73

Verfolgung und Beurteilung

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht.

Zuständige Behörde ist das BFE.

1

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2

15. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 74

Übergangsbestimmung zum Einspeisevergütungssystem

Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 1998, EnG15) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.

1

Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:

2

a.

die Ausschlüsse gemäss Artikel 19 Absatz 5 von: 1. Wasserkraft-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 300 kW, 2. Photovoltaik-Anlagen unter 10 kW, 3. gewissen Biomasse-Anlagen;

b.

die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;

c.

der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.

Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten des Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn sie Artikel 19 davon

3

14 15

SR 313.0 AS 1999 197, 2004 4719, 2006 2197, 2007 3425, 2008 775, 2010 4285 5061 5065, 2012 3231

7784

Energiegesetz

ausschliesst. Die nach den Artikeln 29, 30 oder 31 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.

Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.

4

Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Diejenigen, die nicht daran teilnehmen, sind gemäss Artikel 24 mit dem Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann diese Regelung analog zu Artikel 22 Absatz 3 befristen.

5

Art. 75

Übergangsbestimmung zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen

Für Berechtigte nach den Artikeln 29, 30 und 31 mit einem Wartelistenbescheid von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die folgenden Regelungen nicht:

1

a.

die Vorschrift zum Baubeginn gemäss Artikel 32, sofern die Anlage schon gebaut ist;

b.

der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage, sofern ihnen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde.

Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.

2

Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199816:

3

a.

für Wasserkraftwerke bis zum 31. Dezember 2035;

b.

für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 3, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftwerken regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

4

Art. 76

Übergangsbestimmung zu Netzzuschlagsfonds und Zuständigkeit

Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Artikel 39 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.

1

16

AS 1999 197

7785

Energiegesetz

Die nationale Netzgesellschaft trägt nach ihren Möglichkeiten dazu bei, dass der Übergang der Vollzugszuständigkeit, insbesondere beim Einspeisevergütungssystem, so erfolgt, dass das BFE den Vollzug vorschriftsgemäss wahrnehmen kann.

2

Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der ElCom hängig sind, werden weiterhin durch diese beurteilt.

3

Art. 77

Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 78

Aufhebung anderer Erlasse

Das Energiegesetz vom 26. Juni 199817 wird aufgehoben.

Art. 79 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

17

AS 1999 197, 2004 4719, 2006 2197, 2007 3425, 2008 775, 2010 4285 5061 5065, 2012 3231

7786

Energiegesetz

Anhang (Art. 77)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200518 Art. 83 Bst. w Die Beschwerde ist unzulässig gegen: w.

Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

2. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 201119 Art. 2 Abs. 1 Brennstoffe sind fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden.

1

Gliederungstitel vor Art. 10

2. Abschnitt: Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern Art. 10

Grundsatz

Die CO2-Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO2/km zu vermindern.

1

Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2017 auf durchschnittlich 175 g CO2/km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO2/km zu vermindern.

2

Zu diesem Zweck hat jeder Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen nach den Absätzen 1 und 2 (nachfolgend Fahrzeuge) die durchschnittlichen CO2-Emissionen der von ihm eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge, die im jewei3

18 19

SR 173.110 SR 641.71

7787

Energiegesetz

ligen Jahr in Verkehr gesetzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe (Art. 12) zu vermindern.

Art. 10a

Zwischenziele, Erleichterungen und Ausnahmen

Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Zielwerten nach Artikel 10 verpflichtende Zwischenziele vorsehen.

1

Er kann beim Übergang zu neuen Zielen besondere Bestimmungen vorsehen, die das Erreichen der Ziele während einer begrenzten Zeit erleichtern.

2

Er kann bestimmte Fahrzeuge vom Geltungsbereich der Vorschriften über die Verminderung der CO2-Emissionen ausschliessen.

3

4

Er berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Art. 10b

Berichterstattung und Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre Bericht, inwieweit die Zielwerte nach Artikel 10 sowie die Zwischenziele nach Artikel 10a Absatz 1 erreicht worden sind.

1

Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Vorschläge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach dem Jahr 2020. Dabei berücksichtigt er die Vorschriften der Europäischen Union.

2

Art. 11

Individuelle Zielvorgabe

Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur oder Hersteller von Fahrzeugen die individuelle Zielvorgabe (Art. 10 Abs. 3) berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs oder Herstellers (Neuwagenflotte).

Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits eine je eigene Neuwagenflotte.

1

Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat insbesondere:

2

a.

die Eigenschaften der eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeuge wie Leergewicht, Standfläche oder Ökoinnovationen;

b.

die Vorschriften der Europäischen Union.

Importeure und Hersteller können sich zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für den einzelnen Importeur oder Hersteller.

3

Werden von den eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Fahrzeugen eines Importeurs oder Herstellers jährlich weniger als 50 Personenwagen beziehungsweise höchstens fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper erstmals in Verkehr gesetzt, so wird die individuelle Zielvorgabe anhand der Berechnungsmethode nach Absatz 1 für jedes einzelne Fahrzeug festgelegt.

4

7788

Energiegesetz

Art. 12

Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen

Das Bundesamt für Energie berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:

1

a.

die individuelle Zielvorgabe;

b.

die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte

Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller von Fahrzeugen, für die keine Typengenehmigung vorliegt, für die Berechnungen nach Absatz 1 machen müssen. Er kann für die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe b einen pauschalen Emissionswert festlegen für den Fall, dass die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden.

2

Art. 13

Sanktion bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe

Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:

1

a.

für die Jahre 2015­2018: 1. für das erste Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 5.50 und 8.00 Franken, 2. für das zweite Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 16.50 und 24.00 Franken, 3. für das dritte Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 27.50 und 40.00 Franken, 4. für das vierte und jedes weitere Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe: zwischen 104.50 und 152.00 Franken;

b.

ab dem 1. Januar 2019: für jedes Gramm CO2/km über der individuellen Zielvorgabe zwischen 104.50 und 152.00 Franken.

Die Beträge nach Absatz 1 werden für jedes Jahr neu festgelegt. Der Bundesrat regelt die Methode, nach welcher sie festgelegt werden. Er richtet sich dabei nach den in der Europäischen Union geltenden Beträgen und dem Wechselkurs. Die Berechnung und Publikation der Beträge erfolgt jeweils vor Beginn des betreffenden Jahres durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

2

Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen gewisse nach Artikel 10a erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 4 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

3

4

Die Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch.

7789

Energiegesetz

Im Übrigen gelten die Artikel 10 und 11 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199620 sinngemäss.

5

Der Bundesrat kann vorsehen, dass in den Verkaufsunterlagen für Fahrzeuge der Betrag anzugeben ist, der nach Massgabe der Absätze 1­3 zu entrichten wäre, wenn die Sanktion aufgrund der CO2-Emissionen des einzelnen Fahrzeugs festgesetzt würde.

6

Art. 22 Abs. 4 Bst. b Als Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren. Anlagen der zweiten Kategorie sind erfasst, wenn sie:

4

b.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 125 Megawatt aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 29

1. Abschnitt: Abgabeerhebung Art. 29 Abs. 2 erster Satz 2

Der Abgabesatz beträgt je Tonne CO2 84 Franken. ...

Gliederungstitel vor Art. 31

2. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Unternehmen mit Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 Einleitungssatz und Abs. 4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung) und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

1

3

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung orientiert sich namentlich:

Der Bundesrat legt fest, inwieweit die Unternehmen ihre Verminderungsverpflichtung durch die Abgabe von Emissionsminderungszertifikaten erfüllen können.

4

20

SR 641.61

7790

Energiegesetz

Art. 31a

Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung, die WKK-Anlagen betreiben

Die Verminderungsverpflichtung wird auf Gesuch hin angepasst für Unternehmen, die:

1

a.

eine WKK-Anlage betreiben, welche die Anforderungen nach Artikel 32a erfüllt; und

b.

gegenüber dem Referenzjahr 2012 in einem vom Bundesrat bestimmten Mass zusätzlich Strom produzieren, der ausserhalb des Unternehmens verwendet wird.

40 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Produktion des Stroms nach Absatz 1 eingesetzt werden, werden in diesem Fall nur zurückerstattet, sofern das Unternehmen gegenüber dem Bund nachweist, dass es im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a.

die zulässigen Effizienzmassnahmen;

b.

den Zeitraum für die Ergreifung der Effizienzmassnahmen; und

c.

die Berichterstattung.

Abgabebeträge, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht zurückerstattet werden, werden nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

4

Art. 32 Abs. 1 Unternehmen nach Artikel 31, die ihre gegenüber dem Bund eingegangene Verminderungsverpflichtung nicht einhalten, müssen dem Bund pro zu viel emittierte Tonne CO2eq einen Betrag von 125 Franken entrichten.

1

Gliederungstitel vor Art. 32a

3. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen Art. 32a

Berechtigte Betreiber von WKK-Anlagen

Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, wird die CO2-Abgabe nach Massgabe von Artikel 32b teilweise zurückerstattet, sofern die Anlage: 1

7791

Energiegesetz

2

a.

primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt ist;

b.

eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, aber weniger als 20 Megawatt aufweist; und

c.

die energetischen, ökologischen oder anderen Mindestanforderungen erfüllt.

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen fest.

Art. 32b

Umfang und Voraussetzungen der teilweisen Rückerstattung

Zurückerstattet werden auf Gesuch hin in jedem Fall 60 Prozent der CO2-Abgabe auf Brennstoffen, die nachweislich für die Stromproduktion eingesetzt wurden.

1

Die restlichen 40 Prozent werden nur zurückerstattet, sofern der Betreiber gegenüber dem Bund nachweist, dass er im Umfang dieser Mittel Massnahmen ergriffen hat für die Steigerung seiner eigenen Energieeffizienz oder der Energieeffizienz von Unternehmen oder Anlagen, die aus der WKK-Anlage Strom oder Wärme beziehen.

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten analog zu Artikel 31a Absatz 3. Für die Abgabebeträge, die nicht zurückerstattet werden können, gilt Artikel 31a Absatz 4.

3

Gliederungstitel vor Art. 32c

4. Abschnitt: Rückerstattung der CO2-Abgabe bei nicht energetischer Nutzung Art. 32c Personen, die nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

Gliederungstitel vor Art. 33

5. Abschnitt: Verfahren Art. 33 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 34

Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wird für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge an Massnahmen nach den Artikeln 53, 54 und 56 EnG21.

1

21

SR ...; BBl 2013 7757

7792

Energiegesetz

Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 58 EnG unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

2

a.

In Ergänzung der Voraussetzungen von Artikel 58 EnG werden Globalbeiträge nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllensanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder Ölheizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.

b.

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 EnG dürfen die Globalbeiträge nicht mehr als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits ausmachen.

Können die nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, so werden sie nach Artikel 36 an Bevölkerung und Wirtschaft verteilt.

3

Art. 44 Sachüberschrift Falschangaben über Fahrzeuge Art. 49a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper erfolgt die Berichterstattung nach Artikel 10b Absatz 1 erstmals im Jahr 2019.

1

Der nach Artikel 34 in der Fassung vom 23. Dezember 201122 gebundene Ertrag aus der bis zum 31. Dezember 2014 erhobenen CO2-Abgabe wird nach Artikel 34 in der genannten Fassung verwendet. Gleiches gilt für die Verwendung des nach Artikel 34 gebundenen Ertrags des Jahres 2015.

2

Der nach Artikel 34 gebundene Ertrag des Jahres 2016 kann bis zu einer Höhe von 100 Millionen Franken im Rahmen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe a in der Fassung vom 23. Dezember 2011 verwendet werden. Zusätzlich können den Kantonen Vollzugskosten erstattet werden, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung der Programmvereinbarungen durch Globalbeiträge verbleiben.

3

3. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197923 Art. 8b

Richtplaninhalt im Bereich Energie

Der Richtplan bezeichnet die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken.

22 23

AS 2012 6989 SR 700

7793

Energiegesetz

4. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191624 Art. 60 Abs. 3ter Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.

3ter

5. Kernenergiegesetz vom 21. März 200325 Art. 9

Wiederaufarbeitung

Abgebrannte Brennelemente sind als radioaktive Abfälle zu entsorgen. Sie dürfen nicht wiederaufgearbeitet oder zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden.

1

2

Der Bundesrat kann zu Forschungszwecken Ausnahmen vorsehen.

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 4 Bewilligungspflicht, Verbot des Erteilens der Rahmenbewilligung für Kernkraftwerke Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen nicht erteilt werden.

4

Art. 74a

Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Entwicklung der Kerntechnologie.

Art. 106 Abs. 1bis und 4 1bis Rahmenbewilligungen für Änderungen bestehender Kernkraftwerke dürfen nicht erteilt werden.

4

Aufgehoben

24 25

SR 721.80 SR 732.1

7794

Energiegesetz

6. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190226 Art. 3bis Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (Inspektorat).

1

2

Er regelt die Erhebung von Gebühren im Einzelnen, insbesondere: a.

das Verfahren zur Erhebung von Gebühren;

b.

die Höhe der Gebühren;

c.

die Haftung im Falle einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

Bei der Regelung der Gebühren beachtet er das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.

3

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung gerechtfertigt ist.

4

Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 2

Genehmigungsbehörde ist: a.

das Inspektorat;

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197927 voraus. Dieser ist in der Regel innert zwei Jahren zu erarbeiten. Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

5

Art. 16abis Die Bearbeitungsfrist für ein Plangenehmigungsverfahren darf in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.

1

2

Der Bundesrat setzt für die einzelnen Verfahrensschritte Fristen fest.

7. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200728 Art. 6 Abs. 4 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträ-

4

26 27 28

SR 734.0 SR 700 SR 734.7

7795

Energiegesetz

gerrechnung zu führen. Der Umstand, dass feste Endverbraucher gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

Art. 7 Abs. 3 Zur Festlegung des Tarifbestandteils der Netznutzung gelten die Artikel 14 und 15.

Für den Tarifbestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen. Der Umstand, dass Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang keinen Gebrauch machen, gegebenenfalls auch Energie einspeisen, darf bei der Festlegung des Tarifbestandteils Energielieferung nicht berücksichtigt werden.

3

Art. 14 Abs. 3 Bst. c 3

Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt: c.

Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.

Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Die Betriebs- und Kapitalkosten gesetzlich vorgeschriebener intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher gelten stets als anrechenbare Kosten. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.

1

Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze respektive der intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher direkt zusammenhängenden Leistungen. ...

2

Gliederungstitel vor Art 17a

2a. Abschnitt: Messwesen Art. 17a

Intelligente Messsysteme beim Endverbraucher

Ein intelligentes Messsystem beim Endverbraucher ist eine Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das eine bidirektionale Datenübertragung unterstützt und beim Endverbraucher den tatsächlichen Energiefluss und dessen zeitlichen Verlauf erfasst.

1

Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Messsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann insbesondere die Netzbetreiber dazu verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei allen Endverbrauchern oder bei gewissen Gruppen von Endverbrauchern die Installation intelligenter Messsysteme zu veranlassen.

2

Er kann unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften über das Messwesen festlegen, welchen technischen Mindestanforderungen die intelligenten Messsysteme beim Endverbraucher zu genügen haben und welche weiteren Eigen-

3

7796

Energiegesetz

schaften, Ausstattungen und Funktionalitäten sie aufweisen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit:

4

a.

der Übermittlung von Messdaten;

b.

der Unterstützung von Tarifsystemen;

c.

der Unterstützung von weiteren Diensten und Anwendungen;

d.

der Steuerung des Leistungsbezugs.

Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen über den Datenschutz.

Art. 20a

Personensicherheitsprüfung

Personen, die bei der nationalen Netzgesellschaft mit Aufgaben betraut sind, in deren Rahmen sie die Sicherheit des Übertragungsnetzes und dessen zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb beeinflussen können, müssen sich periodisch einer Personensicherheitsprüfung unterziehen.

1

Prüfungsinhalt und Datenerhebung richten sich nach Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120). Die Daten dürfen bearbeitet werden.

2

Die nationale Netzgesellschaft ersucht um Durchführung der Prüfung. Das Ergebnis ist ihr mitzuteilen und kurz zu begründen.

3

Der Bundesrat bezeichnet die der Prüfung unterstehenden Personen und regelt das Prüfverfahren.

4

8. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195829 Art. 89b Bst. m30 Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben: m. Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern.

Art. 89e Bst. g31 Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in die folgenden Daten nehmen: g.

29 30 31

das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in die Motorfahrzeugdaten;

SR 741.01 Fassung gemäss AS 2012 6291, Ablauf der Referendumsfrist am 4. Oktober 2012 Fassung gemäss AS 2012 6291, Ablauf der Referendumsfrist am 4. Oktober 2012

7797

Energiegesetz

9. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196332 Art. 41 1. Grundsatz

32

SR 746.1

7798

Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (Abschnitt III), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (Abschnitt V) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.