Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Terano

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4246 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2603-0 Vertreiber: Bayer Austria GmbH Geschäftsbereich für Pflanzenschutz A-1011 Wien, Österreich

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 13. Mai 2014 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 13. Mai 2015 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 916.161

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2013-1334