Verfügung betreffend Anpassung der Vortrittsberechtigung auf der Raststätte Heidiland, Nationalstrasse N13 vom 12. Dezember 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Verschieben eines Vortrittssignals «Kein Vortritt» beim Zubringer der Autobahn N13, Nordspur, gemäss der dem Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Oktober 2013 beigelegten Planunterlagen und Fotodokumentation.

II Anbringen von zwei Vortrittssignalen «Kein Vortritt» bei der Ausfahrt aus dem Tankstellenareal und beim Knotenpunkt neuer Bypass, gemäss der dem Schreiben der Kantonspolizei Graubünden vom 25. Oktober 2013 beigelegten Planunterlagen und Fotodokumentation.

III Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Bellinzona, via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

27. Dezember 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2013-3171

9773