Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Ali Hammad Shahid, geboren am 20. Juni 1986, Pakistan, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

In Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 und 63 Absatz 4 VwVG wird verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 10 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt eine Beschwerde nachzureichen, die eine Originalunterschrift enthält.

2.

Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer wird ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-6345/2012 innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

9. April 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-0807

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