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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzessionen der Langenthal-Huttwü-Bahn, der HuttwilWolhusen-Bahn und der Ramsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn auf die Aktiengesellschaft ,,Vereinigte Huttwil-Bahnen".

(Vom 9. März 1945.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Langenthal-Huttwil-Bahn, der Huttwil-Wolhusen-Bahn und der Bamsei-Sumiswald-Huttwil-Bahn, die bisher schon eine Betriebsgemeinschaft bildeten, wurde die Unterstützung des Bundes für ihre finanzielle Wiederaufrichtung auf Grund des Bundesgesetzes vom 6. April 1939 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zugesagt, sofern sie durch Fusion eine Unternehmung bildeten, die den Anforderungen des Art, l dieses Gesetzes in militärischer und wirtschaftlicher Beziehung entspreche.

| Sowohl die drei Gesellschaften als auch die [beteiligten Kantone Bern und Luzern haben dieser Fusion zugestimmt. Die konstituierende Generalversammlung der neuen Gesellschaft «Vereinigte Huttwil-Bahnen» (VHB) hat am 21. Dezember 1944 stattgefunden. Schon vorgängig der Fusion sind die drei Unternehmungen eine Betriebsgemeinschaft mit der Emmental-BurgdorfThun-Bahn eingegangen.

Am 16. Februar 1945 hat die Direktion der Vereinigten Huttwil-Bahnen bei den Bundesbehörden das Gesuch um Übertragung der Eisenbahnkonzessionen der drei alten Gesellschaften auf die fusionierte Unternehmung gestellt. Diesem Gesuch kann entsprochen werden, ohne dass eine der bestehenden Konzessionen abgeändert werden muss. Die Kantone Bern und Luzern haben sich mit der Übertragung einverstanden erklärt.

Wir beantragen Ihnen demgemäss Annahme des r achstehenden Beschlussesentwurf es.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 9. März 1945.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Ed. v. Steiger.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

322 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Konzessionen der Langenthal-Huttwil-Bahn, der Huttwil-Wolhusen-Bahn und der Ramsei-Sumiswald-HuttwilBahn auf die Aktiengesellschaft ,,Vereinigte Huttwil-Bahnen".

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. eines Gesuches der Vereinigten Huttwil-Bahnen vom 16. Februar 1945.

2, einer Botschaft des Bundesrates vom 9. März 1945, beschliesst:

I.

Die nachfolgenden Eisenbahnkonzessionen werden auf die Aktiengesellschaft «Vereinigte Huttwil-Bahnen», mit Sitz in Huttwil, übertragen: 1. die durch Bundesbeschluss vom 29. September 1928 (E. A. S, 44, 239) erteilte einheitliche Konzession an die Langenthal-Huttwil-Balm; 2. die durch Bundesbeschluss vom 10. April 1891 (E. A. S. 11, 295) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913 (E. A. S., 39, 51) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von. Huttwil nach Wolhusen; 3. die durch Bundesbeschluss vom 15. Oktober 1897 (E. A. S., 14, 503) erteilte Konzession einer Eisenbahn von Ramsei über Sumiswald nach Huttwil.

n.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 15. April 1945 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzessionen der Langenthal-Huttwil-Bahn, der Huttwil-Wolhusen-Bahn und der RamseiSumiswald-Huttwil-Bahn auf die Aktiengesellschaft ,,Vereinigte Huttwil-Bahnen". (Vom 9.

März...

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Jahr

1945

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

4687

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1945

Date Data Seite

321-322

Page Pagina Ref. No

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