Publikation einer Schlussverfügung betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012; StAhiG; SR 672.5) Gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 0.672.933.61), und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 9. Juli 2013, in Sachen Kirill Sirotinskiy, 518 Gregory Ave., Apt. A221, Weehawken, NJ 07086, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person an der PD World Ltd., PO Box 556, Main Street, Charleston, Nevis: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service, Vereinigte Staaten von Amerika, Amtshilfe in Sachen Kirill Sirotinskiy, 518 Gregory Ave., Apt. A221, Weehawken, NJ 07086, USA, i.V.m. PD World Ltd., PO Box 556, Main Street, Charleston, Nevis.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt dem Internal Revenue Service, Vereinigte Staaten von Amerika, folgende von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen in Sachen Kirill Sirotinskiy, 518 Gregory Ave., Apt. A221, Weehawken, NJ 07086, USA, i.V.m. PD World Ltd., PO Box 556, Main Street, Charleston, Nevis:

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird dem Internal Revenue Service, Vereinigte Staaten von Amerika, darauf hinweisen, dass a. die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Kirill Sirotinskiy, 518 Gregory Ave., Apt. A221, Weehawken, NJ 07086, USA, als wirtschaftlich berechtigte Person an der PD World Ltd., PO Box 556, Main Street, Charleston, Nevis, für den im Ersuchen vom 11. Oktober 2012 beziehungsweise 13 Mai. 2013 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Unterlagen wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

paginierte Seite 11 der Schlussverfügung vom 9. Juli 2013.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

9. Juli 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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