Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

19. April 2013

Basler Leben AG, Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Basler Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung der Kollektivtarife betrifft eine Anpassung des Umstufungsprozesses im Rahmen der Erfahrungstarifierung für den Invaliditätstarif. Da Umstufungen zwischen den Erfahrungsklassen zu erheblichen Prämienänderungen führen können, ist geplant, zwischen den Erfahrungsklassen 1 und 5 jeweils 2 Zwischenstufen einzuführen. Während Neuverträge nach wie vor aufgrund der schon bestehenden Haupterfahrungsklassen zu tarifieren sind, werden bei Umstufungen bestehender Verträge ab 1. Januar 2014 die oben beschriebenen Zwischenstufen eingeführt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 reichte Basler Leben AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für eine Änderung ihres Kollektivtarifes ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 19. April 2013 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2014 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

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2013-3122

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Art. 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Dezember 2013

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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