Richtplan des Kantons Uri Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 20. September 2013 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 4. September 2013 wird der Richtplan des Kantons Uri unter Vorbehalt der Ziffer 2­6 genehmigt.

2.

Das Koordinationsblatt 4.7 «Touristische Zweitwohnungen» wird wie folgt geändert: a. Ergänzung in Ziffer II. Erläuterungen «Ausgangslage» (am Ende des ersten Absatzes): «[...] und für die Gemeinden resultieren hohe Infrastrukturkosten.

Durch die Annahme der Volksinitiative «Schluss mit dem uferlosen Bau von Zweitwohnungen!» wird der Anteil an Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und an der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche auf 20 Prozent pro Gemeinde beschränkt. Die Verordnung über Zweitwohnungen ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Im Anhang der Verordnung werden pro Kanton die Gemeinden aufgelistet, bei denen zu vermuten ist, dass ihr Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt.» b. Änderungen in Ziffer II. Erläuterungen «Abstimmungsbedarf und Ziele», 3. Satz: «In den von der Zweitwohnungsproblematik betroffenen Tourismusgemeinden ist der Bau von neuen Zweitwohnungen nur in Ausnahmefälle möglich und wird von Artikel 4 und 5 der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 geregelt. Die Gemeinden Andermatt, Hospental, Realp und Seelisberg sind Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen für die Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen, die Förderung von Hotellerie und der preisgünstigen Erstwohnungen und für eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.» c. Ergänzung in Ziffer II. Erläuterungen «Lösungsansätze» mit einem zusätzlichen Aufzählungszeichen: «­ Der Kanton strebt im Sinne von Artikel 75b und 197 Ziffer 9 BV eine ausgewogene Entwicklung von Erst- und Zweitwohnungen an.» d. Änderung in Ziffer III. Abstimmungsanweisungen, 4.7-1 «Massnahmen zur Zweitwohnungspolitik», erster und letzter Absatz: «Der Kanton legt gemeinsam mit den Gemeinden Andermatt, Hospental, Realp und Seelisberg und auf einer Auslegeordnung basierend seine Ziele und Strategien in der Zweitwohnungspolitik fest. Da die Zweitwohnungsquote über 20 Prozent ist, gilt für diese Gemeinden die Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012. In diesen Gemeinden können Zweitwohnungen nur im Rahmen der Verordnung bewilligt werden. Die Gemeinden erlassen im Rahmen Der kommunalen Planungen Massnahmen in folgenden Bereichen:» «Ist in Gemeinden ein Verlagerungsdruck aus den umliegenden Tourismusgemeinden im Bereich Erst- und Zweitwohnungen zu erkennen, begrenzt der Kanton die Zunahme von nicht bewirtschafteten Zweit-

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wohnungsbetten («kalte Betten»). Auch für diese Gemeinden werden Ziele, Strategien und Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 RPG definiert.» In Ziffer III. Abstimmungsanweisungen, 4.7-2 «Monitoring und Controlling der Zweitwohnungen», letzter Satz:

«Übersteigt der Zweitwohnungsanteil 20 Prozent, sind der Handlungsbedarf dazulegen und die erforderlichen Massnahmen aufzuzeigen.» 3.

Neuformulierung in Koordinationsblatt 4.5 «Weiler», Abstimmungsanweisungen, 4.5-2 «Umsetzung der Weilerzonen in der kommunalen Nutzungsplanung», letzter Satz: «Die in den Weilerzonen geschaffenen Kapazitäten sind bei der Festlegung der zulässigen Bauzonengrösse zu berücksichtigen.»

4.

Abstimmungsanweisung 5.3-3 «Anpassung Verkehrsanlagen Unteres Reusstal»: Allfällige Massnahmen, die sich sowohl aus dem regionalen Gesamtverkehrskonzept «Unteres Reusstal» als auch aus der «Strategie Strasse» ableiten, sind für den Bund nicht verbindlich.

5.

Koordinationsblatt 4.5 «Weiler»: Der Kanton wird beauftragt, innert zwei Jahren das ARE darüber zu informieren, wie er mit den eingezonten «Kleinsiedlungen», die eines oder mehrere Kriterien für die Ausscheidung nach Artikel 33 RPV nicht erfüllen, umzugehen gedenkt.

6.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Richtplananpassungen: a. ein Vorgehen zu erarbeiten, wie bei Neueinzonungen kompensatorische Auszonungen vorzunehmen sind (Koordinationsblatt 4.1 «Siedlungsentwicklung und -begrenzung»); b. in den Bereichen Strasse, Schiene und Langsamverkehr, die wichtigsten Massnahmen und Aufträge im Richtplan (Text und Karte) zu behandeln und darzustellen (Koordinationsblatt 5.1. «Koordinierte Verkehrspolitik»); c. in der «Zweite Bauetappe NEAT ­ Abschnitt Axen inkl. Anschluss an die Stammlinie» zusätzlich die SBB in die Arbeiten mit einzubeziehen und unter Beteiligte aufzuführen (Koordinationsblatt 5.2 «Nationalstrassen»); d. die Inhalte der Richtplananpassung «Skiinfrastrukturanlagen Urserntal/ Oberalp» integral in den Richtplan (Text und Karte) zu integrieren.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­ Amt für Raumplanung des Kantons Uri, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf, Tel. 041 875 24 29 ­ Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58 20. September 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 7295