10.3

Beilage 10.3 Teil III:

Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2012 Beilage nach Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, Artikel 13 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986, Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 (zur Genehmigung)

2012-2595

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Bericht über zolltarifarische Massnahmen im Jahr 2012 vom 9. Januar 2013

1

Übersicht

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten den 39. Bericht über zolltarifarische Massnahmen, die er im Jahr 2012 gestützt auf das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 und das Zollpräferenzengesetz vom 9. Oktober 1981 getroffen hat.

Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wurden im Berichtsjahr keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Jahr sind die nachstehenden Massnahmen beschlossen worden:

1.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen

Im Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, wird auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker in landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten verzichtet («Doppel-Null-Lösung»).

Dies setzt ein vergleichbares Preisniveau für Zucker bei beiden Partnern voraus.

Um die Preisparität gegenüber der EU sicherzustellen, erhöhte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)1 gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates die Grenzbelastung für Zucker bis am 1. Oktober 2012 in drei Schritten auf 17 Franken je 100 kg.

Das Teilzollkontingent für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln wurde vorübergehend von 18 250 t um 3500 t auf 21 750 t erhöht. Denn der Mangel an gelagerten Speisekartoffeln guter Qualität und der Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2013 erforderten zusätzliche Kartoffeleinfuhren.

Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung wurde vorübergehend von 3822 um 400 auf 4222 Tiere erhöht. Pferde, die bereits im Jahr 2011 zur vorübergehenden Verwendung importiert worden waren, haben das Zollkontingent bei der definitiven Veranlagung zur Einfuhr zusätzlich belastet.

Gestützt auf die Ermächtigung des Bundesrates hat das EVD am 1. Oktober 2012 den Kontingentszollansatz für Brotgetreide wegen veränderten Weltmarktpreisen gesenkt. Gleichzeitig wurden die an die Grenzbelastung für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung angepasst.

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Ab 1. Januar 2013: «Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)».

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Am 1. Dezember 2012 wurde der Kontingentszollansatz für Brotgetreide um Fr. 1.30 auf Fr. 13.90 je 100 kg gesenkt. Gleichzeitig wurde der Garantiefondsbeitrag um den gleichen Betrag auf 5 Franken je 100 kg erhöht, um zusätzliche Mittel für die Pflichtlagerfinanzierung zur Verfügung zu stellen.

1.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen

Am 1. Juni und 1. September 2012 sind die Freihandelsabkommen mit der Ukraine bzw. mit Montenegro in Kraft getreten. Dadurch sind für diese Länder die autonomen Zollpräferenzen im Allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst worden. Deshalb wurden die Ukraine und Montenegro am 1. Juni bzw. 1. September 2012 aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 20072 gestrichen.

Am 1. September 2012 wurde der Südsudan in die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete der Zollpräferenzenverordnung aufgenommen. Gleichzeitig wurde die Liste an die Länderliste des Entwicklungsausschusses der OECD angeglichen.

1.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

Die Zuteilung und die Ausnützung der Zollkontingente werden ausschliesslich im Internet unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

2

Bericht

Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19863 (ZTG), Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19744 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und Artikel 4 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 19815 hat der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die Massnahmen zu berichten, die in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen wurden.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung gestützt auf das Zolltarifgesetz und das Zollpräferenzengesetz im Jahr 2012 beschlossene Massnahmen zur Genehmigung unterbreitet. Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wurden 2012 keine beschlossen.

Die Bundesversammlung hat gegebenenfalls zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben oder ob sie ergänzt oder geändert werden sollen. Die Erlasse, die gestützt auf die nachfolgenden Massnahmen in Kraft gesetzt wurden, sind bereits in

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SR 632.911 SR 632.10 SR 632.111.72 SR 632.91

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der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht worden. Auf eine nochmalige Veröffentlichung im Rahmen dieses Berichts wird verzichtet.

2.1

Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.01) Änderungen vom 20. Februar, 19. Juni und 18. September 2012 (AS 2012 897 3565 5063)

Änderung der Grenzbelastung für Zucker Gemäss dem Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 19726 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, welches das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 19727 zwischen der Schweiz und der EU ergänzt, verzichten die beiden Partner im gegenseitigen Handel auf Preisausgleichsmassnahmen für Zucker und Zuckerarten der Tarifnummern 1701­1703. Damit diese sogenannte «Doppel-Null-Lösung» funktioniert, muss das Preisniveau für Zucker in der Schweiz und in der EU etwa gleich hoch sein. Die Regulierung der EU führt dazu, dass sich der EU-Zuckerpreis nicht immer gleich verhält wie der Weltmarktpreis. Gemäss Artikel 5 AEV ist das WBF gehalten, die Grenzbelastung für Zucker periodisch so anzupassen, dass die Preise von importiertem Zucker den EU-Marktpreisen entsprechen. Die Grenzbelastung muss nur angepasst werden, wenn die Preise mehr als 3 Franken je 100 kg nach oben oder nach unten von den Marktpreisen in der EU abweichen. Für die Bestimmung der Preise werden Preismeldungen und Börsennotierungen verwendet.

Die Grenzbelastung (Zollansatz und Garantiefondsbeitrag) für die massgebende Tarifnummer 1701.9999 wurde im Berichtsjahr dreimal erhöht: am 1. März von 6 auf 11 Franken je 100 kg, am 1. Juli auf 14 Franken je 100 kg und am 1. Oktober auf 17 Franken je 100 kg.

Die Änderungen vom 20. Februar, 19. Juni und 18. September 2012 von Anhang 1 Ziffer 18 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20118 (AEV) erfolgten im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das WBF (Art. 5 AEV; Art. 1 Bst. b Bundesbeschluss vom 12. Juni 20079 über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spielraum lässt, und unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

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SR 0.632.401.2 SR 0.632.401 SR 916.01 BBl 2007 4959

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Änderungen vom 23. April und 19. Oktober 2012 (AS 2012 2337 5679) Vorübergehende Erhöhung des Teilzollkontingents für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln Ein Teil der gelagerten Kartoffeln konnte wegen Qualitätsmängeln nicht als Speisekartoffeln verkauft werden. Zur Deckung des inländischen Bedarfs im Spätfrühling wurde das Teilzollkontingent Nr. 14.1 für Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, in Anhang 3 Ziffer 7 AEV vorübergehend von 18 250 t um 3 000 t auf 21 250 t erhöht. Um den inländischen Bedarf an Saatkartoffeln für den Anbau 2013 zu decken, wurde das Teilzollkontingent vorübergehend um weitere 500 t auf 21 750 t erhöht.

Die zusätzlichen Mengen konnten vom 8. Mai bis 9. Juni (Speisekartoffeln) bzw.

vom 6. November bis 31. Dezember 2012 (Saatkartoffeln) eingeführt werden.

Die Änderungen vom 23. April und 19. Oktober 2012 waren bis Ende 2012 befristet.

Sie unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 23. Mai 2012 (AS 2012 3437) Vorübergehende Erhöhung des Zollkontingents für Tiere der Pferdegattung Das Zollkontingent für Tiere der Pferdegattung in Anhang 3 Ziffer 1 AEV wurde vorübergehend von 3822 um 400 auf 4222 Stück erhöht. Anfangs 2012 wurde das Zollkontingent übermässig genutzt, weil viele Pferde definitiv veranlagt wurden, die bereits 2011 zur vorübergehenden Verwendung eingeführt worden waren. Die Erhöhung diente in erster Linie dazu, diese zusätzliche Ausnützung auszugleichen.

Die Änderung vom 23. Mai 2012 war bis Ende 2012 befristet. Sie unterliegt daher nicht der nachträglichen Genehmigung (Art. 13 Abs. 2 ZTG).

Änderung vom 17. September 2012 (AS 2012 5059) Anpassungen der Zollansätze für Getreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Nach Artikel 6 AEV setzt das WBF den Kontingentszollansatz für Brotgetreide auf den 1. Januar, den 1. April, den 1. Juli und den 1. Oktober fest. Dabei stützt es sich auf Börseninformationen und repräsentative Preisinformationen verschiedener Handelspartner. Der Preis für importiertes Getreide zuzüglich Zollansatz und Garantiefondsbeitrag (Grenzbelastung) soll grundsätzlich dem Referenzpreis entsprechen.

Sobald der Preis mehr als 3 Franken je 100 kg nach oben oder nach unten vom Referenzpreis abweicht, muss das Departement die Grenzbelastung anpassen.

Die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung, wie zum Beispiel für Mehl, bestimmt das WBF aufgrund der Grenzbelastung auf den Rohstoffen, der Ausbeuteziffern (durchschnittliche Ausbeute bei der Verarbeitung des Getreides) und eines Zollzuschlags von höchstens 20 Franken je 100 kg.

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Das EVD hat gestützt auf diesen Mechanismus den Kontingentszollansatz für Brotgetreide am 1. Oktober 2012 um Fr. 4.10 auf Fr. 15.20 je 100 kg gesenkt. Die an den Zollansatz für Brotgetreide gekoppelten Zollansätze für verarbeitetes Getreide wurden gleichzeitig angepasst. Zum Beispiel wurde der Ansatz für Weichweizenmehl der Tarifnummer 1101.0048 um Fr. 5.50 auf Fr. 45.20 je 100 kg gesenkt. Am 1. April und 1. Juli 2012 sowie am 1. Januar 2013 waren keine Massnahmen erforderlich, da die Bandbreite nicht überschritten wurde.

Die Änderung vom 17. September 2012 von Anhang 1 Ziffer 15 AEV erfolgte im Rahmen der vom Parlament genehmigten Delegation an das WBF (Art. 6 AEV; Art. 1 Bst. c. Bundesbeschluss vom 10. März 200910 über die Genehmigung von zolltarifarischen Massnahmen), welche dem WBF bei der Ausführung kaum Spielraum lässt, und unterliegen daher nicht der nachträglichen Genehmigung.

Änderung vom 31. Oktober 2012 (AS 2012 6229) Senkung des Kontingentszollansatzes für Brotgetreide zugunsten einer Erhöhung des Garantiefondsbeitrages zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung Zur Finanzierung des Garantiefonds für die Pflichtlagerhaltung von Brotgetreide, Hartweizen und Futtermitteln werden auf den Einfuhren dieser Produkte Beiträge erhoben. Wegen der bei Futtermitteln seit Jahren andauernden Preishausse an den internationalen Agrarrohstoffmärkten mussten die Zollansätze und teilweise auch die Garantiefondsbeiträge herabgesetzt werden, damit die Warenpreise zusammen mit der Grenzbelastung den festgelegten Referenzpreis nicht überschritten.

Der Ertragsrückgang aus den Garantiefondsbeiträgen führt dazu, dass der Garantiefonds für Getreide seit 2007 einen jährlichen Ausgabenüberschuss ausweist. Mit einer Aufwertung der Pflichtlagerbestände und einer Erhöhung der Garantiefondsbeiträge für Brotgetreide und Futtermittel soll der Fonds stabilisiert werden.

Nach Konsultation der Zollexpertenkommission wurde daher der Kontingentszollansatz für Brotgetreide in Anhang 1 Ziffer 15 AEV am 1. Dezember 2012 von Fr. 15.20 auf Fr. 13.90 je 100 kg gesenkt. Somit konnte der Garantiefondsbeitrag bei gleichbleibender Grenzbelastung von Fr. 3.70 auf 5 Franken je 100 kg erhöht werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft senkte gleichzeitig die Zollansätze für Futtermittel (Anhang 2 AEV), damit auch bei diesen Produkten die Garantiefondsbeiträge entsprechend erhöht werden konnten.

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BBl 2009 2273

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2.2

Auf das Zollpräferenzengesetz gestützte Massnahmen Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 (SR 632.911) Änderungen vom 9. Mai und 15. August 2012 (AS 2012 2749 4331)

Änderungen der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Freihandelsabkommen (FHA) mit der Ukraine und mit Montenegro Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung listet die Entwicklungsländer auf, die in den Genuss der Zollpräferenzen kommen. Schliesst die Schweiz mit einem Entwicklungsland ein FHA ab, so wird dieses Land aus der Liste gestrichen. Autonome Zollpräferenzen werden in diesem Fall durch vertragliche Zollkonzessionen abgelöst.

Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren der vom Parlament genehmigten FHA mit der Ukraine (Bundesbeschluss vom 8. März 201111) und mit Montenegro (Bundesbeschluss vom 7. März 201212) sind die vertraglich festgelegten Zollkonzessionen am 1. Juni bzw. 1. September 2012 ins Landesrecht überführt worden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Abkommen sind die Ukraine und Montenegro deshalb aus der Liste der Entwicklungsländer in der Zollpräferenzenverordnung gestrichen worden.

Aufnahme des Südsudans in die Liste der Entwicklungsländer und -gebiete; Angleichung der Liste der Entwicklungsländer und -gebiete an die Länderliste des Entwicklungsausschusses der OECD Die Schweiz übernimmt bei der Umsetzung der Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer die Länderliste des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD-DAC). Der Südsudan wurde neu in die OECD-DAC-Liste aufgenommen. Aus der OECD-DAC-Liste gestrichen wurden Barbados sowie Trinidad und Tobago. Die Malediven sind von der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) in die nächsthöhere Kategorie der Entwicklungsländer graduiert worden. Der erfolgreiche Abschluss einer internationalen Entschuldungsinitiative in der Demokratischen Republik Kongo, in Guinea-Bissau, Kirgisistan, Liberia und Togo führte bei diesen Ländern zur Streichung der Angaben in der Kolonne D der Liste in Anhang 1 der Zollpräferenzenverordnung. Mit Ausnahme von Kirgisistan, welches dadurch in die Kategorie der Entwicklungsländer graduiert wurde, werden diesen Ländern weiterhin die für LDC geltenden Zollpräferenzen gewährt. Die erwähnten Änderungen sind am 1. September 2012 in Kraft getreten.

11 12

AS 2011 3007 AS 2012 4389

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2.3

Veröffentlichung der Zuteilung der Zollkontingente

In den Artikeln 21 und 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199813 hat der Gesetzgeber die Grundsätze über die Zollkontingente, deren Verteilung und die Veröffentlichung der Zuteilung festgelegt. Zur Umsetzung dieses Gesetzesauftrags hat der Bundesrat in Artikel 15 Absätze 1 und 2 der AEV beschlossen, die folgenden Angaben im Rahmen des Berichts über zolltarifarische Massnahmen zu veröffentlichen: a.

das Zoll- beziehungsweise Teilzollkontingent;

b.

die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingungen für die Ausnützung;

c.

den Namen sowie den Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

d.

die Kontingentsanteile;

e.

die Art und Menge der innerhalb des Kontingentsanteils tatsächlich eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Die Angaben werden im Internet beim Bundesamt für Landwirtschaft unter www.import.blw.admin.ch veröffentlicht.

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SR 910.1

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