Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Rasche Gerald Karsten, geboren am 6. November 1957, Bundesrepublik Deutschland, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 2. Mai 2011 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Mai 2013 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von 400 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von 800 Franken verrechnet. Der Restbetrag von 400 Franken wird zurückerstattet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

15. Mai 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-1151

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