Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz vom 7. März 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 19. November 2010 des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten:

1

1 2

a.

Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien, einschliesslich: - Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz-Metall- und Kunststofffenstern; - Herstellung, Reparation und/oder Restauration von Möbeln; - Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln; ­ Parkettverlegung als Nebentätigkeit; - Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung; - Skiherstellung; - Herstellung und/oder Montage von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie Sauna-Anlagen; - Holzimprägnierung und -behandlung; - Abbundarbeiten; - Holz- und Holzelementbauten.

b.

Gipserei und Malerei, einschliesslich: - Gips- und Faserbaustoff sowie dekorative Baueinheiten; - Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2013-0318

2255

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

- - -

Tapezieren; Aussenisolation; Holzimprägnierung und -behandlung.

c.

Bodenbeläge und Parkettverlegung.

d.

Plattenlegergewerbe.

e.

Weitere Arbeiten im Kanton Genf: - Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau; - Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen; - Innenverkleidungen; - Marmorarbeiten; - Innendekorations- und Näharbeiten.

f.

Weitere Arbeiten im Kanton Waadt: - Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz.

g.

Weitere Arbeiten im Kanton Neuenburg: - Marmorarbeiten/Steinbildhauerei.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten:

2

a.

Freiburg: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Malerei und Gipserei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; - Plattenlegerei.

b.

Genf: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Malerei und Gipserei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; - Dichtungen, Abdeckungen, Dach- und Fassadenbau; - Einrahmen, Installation und Reparatur von Storen; - Innenverkleidungen; - Marmorarbeiten; - Innendekorations- und Näharbeiten; - Plattenlegergewerbe.

c.

Jura: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; - Plattenlegergewerbe.

2256

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

3

d.

Berner Jura: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung.

e.

Neuenburg: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Malerei und Gipserei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; - Marmorarbeiten/Steinbildhauerei.

f.

Wallis: ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Malerei und Gipserei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung.

g.

Waadt ­ Schreinereien, Möbelschreinereien und Zimmereien; ­ Malerei und Gipserei; ­ Bodenbeläge und Parkettverlegung; - Asphaltierung, Dichtung und Spezialarbeiten mit Harz; - Plattenlegergewerbe.

Artikel 42 des Gesamtarbeitsvertrages ist auf den Kanton Waadt nicht anwendbar.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer3 sowie Artikel 1und 2 der dazugehörigen Verordnung4 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 2, sowie für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Die paritätischen Berufskommissionen des GAV sind zuständig für die Überwachung der Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen.

4

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 42 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE 3 4

SR 823.20 EntsV; SR 823.201

2257

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

1

Die Bestimmungen des Anhangs VII des GAV über die Kaution treten drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses in Kraft.

2

7. März 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2258