Verfügung betreffend unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen und Verbot bewilligungspflichtiger Tätigkeit vom 12. Juli 2013 (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt (auszugsweise)1: 1.

[...]

2.

Es wird festgestellt, dass die [A AG_], Schaffhausen, und die [B AG_], Schaffhausen, ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit gegen das Bankengesetz verstossen haben

3.

Es wird festgestellt, dass [X_], [Y_] und Ernst Lattner, geb. 21. Dezember 1947, deutscher Staatsangehöriger, in Elsässerstrasse 4E, 79110 Freiburg (De) aufgrund ihres massgeblichen Beitrags zur Tätigkeit der Gesellschaften nach Ziff. A 1 ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen sowie für diese Tätigkeit Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Bankengesetz) schwer verletzt haben.

4.­17. [...]

18. [X_], [Y_] und Ernst Lattner, geb. 21. Dezember 1947, deutscher Staatsangehöriger, in Elsässerstrasse 4E, 79110 Freiburg (De) wird generell verboten, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben bzw.

in irgendeiner Form entsprechende Werbung zu betreiben, insbesondere wird ihnen verboten, ohne Bewilligung Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die entsprechende Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form Werbung zu betreiben.

19. Für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot gemäss Ziffer 18 des Dispositivs werden [X_], [Y_] und Ernst Lattner auf Artikel 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen.

20. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht die Ziffer 18 und 19 des Dispositivs betreffend [X_] und Ernst Lattner nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren und betreffend [Y_] für die Dauer von einem Jahr auf ihrer Internetseite (www.finma.ch).

21. [...]

22. Verfahrenskosten von CHF 25 000.­ werden der [A AG_] und der [B AG_] sowie [Y_] und Ernst Lattner solidarisch auferlegt. Sie werden mit separater 1

Die betroffenen natürlichen und juristischen Drittpersonen sind anonymisiert.

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2013-2816

Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu begleichen.

23. [...]

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Detaillierte Unterlagen können bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. November 2013

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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