Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit Abgeschlossen am 12. Dezember 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Rechtsvorschriften Art. 1

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

1 2

a.

«Gebiet» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, das Commonwealth der Nördlichen Marianen, die Jungferninseln, Guam und Amerikanisch-Samoa und in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

b.

«Staatsangehöriger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten einen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten im Sinne von Artikel 101 des «Immigration and Nationality Act» in seiner jeweils geltenden Fassung und in Bezug auf die Schweiz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit;

c.

«Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen;

d.

«zuständige Behörde» in Bezug auf die Vereinigten Staaten den Beauftragten für soziale Sicherheit (Commissioner of Social Security) und in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen;

e.

«Träger» in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Verwaltungsbehörde für soziale Sicherheit (Social Security Administration) und in Bezug auf die Schweiz eine Ausgleichskasse der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Übersetzung des französischen Originaltextes.

BBl 2013 3391

2013-0609

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sowie die anderen mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Organe; f.

«Versicherungszeit» eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wurde, soweit diese Zeit aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, oder jede ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht;

g.

«Leistungen» die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Leistungen;

h.

«Familienangehörige» und «Hinterlassene» in Bezug auf die Schweiz die Familienangehörigen und die Hinterlassenen, die ihre Rechte von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.

i.

«Staatenloser» eine staatenlose Person im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954;

j.

«Flüchtling» einen Flüchtling im Sinne von Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu diesem Abkommen; und

k.

«Personendaten» alle Angaben, die sich auf eine (identifizierte oder identifizierbare) Einzelperson beziehen, sowie Informationen, die zur Erkennung oder zur Ermittlung der Identität einer Person beitragen. Dazu gehören unter anderem: alle Mittel zur persönlichen Identifikation; Nationalität; Status staatenlos oder Flüchtling; Leistungen, Leistungsanspruch oder alle anderen Angaben im Zusammenhang mit einer Anmeldung zum Leistungsbezug; Kontaktinformationen; in medizinischen Gutachten enthaltene medizinische und allgemeine Angaben; Angaben zum Zivilstand und zum familiären und persönlichen Umfeld; Angaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Rechtsvorschriften: a.

in Bezug auf die Schweiz ­ das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; ­ das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung;

b.

in Bezug auf die Vereinigten Staaten die Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und zwar: ­ Titel II des Gesetzes über soziale Sicherheit («Social Security Act») sowie die zur Anwendung des Gesetzes über soziale Sicherheit erlassenen Ausführungsbestimmungen mit Ausnahme der Artikel 226, 226A

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­

und 228 dieses Titels und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; Kapitel 2 und 21 des «Internal Revenue Code» von 1986 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

(2) Zu den Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 gehören weder Verträge oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder überstaatliche Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit eines Vertragsstaates mit einem Drittstaat noch die zu deren Anwendung erlassenen Gesetze oder Ausführungsbestimmungen.

(3) Unter Vorbehalt des nachstehenden Satzes gilt dieses Abkommen auch für Erlasse, welche die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

Auf Gesetze und Ausführungsbestimmungen, welche die geltenden Gesetzesbestimmungen auf andere Bezügerkategorien oder auf weitere Sozialversicherungszweige ausweiten, findet das vorliegende Abkommen nur dann Anwendung, wenn beide Vertragsstaaten dies vereinbaren.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen Art. 3

Persönlicher Geltungsbereich

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen gilt dieses Abkommen: a.

für Staatsangehörige der Vertragsstaaten,

b.

für Flüchtlinge, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,

c.

für Staatenlose, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,

d.

für andere Personen wie Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den in den Buchstaben a, b und c genannten Personen ableiten, und

e.

in Bezug auf die Anwendung von Artikel 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9­12, Artikel 20­26 und 29 für alle Personen unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit.

Art. 4

Gleichbehandlung

(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die in Artikel 3 Buchstaben a, b und c bezeichneten Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates wohnen, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, wenn dessen Rechtsvorschriften angewandt werden.

(2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind Familienmitglieder und Hinterlassene eines Vertragsstaatsangehörigen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates wohnen, den Familienangehörigen und Hinterlassenen von Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, wenn dessen Rechtsvorschriften angewandt werden.

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Art. 5

Auslandszahlung der Leistungen

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden die aufgrund der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausgerichteten Leistungen auch den in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und im gleichen Umfang gewährt, wie den im Gebiet dieses Drittstaates lebenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates und deren Familienangehörigen und Hinterlassenen.

Art. 6

Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

Dieses Abkommen steht der Anwendung von Rechtsvorschriftender beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Leistungen, welche für die in Artikel 3 aufgeführten Personen günstiger sind, nicht entgegen.

Abschnitt III Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften Art. 7

Bestimmungen zur Unterstellung

(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist; für die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen, das die Person aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt.

(2) Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte im Gebiet des einen Vertragsstaates für eine Dauer von voraussichtlich längstens fünf Jahren in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt wird, bleibt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit weiterhin nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Staates unterstellt, als wäre er im Gebiet dieses Staates beschäftigt. Für die Anwendung dieses Absatzes auf einen Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Schweiz entsandt wird, werden dieser Arbeitgeber und ihm angeschlossene Unternehmen (gemäss Definition in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten) als ein und dieselbe Unternehmenseinheit betrachtet, sofern die Beschäftigung ohne das vorliegende Abkommen den amerikanischen Rechtsvorschriften unterstellt gewesen wäre.

(3) Absatz 2 dieses Artikels findet Anwendung, wenn eine Person, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Vertragsstaat in einen Drittstaat entsandt wird und für die Ausübung der Tätigkeit im Drittstaat nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats obligatorisch versichert ist, danach von demselben Arbeitgeber aus dem Drittstaat in den anderen Vertragsstaat entsandt wird.

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(4) Eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ist ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt.

(5) Gilt die gleiche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als selbstständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates als unselbstständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen, in denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

Art. 8

Personen im Dienste der Regierung

(1) Abschnitt III dieses Abkommens gilt nicht für die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 aufgeführten Personenkategorien.

(2) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die im Dienste der Regierung der Vereinigten Staaten im Gebiet der Schweiz arbeiten und die nicht kraft der in Absatz 1 erwähnten Abkommen von der Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften befreit sind, sind lediglich den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht der Vereinigten Staaten unterstellt. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes gilt die Beschäftigung im Dienste einer der Regierung angegliederten Einheit als Beschäftigung im Dienste der Regierung.

(3) Eine Person im öffentlichen schweizerischen Dienst, die in das Gebiet der Vereinigten Staaten entsandt wird, bleibt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.

Art. 9

Personal von Luftfverkehrsunternehmen

Fliegendes Personal einer Fluggesellschaft, das auf dem Staatsgebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt wird, und das sonst den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, ist für diese Tätigkeit ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dem sich der Hauptsitz des Luftverkehrsunternehmens befindet. Hat eine Person ihren Wohnsitz jedoch im anderen Vertragsstaat, so untersteht sie nur den Rechtsvorschriften dieses Wohnstaates.

Art. 10

Seeleute

Eine Person, die als Mitglied der Besatzung oder als Offizier eines Seeschiffes unter der Flagge einer der beiden Vertragsstaaten beschäftigt ist, und die sonst den Rechtsvorschriften beider Staaten unterliegen würde, ist ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, dessen Flagge das Schiff führt. Eine auf einem Seeschiff unter Schweizer Flagge ausgeführte Tätigkeit ist der Tätigkeit auf Schweizer Staatsgebiet gleichgestellt. Zu den die Flagge der Vereinigten Staaten führenden Seeschiffen gehören amerikanische 3397

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Seeschiffe gemäss der in den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten enthaltenen Bestimmungen.

Art. 11

Familienangehörige

(1) Bleibt eine Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in Anwendung von Abschnitt III während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit auch für Ehegatten und Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gilt nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerische Gesetzgebung, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Art. 12

Ausnahmen

Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaates kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates im Interesse einer Einzelperson oder einer bestimmten Personengruppe eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abschnittes III dieses Abkommens oder eine Verlängerung der in Artikel 7 Absatz 2 dieses Abkommens festgehaltenen Zeitdauer zulassen, sofern die in Frage stehende Person den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines der beiden Vertragsstaaten unterstellt ist.

Abschnitt IV Bestimmungen über die Leistungen Kapitel 1 Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften Art. 13

Ausnahmen von der Gleichbehandlung

Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über: a.

die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

b.

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezeichneten Organisation tätig sind; und

c.

die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Dienste einer in Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezeichneten Organisation tätig sind.

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Art. 14

Zusammenrechnung

(1) Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht mit den schweizerischen Versicherungszeiten überschneiden.

(2) Betragen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als ein Jahr, findet Absatz 1 keine Anwendung.

(3) Die Höhe der Leistungen wird ausschliesslich aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt. Die Berechnung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften.

Art. 15

Eingliederungsmassnahmen

(1) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterstehen, erhalten solche Massnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.

(2) Nichterwerbstätige Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die unmittelbar vor dem Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen, aufgrund ihres Alters nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dennoch in der Schweiz versichert waren, erhalten solche Massnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar, bevor der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entstanden ist, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben.

Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3) In der Schweiz wohnhafte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

(4) Ein in den Vereinigten Staaten invalid geborenes Kind amerikanischer Staatsangehörigkeit, dessen Mutter: a.

in der Schweiz wohnt und dort versichert ist; und

b.

sich vor der Geburt während längstens zwei Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat;

ist einem in der Schweiz invalid geborenen Kind gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt im Ausland entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

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(5) Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten invalid geboren sind; in diesem Fall übernimmt die schweizerische Invalidenversicherung die im Ausland erbrachten Leistungen allerdings nur, wenn sie wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Art. 16

Ausserordentliche Renten

(1) Staatsangehörige der Vereinigten Staaten haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausserordentliche Hinterlassenen- oder Invalidenrente bzw. auf eine ausserordentliche Altersrente, die die Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablöst, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 a.

werden Zeiten, während deren die betreffende Person von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit war, nicht angerechnet;

b.

gilt die Wohndauer in der Schweiz als ununterbrochen, wenn die Schweiz pro Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden.

(3) Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge sowie einmalige Abfindungen nach Artikel 17 stehen der Gewährung ausserordentlicher Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge oder die ausbezahlten Abfindungen mit den zu gewährenden Renten verrechnet.

Art. 17

Einmalige Abfindung

(1) Haben Staatsangehörige der Vereinigten Staaten oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt.

Verlassen amerikanische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die amerikanischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles

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ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

(3) Bei einem Ehepaar, bei dem beide Ehepartner der schweizerischen Versicherung unterstellt waren, wird die Abfindung erst dann einem der Ehepartner ausgerichtet, wenn der zweite Ehepartner ebenfalls rentenberichtigt ist.

(4) Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.

(5) Die Absätze 1­4 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit a.

die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, und

b.

die schweizerische Versicherung im Fall dieser Person keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht.

Kapitel 2 Anwendung der Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten Art. 18

Leistungen der Vereinigten Staaten

(1) Hat eine Person mindestens sechs Versicherungsquartale nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zurückgelegt, jedoch nicht genügend Versicherungsquartale, um Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften beanspruchen zu können, so werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht mit Kalenderquartalen zusammenfallen, die bereits nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als Versicherungsquartale angerechnet worden sind.

(2) Zur Eröffnung eines Leistungsanspruches im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels rechnet der Träger der Vereinigten Staaten als ein Quartal jeweils drei vom schweizerischen Träger bestätigte und anerkannte Versicherungsmonate, soweit diese nicht mit Kalenderquartalen zusammenfallen, die bereits nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten als Versicherungsquartal angerechnet worden sind. In einem Kalenderjahr können höchstens vier Versicherungsquartale angerechnet werden.

(3) Besteht aufgrund von Absatz 1 ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten, so berechnet der Träger der Vereinigten Staaten einen anteilmässigen Leistungsgrundbetrag (pro rata primary insurance amount) nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten; diese Leistung hängt ab: a.

vom Durchschnitt der von der betreffenden Person erworbenen und ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten zu berücksichtigenden Einkommen und

b.

vom Verhältnis zwischen der Dauer der nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten für diese Person zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten vorgesehenen Dauer einer vollständigen Versicherungslaufbahn.

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Die nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten auszuzahlenden Leistungen beruhen auf dem anteilmässigen Leistungsgrundbetrag.

(4) Der in den Vereinigten Staaten auf Grund von Absatz 1 erworbene Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten erwirbt, um ohne Berücksichtigung von Absatz 1 Anspruch auf eine höhere Leistung zu haben.

(5) Die Vereinigten Staaten wenden die Artikel 4 und 5 des vorliegenden Abkommens in Übereinstimmung mit Abschnitt 233(c)(4) des Gesetzes über soziale Sicherheit der Vereinigten Staaten an.

Abschnitt V Verschiedene Bestimmungen Art. 19

Verwaltungsvereinbarungen

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten a.

vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen und bezeichnen die Verbindungsstellen;

b.

regeln die Einzelheiten der gegenseitigen Verwaltungshilfe, einschliesslich die Kostenbeteiligung für medizinische, administrative und sonstige für die Anwendung dieses Abkommens notwendige Bescheinigungen;

c.

unterrichten einander über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; und

d.

unterrichten einander so bald wie möglich über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, welche die Durchführung des Abkommens betreffen.

Art. 20

Gegenseitige Unterstützung

Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe. Diese Hilfe ist kostenlos unter Vorbehalt gewisser, in einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehener Ausnahmen.

Art. 21

Datenschutz

(1) Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen die vom anderen Vertragsstaat gemäss dem vorliegenden Abkommen übermittelten Personendaten für die Durchführung des vorliegenden Abkommens und der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften verwendet werden. Die Verwendung der Daten unterliegt den innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Personendaten des die Daten empfangenden Vertragsstaates, sowie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

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(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander über jegliche Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Personendaten, welche die Übermittlung von Personendaten betreffen.

(3) Jede Person darf Auskunft verlangen über den Inhalt der sie betreffenden Personendaten, den Namen des empfangenden Trägers, die Dauer der Datennutzung, den Zweck und die rechtlichen Gründe für die Verwendung oder Anforderung der Daten; die zuständige Behörde sowie der übermittelnde oder der empfangende Träger sind verpflichtet, einer solchen Anfrage Folge zu leisten und die gewünschten Informationen zu liefern.

(4) Die Träger ergreifen die geeigneten Massnahmen, um die Richtigkeit der übermittelten Personendaten zu gewährleisten und um ausschliesslich die für den Zweck der Anfrage notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Träger berichtigen oder löschen entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle nicht korrekten oder für die Zwecke des empfangenden Trägers nicht erforderlichen Angaben und informieren den anderen Träger unverzüglich über die Berichtigung oder die Löschung der Daten. Das Recht der betroffenen Personen, sich für die Berichtigung oder Löschung von Daten direkt an die zuständigen Träger zu wenden, bleibt vorbehalten.

(5) Die Träger, die Personendaten übermitteln oder empfangen, schützen diese gegen unbefugten oder illegalen Zugang sowie gegen unbefugte oder illegale Veränderung und Bekanntgabe.

(6) Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen die von den Vertragsstaaten gemäss dem vorliegenden Abkommen übermittelten Informationen der Arbeitgeber für die Durchführung des vorliegenden Abkommens und der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften verwendet werden.

Die Verwendung der Daten unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des empfangenden Vertragsstaates zum Schutz und zur Vertraulichkeit der Angaben der Arbeitgeber sowie den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Art. 22

Schriftstücke

(1) Sehen die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates die ganze oder teilweise Befreiung von Abgaben und Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben für Schriftstücke vor, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Staates vorzulegen sind, so erstreckt sich die Befreiung auf die entsprechenden Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens der zuständigen Behörde oder einem Träger des andern Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Ein Dokument, das durch einen zuständigen Träger eines Vertragsstaates als korrekte und genaue Kopie bescheinigt wird, wird von einem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates als solche ohne weitere Bescheinigung akzeptiert. In letzter Instanz entscheidet der Träger jedes Vertragsstaates über den Beweiswert eines ihm vorliegenden Schriftstückes, und zwar ungeachtet von dessen Herkunft.

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Art. 23

Schriftverkehr und Sprache

(1) Bei der Durchführung dieses Abkommens verkehren die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen unabhängig von deren Wohnort unmittelbar in ihren Sprachen.

(2) Die zuständigen Behörden oder die Träger eines Vertragsstaates dürfen ein Gesuch oder eine Urkunde nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst ist.

(3) Entscheide eines Trägers oder eines Gerichts, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaats persönlich zugestellt werden müssen, können der betroffenen Person mittels eingeschriebenem Brief direkt zugestellt werden.

Art. 24

Leistungsanträge

(1) Ein schriftlicher Leistungsantrag, der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingereicht wird, wahrt die Rechte der Antragsteller nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antragsteller verlangt, dass ein Antrag auch als Leistungsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates betrachtet werde.

(2) Reicht ein Antragsteller bei einem Träger eines Vertragsstaates einen schriftlichen Leistungsantrag ein und verlangt er nicht ausdrücklich, dass der Antrag nur als Leistungsantrag nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu betrachten ist, wahrt der Leistungsantrag auch seine Rechte nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, sofern der Antragsteller im Leistungsantrag darauf hinweist, dass die betroffene Person Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt hat.

(3) Ein Antragsteller kann verlangen, dass sein bei einem Träger des einen Vertragsstaates eingereichter Antrag im anderen Vertragsstaat, soweit es nach dessen Rechtsvorschriften möglich ist, an einem anderen Tage wirksam wird.

Art. 25

Rechtsmittel und Fristen

(1) Ein schriftliches Rechtsmittel gegen den Entscheid eines Trägers des einen Vertragsstaates wird anerkannt, wenn es bei einem Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht wurde. Das eingereichte schriftliche Rechtsmittel wird nach dem Verfahren und den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates behandelt, dessen Entscheid angefochten wird.

(2) Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Träger des einen Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In diesem Falle vermerkt der Träger, bei dem das Gesuch, die Erklärung oder das Rechtsmittel eingereicht wurde, das Eingangsdatum auf dem Schriftstück und leitet es unverzüglich an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats weiter.

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(3) Für die Schweiz gelten Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Gericht in der Schweiz einzureichen sind, als zulässig, wenn sie innert der gleichen Frist beim Träger oder einem Gericht der Vereinigten Staaten eingereicht wurden.

Art. 26

Währung

Die nach diesem Abkommen geschuldeten Zahlungen können in der Landeswährung des leistungspflichtigen Trägers geleistet werden.

Art. 27

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Durchführung des Abkommens werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt.

Art. 28

Zusatzabkommen

Dieses Abkommen kann zu einem späteren Zeitpunkt durch Zusatzabkommen geändert werden, die von ihrem Inkrafttreten an Bestandteil dieses Abkommens sind. Wenn die Zusatzabkommen dies vorsehen, können sie auch rückwirkend in Kraft treten.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen gilt auch für vor seinem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle, die sich auf Rechte gemäss den in Artikel 2 aufgeführten Rechtsvorschriften beziehen.

(2) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor seinem Inkrafttreten oder von Todesfallentschädigungen, wenn die in Frage stehende Person vor Inkrafttreten des Abkommens gestorben ist.

(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden alle Versicherungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

(5) Vor Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide beeinträchtigen keine Rechte, die durch seine Anwendung entstehen.

(6) Bereits gewährte Geldleistungen werden durch das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht gekürzt.

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(7) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens treten das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit mit Protokoll vom 18. Juli 1979 sowie das Zusatzabkommen zwischen den beiden Staaten vom 1. Juni 1988 ausser Kraft und werden durch dieses Abkommen ersetzt.

(8) Der Leistungsanspruch einer berechtigten Person oder die Unterstellung einer versicherten Person, über die bereits aufgrund der Vorschriften des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Juli 1979 entschieden worden ist, bleiben aufrechterhalten.

(9) Ist es für den Antragsteller die günstigere Lösung, so werden bereits eingereichte Leistungsanträge, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens noch nicht bearbeitet worden sind, nach den Vorschriften des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Juli 1979 behandelt.

Art. 30

Inkrafttreten, Dauer und Ende

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsstaaten vom anderen Vertragsstaat die schriftliche Bescheinigung erhalten haben, dass alle für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis zum Ende des Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird.

(3) Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Rechte oder Leistungszahlungen erhalten; Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten werden die Anwartschaften regeln.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Bern am 3. Dezember 2012, in zwei Urschriften, in französischer und englischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

Jürg Brechbühl

Donald S. Beyer Jr.

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