Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 28. Juni 2013

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Attrade-Diflubenzuron 25 % WP

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4036 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2247-1 Vertreiber: Agrotech Trading St. Marien, Österreich

Dimilin 25 P.B.

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4183 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4686 Vertreiber: Crompton Registrations Ltd.

SL3 6EH Slough, Berkshire, Vereinigtes Königreich

Dimilin

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4178 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 7500373 Vertreiber: Crompton Registrations Ltd.

SL3 6EH Slough, Berkshire, Vereinigtes Königreich

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 26. Juni 2014 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 26. Juni 2015 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis1

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mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

28. Juni 2013

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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