Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

16. April 2013

Helvetia Schweizerische Lebensversicherung AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung der Kollektivtarife betrifft den Drehtürtarif. Danach wird für die Bestimmung zur Berechnung des Inventarkapitals für laufende Invaliden- und Invalidenkinderrenten sowie für laufende Prämienbefreiung die neue Ausscheidetafel SVV0509, ein Zinssatz von 2.5 % und jährliche Verwaltungskosten in Höhe von 4 % der jährlichen Rentenzahlungen als Grundlage dienen. Zudem wird bei der Berechnung der Barwerte der Sparprämienbefreiung die zukünftige planmässige Sparstaffelung berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 18. März 2013 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherung AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für eine Änderung ihres Kollektivtarifes ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 16. April 2013 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2014 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

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2013-3123

Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. Dezember 2013

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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