A Bundesbeschluss

Entwurf

über die Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014­2020 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20133, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2014­2020 wird ein Gesamtkredit von 4389,3 Millionen Franken bewilligt für die Finanzierung der Beteiligung der Schweiz:

1

2

a.

am Rahmenprogramm der Europäischen Union (EU) für Forschung und Innovation «Horizon 2020»;

b.

am Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung («Euratom-Programm») 2014­2018 und seiner möglichen Weiterführung in den Jahren 2019­2020;

c.

am mit dem Euratom-Programm verbundenen ITER-Projekt.

Der Gesamtkredit wird in folgende Verpflichtungskredite aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

Pflichtbeitrag für die Beteiligung an Horizon 2020 einschliesslich Euratom und ITER

b.

Beitrag für nationale Begleitmassnahmen

109,0

c.

Reserve für erhöhte Beitragszahlungen gemäss Buchstabe a infolge von Schwankungen des Wechselkurses und des BIP-Verhältnisses sowie von Budgeterhöhungen seitens der EU

325,0

Total

1 2 3

3955,3

4389,3

SR 101 SR 420.1 BB1 2013 1987

2013-0044

2061

Finanzierung der Schweizer Beteiligung an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union in den Bereichen Forschung und Innovation in den Jahren 2014­2020. BB

Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen dem Verpflichtungskredit für den Pflichtbeitrag und dem Verpflichtungskredit für die nationalen Begleitmassnahmen vornehmen.

3

Das Controllingsystem, das die Kostenwirksamkeit und die konkreten positiven Auswirkungen der Schweizer Beteiligung an den verschiedenen Programmen und Projekten misst, wird weitergeführt.

4

Art. 2 Sollten die Finanzierungsbestimmungen des künftigen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Hinblick auf die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der EU in den Bereichen Forschung und Innovation erst nach dem 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen, so können die Verpflichtungskredite für die Zeit bis zur Anwendbarkeit des Abkommens für die projektweise Beteiligung verwendet werden.

Art. 3 Die einzelnen Verpflichtungen können vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 eingegangen werden.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2062