Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Big 21 Version 2.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 18. Juni 2013: 1.

Der Geldspielautomat Big 21 Version 2.0 wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Big 21 Version 2.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 10 062.50 Franken werden der Fay Automaten, Karl Fay, auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 5000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 5062.50 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

7.

Zustellung an: Fay Automaten, Karl Fay, Goldbrunnenstrasse 81, 8055 Zürich.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden.

16. Juli 2013

2013-1703

Eidgenössische Spielbankenkommission

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