Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Autobahn N15 Oberlandautobahn aufgrund Instandsetzungsarbeiten der Kunstbauten «Brüttisellerkreuz» vom 10. Mai 2013

A. Sachverhalt Auf der Autobahn N15 Oberlandautobahn werden Instandsetzungsarbeiten an den Kunstbauten «Brüttiseller Kreuz» vorgenommen. Dazu wird eine verschwenkte Verkehrsführung über provisorisch erstellte Fahrbahnen mit einer Fahrbahnbreite von 4 Metern und mehr vorgenommen. Zusätzlich ist aus Sicherheitsgründen die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80/60/ evtl. 40 km/h notwendig.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 104 Abs. 3 SSV) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss den Verkehrsführungsplänen aufgestellt.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis SVG, sowie Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn N15 wie folgt: ­ in Fahrtrichtung Hinwil: von km 14.343 bis km 14.920 80/60/ evtl. 40 km/h ­ Rampe Hinwil­Zürich: 60/ evtl. 40 km/h

2.

Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markierung (ab 10. Juni 2013) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich Ende Juni 2014).

3.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

22. Mai 2013

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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2013-1244