zu 07.500 Parlamentarische Initiative Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 3. Mai 2013 Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Juli 2013

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 3. Mai 20131 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats betreffend die parlamentarische Initiative 07.500 «Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. Juli 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 2013 4631

2013-1488

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 21. Dezember 2007 reichte der damalige Ständerat Philipp Stähelin eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)2 zum Vorauszahlungsvertrag (Art. 227a­228 OR) verlangte. Als Begründung führte der Initiant aus, dass der Vorauszahlungsvertrag heute nicht mehr in Gebrauch, sondern von alternativen Zahlungsmöglichkeiten wie Kreditkarten und Abzahlungsverträgen abgelöst worden sei und die Bestimmungen daher weder notwendig noch dienlich seien. Ihre Aufhebung würde zu einer materiellen Bereinigung des Bundesrechts beitragen.

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats (RK-S) beschloss am 19. Januar 2010 einstimmig, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) stimmte diesem Beschluss am 25. Juni 2010 mit 17 zu 5 Stimmen zu. Die RK-S erarbeitete in der Folge mit der Unterstützung der Verwaltung einen Vorentwurf zu einer Änderung des OR sowie des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19863 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der am 18. Juni 2012 einstimmig verabschiedet wurde. Zu diesem Vorentwurf wurde vom 17. September bis zum 21. Dezember 2012 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Nach Kenntnisnahme des Berichts über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens4 hat die RK-S am 3. Mai 2013 einstimmig den Erlassentwurf angenommen und den Bericht verabschiedet.

Mit Schreiben der Kommissionspräsidentin vom 14. Mai 2013 wurden Erlassentwurf und Bericht nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20025 dem Bundesrat zur Stellungnahme überwiesen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Die gesetzliche Regelung des Vorauszahlungsvertrags stammt aus den 1960erJahren. Sie geht zurück auf die Nachkriegszeit, in der sich der Vorauszahlungsvertrag als Reaktion auf die Kritik an der damaligen Praxis des Abzahlungsgeschäfts entwickelte, die negative Auswüchse zeitigte. Während das Abzahlungsgeschäft jedoch mit der Schaffung des Konsumkreditgesetzes6 in den 1970er-Jahren und dessen Revision Ende der 1990er-Jahre eine spezifische spezialgesetzliche Regelung erfahren hatte und die Regelungen im Obligationenrecht gleichzeitig aufgehoben wurden, blieben die Regelungen zum Vorauszahlungsvertrag bis heute praktisch

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SR 220 SR 241 Der Bericht vom März 2013 über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ist abrufbar unter www.parlament.ch > Dokumentation > Berichte > Vernehmlassungen > 07.500 Pa.Iv. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag.

SR 171.10 AS 1994 367

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unverändert und wurden nur punktuell angepasst, um Widersprüche und Lücken zu verhindern.7 Sowohl anlässlich der Schaffung des Konsumkreditgesetzes als auch bei dessen Revision erachtete der Bundesrat die praktische Bedeutung des Vorauszahlungsvertrags in seiner gesetzlichen Definition bereits für ausgesprochen gering, hielt jedoch noch an den gesetzlichen Regelungen fest.8 Im Unterschied zu damals hält der Bundesrat heute die vorgeschlagene ersatzlose Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag für begrüssenswert und beurteilt sie insbesondere aus den folgenden Gründen insgesamt als sachgerecht und positiv:

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Der Vorauszahlungsvertrag ist heute sowohl nach einhelliger Ansicht sämtlicher Vernehmlassungsteilnehmer als auch gemäss Lehre und Rechtsprechung praktisch bedeutungslos und als Finanzierungsinstrument für grössere Anschaffungen vollständig durch andere Finanzierungsmöglichkeiten abgelöst worden, namentlich das Konsumgüterleasing und andere Konsumkreditverträge. Diese sind alle durch eine dem heutigen Zeitgeist entsprechende (teilweise oder überwiegende) nachträgliche (Ab-)Zahlung gekennzeichnet.

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Mangels praktischer Bedeutung bestehen heute bei Vorauszahlungsverträgen das ursprüngliche Schutzbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten und die Notwendigkeit der Missbrauchsbekämpfung nicht mehr. Nach Ansicht des Bundesrates ist es daher heute auch unter dem Gesichtspunkt des Konsumentenschutzes vertretbar, die Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag ersatzlos zu streichen. Damit ist keine effektive Schlechterstellung der Konsumentinnen und Konsumenten verbunden: Einerseits bestehen keine Anzeichen dafür, dass erneut Missstände zu befürchten wären. Andererseits wäre allfälligen neuen unerwünschten Entwicklungen im Bereich der Finanzierungsinstrumente, die sich an Konsumentinnen und Konsumenten richten, jedenfalls besser mit einer zielgerichteten neuen Regelung als mit der geltenden, mittlerweile veralteten Regelung des Vorauszahlungsvertrags zu begegnen.

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Daher erscheint das Anliegen einer materiellen Bereinigung des Bundesrechts in diesem Bereich berechtigt und die Streichung der Bestimmungen von Artikel 227a­228 OR vertretbar und sinnvoll. Damit werden insbesondere auch teilweise bestehende Unklarheiten und Missverständnisse in Bezug auf andere, nicht unter das Vorauszahlungsvertragsrecht fallende und damit von der beantragten Aufhebung auch nicht betroffene Verträge mit einem Element der Vorauszahlung beseitigt. Gleichzeitig ist es konsequent, praktisch bedeutungslose Gesetzesbestimmungen auch formell aufzuheben.

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Bei den vorgeschlagenen Anpassungen des UWG9 handelt es sich um folgerichtige und inhaltlich unbestrittene Anpassungen im Lauterkeitsrecht.

Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999 III 3155 3190 Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1978 über ein Konsumkreditgesetz, BBl 1978 II 485 499; Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit, BBl 1999 III 3155 3190 SR 241

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Antrag des Bundesrates

Aus den dargelegten Gründen schliesst sich der Bundesrat dem Erlassentwurf und dem Bericht der RK-S an und beantragt daher Zustimmung zu deren Antrag.

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