Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 20j Ziff. 3 der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996; Vo DBA US-CH, SR 672.933.61, und Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. September 2012; StAhiG, SR 672.5) Basierend auf Artikel 26 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 2. Oktober 1996 (DBA US-CH; SR 0.672.933.61), Artikel 20j Ziffer 1 der Vo DBA US-CH, Artikel 17 der StAhiG sowie dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 30. April 2013, betreffend Phil Yefim Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA, und Lilia Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA, beide als wirtschaftlich Berechtigte an der Pechora Stiftung, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein; 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet dem Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika, Washington, Amtshilfe betreffend Phil Yefim Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA, und Lilia Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA beide als wirtschaftlich Berechtigte an der Pechora Stiftung, Vaduz, Fürstentum Liechtenstein;

2.

Übermittelt werden die folgenden Kontounterlagen: ­ UBS-Konten mit den Bezeichnungen: 0206-P4663304 sowie 0206223685 für die Zeitperiode der Jahre 2001 bis 2009, Seiten 1­536 und 1­504; ­ TopCard Service AG-Dokumente hinsichtlich der VISA-Kreditkarte mit der Kartennummer 4950 1801 6538 8325 für die Zeitperiode der Jahre 2001 bis 2009, Seiten 1­164; ­ Credit Suisse Konto mit der Bezeichnung 1891911-52 für die Zeitperiode ab der Kontoeröffnung bis Ende 2009, Seiten 1­9, 1­8 und 1­67.

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird den Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika darauf hinweisen, dass a) die in Ziffer 2 genannten Unterlagen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen Phil Yefim Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA, und Lilia Favelukis, 13575 Mira Montana, Del Mar, CA 92014, USA, für den im Ersuchen #228017 vom 3. Mai 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b) die edierten Unterlagen gleich wie Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vereinigten Staaten von Amerika beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entschei-

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dung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung (durchnummerierte Seiten SV 1-16) kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

Die begründete Verfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Information in Steuersachen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Schweiz, eingesehen werden.

30. April 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Teamchef Rechtshilfe: Daniel Ruffi

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