Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 12. Mai 2015

Eidgenössische Volksinitiative «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 25. September 2013 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 25. September 2013 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bürge This, Höchsterstrasse 6A, 9016 St.Gallen 2. Albonico Rudolf, Quai du Bas 92, 2502 Bienne

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2013-2812

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Eidgenössische Volksinitiative

3.

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6.

7.

Marchetti Karin, Wellhauserweg 35, 8500 Frauenfeld Nemeth Jozsef, Hungerstrasse 48, 8832 Freienbach Bürge Jakob, Ritterweg 5, 8545 Rickenbach Michel Reto, Oberfeld 2, 6102 Malters Pontet Christine, Höhenweg 3, 2575 Täuffelen

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag», c/o SOS, Postfach 135, 9016 St.Gallen und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 12. November 2013.

29. Oktober 2013

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Radio und Fernsehen ­ ohne Billag» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 4 Radio und Fernsehen finanzieren sich selbst. Der Bund erhebt keine Empfangsgebühren. Das Empfangen von Programmen begründet keine Beitragspflicht.

4

Art. 93 Abs. 4bis 4bis Radio- und Fernsehveranstalter sind konzessionspflichtig. Eine Konzession gilt für eine lokale, regionale oder sprachregionale Ebene, umfasst ein Radioprogramm oder ein Fernsehprogramm und ist höchstens 10 Jahre gültig; kein Veranstalter erhält mehrere Konzessionen. Der Bund achtet darauf, dass auf jeder Ebene mehrere Konzessionen erteilt werden können.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 115 11. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 4 und 4bis (Radio und Fernsehen) Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat auf den 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen; sollte die Annahme nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, erlässt er die Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar. Auf diesen Zeitpunkt hin werden Radio- und Fernsehkonzessionen entschädigungslos aufgehoben und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgelöst; das verbleibende Vermögen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft und der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radiound Fernsehempfangsgebühren geht an den Bund und wird zweckgebunden für die Filmförderung verwendet.

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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