Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Yotov Asparuh Krasimirov, geboren am 5. Dezember 1981, Bulgarien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 26. September 2012 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2013 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von 300 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C 5124/2012 innert 30 Tagen nach Publikation dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

16. April 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2013-0893

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