Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Entwurf

(Publikationsgesetz, PublG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20131, beschliesst: I Das Publikationsgesetz vom 18. Juni 20042 wird wie folgt geändert: Titel Betrifft nur den italienischen Text Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Sachüberschrift und Bst. c Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung: c.

von anderen Texten mit einem Zusammenhang zur Gesetzgebung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts Art. 1a

Online-Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform).

1 2

BBl 2013 7057 SR 170.512

2013-1221

7099

Publikationsgesetz

Art. 3 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) sowie Abs. 1 und 3 1

Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht: a.

die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die dem Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b oder 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen;

b.

die übrigen völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermächtigen.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Verträge und Beschlüsse, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie solche von beschränkter Tragweite nicht in der AS veröffentlicht werden.

3

Art. 4 Sachüberschrift und Bst. c Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen In der AS werden veröffentlicht: c.

Art. 5

Verträge zwischen Kantonen, die vom Bund allgemeinverbindlich erklärt wurden (Art. 48a BV).

Veröffentlichung durch Verweis

Texte nach den Artikeln 2­4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:

1

a.

sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;

b.

sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;

c.

sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder

d.

ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.

Texte nach den Artikeln 2­4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.

2

3

Die Artikel 6­10 und 14 sind anwendbar.

Art. 6

Ausnahmen von der Publikationspflicht

Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz geheim gehalten werden müssen, werden in der AS nicht veröffentlicht.

1

Soweit diese Erlasse individuelle Pflichten vorsehen, werden nur jene Personen verpflichtet, denen die entsprechenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.

2

7100

Publikationsgesetz

Art. 7

Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung

Die Texte nach den Artikeln 2­4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten in der AS veröffentlicht.

1

Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht bekannt ist, werden unmittelbar nach dem Bekanntwerden ihres Inkrafttretens veröffentlicht.

2

Ein Text wird ausnahmsweise spätestens am Tag des Inkrafttretens veröffentlicht (dringliche Veröffentlichung), wenn dies zur Sicherstellung der Wirkung erforderlich ist.

3

Ist die Publikationsplattform nicht zugänglich, so werden die Texte mit anderen Mitteln veröffentlicht (ausserordentliche Veröffentlichung).

4

Art. 9 Aufgehoben Art. 10

Formelle Berichtigungen

Die Bundeskanzlei berichtigt in der AS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen:

1

a.

in Erlassen des Bundes, mit Ausnahme der Erlasse der Bundesversammlung: in eigener Verantwortung;

b.

in völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts: im Einvernehmen mit den Vertragspartnern.

Sinnverändernde Fehler in Erlassen der Bundesversammlung, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, berichtigt sie im Einvernehmen mit der Redaktionskommission der eidgenössischen Räte in der AS. Für die Berichtigung anderer Fehler in Erlassen der Bundesversammlung gilt Artikel 58 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

2

Art. 11

Inhalt

Die SR ist eine bereinigte, nach Sachgebieten geordnete und laufend nachgeführte Sammlung: a.

der in der AS veröffentlichten Texte, mit Ausnahme der nicht rechtsetzenden Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen oder von Beschlüssen des internationalen Rechts; und

b.

der Kantonsverfassungen.

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben 3

SR 171.10

7101

Publikationsgesetz

Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c und fbis sowie Abs. 2 1

2

Im Bundesblatt werden veröffentlicht: b.

die Berichte und die Entwürfe von Kommissionen der eidgenössischen Räte zu Erlassen der Bundesversammlung und die Stellungnahmen des Bundesrates dazu;

c.

Aufgehoben

fbis.

Weisungen des Bundesrates;

Im Bundesblatt können ferner veröffentlicht werden: a.

Berichte, Stellungnahmen oder Vereinbarungen des Bundesrates, der Kommissionen der Bundesversammlung oder der eidgenössischen Gerichte, soweit sie nicht nach Absatz 1 ohnehin veröffentlicht werden müssen;

b.

Beschlüsse und Mitteilungen des Bundesrates;

c.

Beschlüsse, Weisungen und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören.

Gliederungstitel vor Art. 13a

4a. Abschnitt: Weitere Inhalte der Publikationsplattform Art. 13a 1

Auf der Publikationsplattform werden des Weiteren veröffentlicht: a.

die vollständigen durch Verweis veröffentlichten Texte nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 13 Absatz 3;

b.

die Unterlagen zu Vernehmlassungen im Sinne des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20054;

c.

vergangene Fassungen des Bundesrechts;

d.

Übersetzungen amtlicher Veröffentlichungen insbesondere in rätoromanischer und in englischer Sprache.

Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Texte, die einen Zusammenhang mit der Gesetzgebung haben, auf der Publikationsplattform veröffentlicht werden.

2

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz sowie 46 Sprachen der veröffentlichten Texte Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:

2

4

SR 172.061

7102

Publikationsgesetz

Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren5.

4

Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20076.

5

Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.

6

Art. 15

Massgebende Fassung

Für Erlasse des Bundes, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie Verträge zwischen Kantonen nach Artikel 4 Buchstabe c ist die in der AS veröffentlichte Fassung massgebend. Wird ein Text durch Verweis veröffentlicht, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

1

2

Die auf der Publikationsplattform veröffentlichte Fassung ist massgebend.

Welche Fassung von völkerrechtlichen Verträgen und von Beschlüssen des internationalen Rechts massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

3

Art. 16

Gedruckte Fassungen

Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruckter Form bezogen werden.

1

Der Bundesrat legt fest, ob und zu welchen Bedingungen periodische Ausgaben von auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texten in gedruckter Form erstellt und vertrieben werden.

2

Er legt die Mindestanzahl an gedruckten Exemplaren fest, die von den in der AS und im BBl veröffentlichten Texten bereitgestellt werden, sowie die Stellen, bei denen sie hinterlegt werden.

3

Art. 16a

Datensicherheit

Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

Art. 16b

Datenschutz

Veröffentlichungen nach diesem Gesetz können Personendaten enthalten; insbesondere können sie auch besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz ent-

1

5 6 7

SR 172.061, 172.061.1 SR 441.1 SR 235.1

7103

Publikationsgesetz

halten, sofern dies für eine in einem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

Texte, die Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.

2

Der Bundesrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von Personendaten sicherzustellen; er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.

3

Art. 17 Aufgehoben Art. 18

Einsichtnahme

Bei der Bundeskanzlei und bei den von den Kantonen bezeichneten Stellen können eingesehen werden: a.

die Inhalte der Publikationsplattform; und

b.

die ausserordentlich veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind (Art. 7 Abs. 4).

Art. 19

Gebühren

Die Konsultation der Publikationsplattform sowie die Einsichtnahme im Sinne von Artikel 18 sind unentgeltlich.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Abgabe von Texten und von weiteren Daten nach diesem Gesetz.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Art. 19a

Drittanbieter

Der Bundesrat kann für Drittanbieter besondere Bedingungen vorsehen, insbesondere Auflagen für die Verwertung von Daten.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts Art. 19b 1

Vollzug

Die Bundeskanzlei führt die Publikationsplattform.

Sie erfüllt die weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Verwaltungseinheitenzuständig sind.

2

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Publikationsgesetz

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7105

Publikationsgesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20028 Art. 58 Abs. 4 Für die Berichtigung von sinnverändernden Fehlern, die bei der Veröffentlichung entstanden sind, und von nicht sinnverändernden Fehlern gelten die Artikel 10 und 12 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049.

4

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199710 Art. 48a Abs. 2 2 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen Verträge. Über Verträge, die aufgrund von Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200411 nicht veröffentlicht werden, erhält nur die Geschäftsprüfungsdelegation Kenntnis.

3. Bundesgesetz vom 28. September 195612 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Art. 14 Abs. 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbindlichen Bestimmungen in den Amtssprachen des betreffenden Gebiets zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundes werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.

1

8 9 10 11 12

SR 171.10 SR 170.512 SR 172.010 SR 170.512 SR 221.215.311

7106

Publikationsgesetz

4. Militärstrafprozess vom 23. März 197913 Art. 116 Abs. 4bis 4bis Kann sie nicht ordnungsgemäss eröffnet werden, so gilt sie auch ohne Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt als eröffnet, wenn:

a.

der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b.

eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c.

der Adressat oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Art. 125a

Öffentliche Bekanntmachung

Die Zustellung der Vorladung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn:

1

2

a.

der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;

b.

eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;

c.

der Angeklagte oder sein Rechtsbeistand mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort im Ausland kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt.

Art. 154 Abs. 3 3

Für die öffentliche Bekanntmachung des Urteils gilt Artikel 125a.

5. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200214 Art. 19 Abs. 4 Aufgehoben

13 14

SR 322.1 SR 412.10

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6. Sprachengesetz vom 5. Oktober 200715 Art. 10 Abs. 1 Die Erlasse des Bundes und andere Texte, die nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 200416 oder aufgrund anderer Bestimmungen des Bundesrechts in der Amtlichen und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts oder im Bundesblatt zu veröffentlichen sind, werden in Deutsch, Französisch und Italienisch veröffentlicht, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

1

7. Bundesgesetz vom 24. März 200617 über Radio und Fernsehen Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b Die SRG sowie die Veranstalter mit einer Konzession gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a müssen:

1

b.

15 16 17 18

die Öffentlichkeit über Erlasse des Bundes informieren, die nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200418 (PublG) dringlich oder nach Artikel 7 Absatz 4 PublG ausserordentlich veröffentlicht werden.

SR 441.1 SR 170.512 SR 784.40 SR 170.512

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