Einspracheentscheid Gegenstand: Verfügung V-3257 vom 25. Februar 2013 betreffend Einziehung von 6 Schals aus Shatoosh Einsprecher: Nazir Ahmed Mir, Chattabai Channamohalla, Sriangar, Kashmir - 190 010, Indien I. Formelles 1.

Das BVET ist gestützt auf Artikel 32b des Tierschutzgesetzes (SR 455) zur Beurteilung der vorliegenden Einsprache zuständig.

2.

Mit Eingabe vom 3. März 2013 hat der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 betreffend definitive Einziehung von sechs Schals mit einem Anteil an Shahtoosh Fasern erhoben.

3.

Der Einsprecher hat der ihm auf dem diplomatischen Weg zugestellten Aufforderung für das vorliegende Verfahren nach Artikel 11b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, innert der gesetzten Frist nicht Folge geleistet. Aus diesem Grund wird der vorliegende Einspracheentscheid wie angekündigt gestützt auf Artikel 36 Buchstabe b VwVG im Amtsblatt veröffentlicht.

II. Materielles a) Sachverhalt Der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2013 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1.

An der Mustermesse in Basel (22. Februar bis 3. März 2013) hat der Einsprecher unter anderem Schals zum Verkauf angeboten. Eine vom BVET durchgeführte Analyse hat ergeben, dass in sechs Exemplaren Haare der Tibetantilope (Pantholops hodgsonii) enthalten waren. Da der Handel mit diesen Exemplaren nicht erlaubt ist, wurden die Schals mit Verfügung vom 25. Februar 2013 eingezogen.

2.

Mit E-Mail vom 27. Februar 2013 gelangte der Einsprecher in englischer Sprache an das BVET und führte aus, weshalb die eingezogenen Schals keine Haare der Tibetantilope enthalten würden.

3.

Mit E-Mail vom 1. März 2013 wurde dem Einsprecher ebenfalls in Englisch mitgeteilt, dass die Einsprache schriftlich erhoben werden und eigenhändig unterschrieben werden müsse. Zudem habe sie einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Zur Verbesserung der Einsprache wurde ihm eine Nachfrist bis 12. März 2013 gesetzt unter Ankündigung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist die Einsprache als gegenstandslos betrachtet würde.

4.

Mit Schreiben vom 3. März 2013 gelangte der Einsprecher wiederum in Englisch an das BVET und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einziehungsverfügung. Im Wesentlichen wurde die Methode des BVET zum

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Nachweis der Haare der Tibetantilope in Frage gestellt und bestritten, dass die eingezogenen Schals solche Haare enthalten.

5.

Mit Schreiben vom 28. März 2013 wurde dem Einsprecher rechtliches Gehör gewährt. Ihm wurden die Argumente aufgezeigt, welche das BVET einem allfälligen formellen Einspracheentscheid zugrunde legen würde. Das Schreiben wurde auf Deutsch verfasst und auf dem diplomatischen Weg zugestellt. Der Einsprecher wurde ersucht, dem BVET mitzuteilen, ob er an der Einsprache festhalten wolle. Zudem wurde er aufgefordert, für die weitere Korrespondenz in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, andernfalls das BVET berechtigt sei, Verfügungen gegen ihn künftig im Amtsblatt zu eröffnen.

6.

Mit E-Mail vom 17. Mai 2013 ersuchte der Einsprecher um Zustellung des Schreibens des BVET vom 28. März 2013 in englischer Sprache.

7.

Mit E-Mail vom 28. Mai 2013 wurde dem Einsprecher in Englisch mitgeteilt, dass in der Schweiz die Verfahrenssprachen Deutsch, Französisch und italienisch seien und er die Übersetzung der Dokumente selbst veranlassen müsse. Der Einsprecher wurde gebeten mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an der Einsprache festhalten wolle sowie erneut aufgefordert, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.

8.

Mit E-Mail vom 6. Juni 2013 ersuchte der Einsprecher erneut um Zustellung des Schreibens des BVET vom 28. März 2013 in englischer Sprache.

Gleichzeitig gab er an, in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil zu verfügen. Im Übrigen wurde sinngemäss an der Einsprache festgehalten.

9.

Mit E-Mail vom 11. Juni 2013 wurde der Einsprecher in Englisch wiederum auf die schweizerische Gesetzgebung betreffend Verfahrenssprache hingewiesen. Um ihm genug Zeit für das Organisieren der Übersetzung einzuräumen, wurde ihm die Frist zur Mitteilung, ob an der Einsprache festgehalten werde, bis zum 1. Juli 2013 verlängert. Dem Einsprecher wurde mitgeteilt, dass ohne Rückzug der Einsprache bis zu diesem Datum ein Einspracheentscheid in deutscher Sprache ergehen würde.

10. Mit E-Mail vom 1. Juli 2013 teilte der Einsprecher mit, dass er für die Übersetzung der Dokumente besorgt sein wolle und ersuchte sinngemäss um eine Fristverlängerung für die Antwort, ob er an der Einsprache festhalten wolle.

11. Mit E-Mail vom 8. Juli 2013 wurde dem Einsprecher die Frist zur Mitteilung, ob er an der Einsprache festhalten wolle, bis zum 31. Juli 2013 verlängert.

12. Mit E-Mail vom 23. Juli 2013 ersuchte der Einsprecher um eine Fristverlängerung bis 30. September 2013 für die Antwort, ob er an der Einsprache festhalten wolle.

13. Mit E-Mail vom 31. Juli 2013 wurde dem Einsprecher die Frist zur Mitteilung, ob er an der Einsprache festhalten wolle, bis zum 31. August 2013 verlängert, verbunden mit der Mitteilung, dass ohne gegenteilige Antwort innert dieser Frist definitiv der Einspracheentscheid in deutscher Sprache erlassen würde.

14. Mit E-Mail vom 30. August 2013 teilte der Einsprecher mit, dass er an der Einsprache festhalte und den Erlass eines Einspracheentscheids wünsche.

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b. Erwägungen 1.

In der Einsprache vom 3. März 2013 wird vorgebracht, die Einziehung der Schals sei nicht rechtmässig, da diese keine Haare der Tibetantilope enthalten würden. Insbesondere wird das vom BVET angewandte Verfahren zum Nachweis dieser Haare in Frage gestellt. Der Einsprecher macht geltend, mit der angewandten Methode sei ausschliesslich eine Untersuchung der Deckhaare der Tibetantilope möglich. Da Shahtoosh-Schals jedoch nur aus der Unterwolle der Tiere hergestellt würden, sei diese Methode nicht geeignet für den Nachweis, dass es sich um einen solchen Schal handle.

Des Weiteren bringt der Einsprecher vor, dass keine genaue Angaben zum prozentualen Anteil an Shahtoosh-Wolle in den Schals gemacht worden seien und dass der Analysereport des BVET nicht detailliert sei sowie keinen klaren Aufschluss über die Testresultate gebe.

2.

Der Einsprecher erhielt keine Aufzeichnung über die durchgeführte Analyse der eingezogenen Schals. Ihm wurde ausschliesslich die Verfügung betreffend definitive Einziehung der Schals unter Verweis auf die Unzulässigkeit des Handels mit Shatoosh-Schals zugestellt. Entsprechend kann nicht argumentiert werden, das Ergebnis der Analyse sei nicht ausreichend detailliert und liefere keinen Aufschluss über die Testresultate.

3.

Die vom BVET vorgenommene Analyse zum Nachweis der Haare der Tibetantilope in den eingezogenen Schals wurde nach der Standardmethode zur Identifizierung von Shahtoosh durchgeführt, die vom forensischen Labor des «U.S. Fish & Wildlife Service» entwickelt wurde und in Indien und Singapur verschiedentlich als Beweismittel vor Gericht für den Nachweis der Haare der Tibetantilope gedient hat.

Bei dieser Methode werden die Deckhaare mikroskopisch untersucht und anhand morphologischer Merkmale eindeutig der Tibetantilope zugeordnet oder nicht. Die Aussage des Einsprechers, in einem Shahtoosh-Schal sei nur Unterwolle der Tibetantilope enthalten, ist nicht korrekt, da es nahezu unmöglich ist, alle Rückstände der Deckhaare aus der Wolle zu entfernen und aus diesem Grund in jedem Schal zumindest ein kleiner Rest von Deckhaaren vorhanden ist. So wurden unter Anwendung der genannten Methode auch in allen der sechs eingezogenen Schals Deckhaare der Tibetantilope gefunden.

Die vom BVET angewendete Methode zum Nachweis von Haaren der Tibetantilope ist damit nicht zu beanstanden.

c. Rechtliches 1.

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Die Tibetantilope (Pantholops hodgsonii) ist im Anhang I des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) aufgeführt. Bei Exemplaren des Anhangs I werden die für die Ein- und Ausfuhr erforderlichen Bewilligungen nur erteilt, wenn das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll (Art. III CITES). Unerheblich ist dabei, ob ein Produkt ausschliesslich aus einem Exemplar des Anhangs I bzw. seiner Erzeugnisse besteht oder ob diese lediglich einen Anteil des Produktes ausmachen. Selbst wenn ein Produkt nur einen winzigen Anteil

eines nach Anhang I geschützten Exemplars enthält, ist der Handel damit nicht zulässig.

2.

Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (SR 453) werden Exemplare eingezogen, für die nach den Bestimmungen des CITES keine Bewilligungen und Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen. Wie unter Ziffer 1 dargelegt, darf für ShathooshSchals keine Bewilligung ausgestellt werden, wenn sie für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden. Da der Einsprecher die Schals für gewerbliche Zwecke verwendet hat, erweist sich die Einziehung derselben als rechtmässig.

Demzufolge kommt das BVET zum Schluss, dass die Einsprache vom 3. März 2013 abzuweisen ist.

Das BVET erkennt: 1.

Die Einsprache wird abgewiesen und die Verfügung vom 25. Februar 2013 wird bestätigt.

2.

Der Einsprecher hat die Kosten des Verfahrens von 250 Franken zu bezahlen. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit dem Vermerk «Einspracheentscheid Mir» auf das Postkonto 30-6562-4, IBAN: CH51 0900 0000 3000 6562 4, Swift: POFICHBEXXX, Clearing Nr. (BC): 90000 zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [SR 173.32] i.V.m. Art. 50 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in den Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

17. September 2013

Bundesamt für Veterinärwesen: Dr. Mirjam Walker Dr. med. vet. Edoardo Giani Internationales (INT) Internationaler Handel

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