Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014

Entwurf

(KAPG 2014) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 19. Dezember 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 19662 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Art. 24 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Art. 4

Sparaufträge

Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:

1

2014

2015

2016

in Millionen Franken

1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung 2. Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit 3. Optimierungen Aussennetz

1 2 3

60,3

60,3

60,3

38,5 6,3

38,5 6,3

38,5 6,3

BBl 2013 823 SR 520.3 SR 611.010

2012-2723

921

Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

2014

2015

2016

in Millionen Franken

4. Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV 5. Massnahmen im Migrationsbereich 6. Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen 7. Massnahmen bei der Armee 8. Massnahmen des VBS im Transferbereich 9. Kürzungen bei den Universitäten 10. Kürzungen im ETH-Bereich 11. Massnahmen in der Landwirtschaft 12. Kürzung Wohnbaudarlehen 13. Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen 14. Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr 15. Massnahmen im Umweltbereich 16. Massnahmen des UVEK im Transferbereich

142,0 5,8

136,5 7,4

132,5 7,4

2,0 74,0 4,6 7,3 23,0 56,7 10,0 95,0

2,0 13,0 4,6 7,7 24,0 56,7 10,0 95,0

2,0 13,0 4,6 7,7 24,0 56,7 10,0 95,0

20,0 18,5

40,0 18,5

40,0 18,5

2,9

2,9

2,9

Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.

2

Der Ausgabenplafond für die Armee in den Jahren 2014­2017 beträgt 18,756 Milliarden Franken.

3

Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Einsparungen nach Absatz 1 Ziffer 7 Verschiebungen vornehmen, wenn dadurch der Ausgabenplafond nach Absatz 3 nicht überschritten wird.

4

Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.

5

Art. 4a Aufgehoben

922

Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904 Art. 5

Laufende Prüfung

Bundesrat und Verwaltung prüfen laufend, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen.

1

Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung insbesondere:

2

a.

in Botschaften, mit denen er: 1. den Erlass mehrjähriger Finanzbeschlüsse (Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen) beantragt, 2. die Änderung bestehender Subventionsbestimmungen beantragt;

b.

in der Botschaft zur Staatsrechnung.

Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls die Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.

3

4. Bundesgesetz vom 15. Juni 20125 über die internationale Quellenbesteuerung Art. 21 Abs. 4 4

Ausserhalb der Erfolgsrechnung des Bundes werden auf Bilanzkonten verbucht: a.

die Überweisungen der schweizerischen Zahlstellen und der Abwicklungsgesellschaft an die ESTV, soweit es sich nicht um Bezugsprovisionen (Art. 11) oder Verzugszinsen (Art. 24) handelt;

b.

die Überweisungen der ESTV an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten.

5. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576 Art. 52

Wirtschaftliches Verhalten

Die Eisenbahnunternehmen schliessen sich den Fachverbänden und Branchenorganisationen an, die geeignet sind, ihren Auftritt am Markt zu stärken.

1

Der Bund kann die Eisenbahnunternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.

2

4 5 6

SR 616.1 SR 672.4 SR 742.101

923

Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014. BG

Verhält sich ein solches Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.

3

6. Postgesetz vom 17. Dezember 20107 Art. 16 Abs. 47 Aufgehoben

7. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988 Art. 86a Abs. 3 3

Umschulungsbeihilfen werden längstens bis Ende 2016 ausgerichtet.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

7 8

924

SR 783.0 SR 910.1