Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12639 Widersprechende ScoreLife SA, Avenue de Tivoli 19 Bis, CH-1007 Lausanne, CH-Marke Nr. 603 478 «Sano Concept» gegen Widerspruchsgegnerin SANO CARE, Tour Egée, 9/11 Allée de l'Arche, F-92671 PARIS LA DEFENSE Cedex, internationale Registrierung Nr. 1 118 498 «SANO CARE».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 4. Januar 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. Januar 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2013-0128