Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12388 Widersprechende Abbott GmbH & Co. KG, Max-Planck-Ring 2, DE-65205 Wiesbaden, internationale Registrierung Nr. 603 809 «Tarka» gegen Widerspruchsgegner Oliver Schultheiss, Frankenstrasse 3, DE-90552 Röthenbach, internationale Registrierung Nr. 1 104 140 «ARKA» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Juli 2013 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet; dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

30. Juli 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2013-1928

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