Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12625 Widersprechende Laverana GmbH & Co. KG, Am Weingarten 4, D-30974 Wennigsen, internationale Registrierung Nr. 518 849 «Lavera» gegen Widerspruchsgegnerin Glaxo Group Limited, Glaxo Wellcome House, Berkeley Avenue, GB-Greenford, Middlesex UB6 0NN, internationale Registrierung Nr. 1 116 057 «LAVEND».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 19. Februar 2013 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Rückzugs des Widerspruchs als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

19. Februar 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2013-0511