Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Entwurf

(BÜPF) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 92 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 20132, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird:

1

a.

im Rahmen eines Strafverfahrens;

b.

zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens;

c.

im Rahmen der Suche nach vermissten Personen;

d.

im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde.

Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 17. Dezember 20103 (PG) untersteht, gelten die Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.

2

Art. 2

Persönlicher Geltungsbereich

Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen (Mitwirkungspflichtige):

1 2 3 4 5

a.

Anbieterinnen von Postdiensten nach dem PG4;

b.

Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach Artikel 3 Buchstabe b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 (FMG);

SR 101 BBl 2013 2683 SR 783.0 SR 783.0 SR 784.10

2012-2728

2789

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

c.

Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);

d.

Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;

e.

Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;

f.

professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.

Art. 3

Überwachungsdienst

Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)6 (Dienst).

1

Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet.

2

Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen.

3

Art. 4

Bearbeitung von Personendaten

Der Dienst, die anordnenden Behörden, die Genehmigungsbehörden sowie die Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten dürfen diejenigen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigen, um Überwachungen anzuordnen, zu genehmigen und durchzuführen.

Art. 5

Beratendes Organ

Das EJPD kann ein beratendes Organ einsetzen, dem Vertreterinnen und Vertreter des EJPD, des Dienstes, der Kantone, der Strafverfolgungsbehörden und der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten angehören.

1

Das beratende Organ dient dem Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen den Vertreterinnen und Vertretern nach Absatz 1. Es prüft Revisionen dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen sowie Änderungen der behördlichen Praxis, um die reibungslose Durchführung der Überwachungen und die ständige Weiterentwicklung in diesem Bereich zu fördern. Es nimmt Stellung zu Revisionsentwürfen und kann von sich aus Empfehlungen abgeben.

2

Das EJPD regelt die Zusammensetzung und Organisation des beratenden Organs und die Verfahren, die dieses zu beachten hat.

3

6

SR 312.0

2790

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

2. Abschnitt: Informatiksystem zur Verarbeitung von Daten im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Art. 6

Grundsatz

Der Dienst betreibt ein Informatiksystem zur Bearbeitung der Daten, die im Rahmen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 1 Absatz 1 anfallen (Verarbeitungssystem).

Art. 7

Zweck des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem dient dazu: a.

die durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten entgegenzunehmen und den berechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen;

b.

die Lesbarkeit und Sicherheit der durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gesammelten Daten über einen längeren Zeitraum zu erhalten;

c.

Auskünfte über den Zugang zu Fernmeldediensten zur Verfügung zu stellen;

d.

Bearbeitungsfunktionen für die im Verarbeitungssystem gespeicherten Daten anzubieten;

e.

die Geschäftsabwicklung und -kontrolle zu unterstützen.

Art. 8

Inhalt des Verarbeitungssystems

Das Verarbeitungssystem enthält: a.

den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;

b.

die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Randdaten des Fernmeldeverkehrs);

c.

Angaben über Fernmeldedienste;

d.

die Daten, insbesondere Personendaten, die der Dienst für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle benötigt.

Art. 9

Zugriff auf das Verarbeitungssystem

Der Dienst gewährt der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat oder der später die Verfahrensleitung obliegt, und den von ihr bezeichneten Personen im Abrufverfahren Zugriff auf die im betreffenden Verfahren gesammelten Daten.

1

Die Behörde nach Absatz 1 und die von ihr bezeichneten Personen haben Zugriff auf diese Daten, solange die Behörde mit dem Verfahren befasst ist.

2

Übergibt die Behörde das Verfahren an eine andere Behörde oder schliesst sie es ab, so teilt sie dies dem Dienst mit. Sie teilt ihm die neu mit dem Verfahren befasste Behörde mit.

3

2791

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Die Überwachungsdaten werden der Behörde auf ihr Ersuchen mittels nach Möglichkeit verschlüsselten Datenträgern oder Dokumenten auf dem Postweg zugestellt, wenn:

4

a.

die Daten zur Übermittlung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens bestimmt sind; oder

b.

der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Art. 10

Akteneinsichtsrecht und Recht auf Auskunft über die Daten

In Bezug auf Daten, welche im Rahmen eines Strafverfahrens oder im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelt wurden, richten sich:

1

a.

das Akteneinsichtsrecht und das Auskunftsrecht im Rahmen eines hängigen Verfahrens: nach dem anwendbaren Verfahrensrecht;

b.

das Recht auf Auskunft nach Abschluss des Verfahrens: nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 19927 (DSG), wenn eine Bundesbehörde mit dem Rechtshilfeersuchen befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist.

Das Recht auf Auskunft über die Daten, welche bei der Suche nach vermissten Personen oder der Fahndung nach verurteilten Personen gesammelt wurden, richten sich nach dem DSG, wenn eine Bundesbehörde mit der Suche oder der Fahndung befasst ist, oder nach kantonalem Recht, wenn eine kantonale Behörde damit befasst ist. Artikel 279 StPO8 ist analog anwendbar.

2

Die von einer Überwachung betroffene Person kann ihre Rechte gegenüber der mit dem Verfahren befassten Behörde geltend machen oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, gegenüber der letzten damit befassten Behörde. Der Dienst ist nicht zuständig für die Auskunftserteilung.

3

Der Bundesrat regelt, auf welche Art diese Rechte gewährt werden. Dabei garantiert er die Parteirechte insbesondere in den Fällen, in denen die Anfertigung von Kopien der Akten unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist.

4

Art. 11

Aufbewahrungsfrist für die Daten

Die Dauer, während der die im Rahmen eines Strafverfahrens gesammelten Daten im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach den Regeln, die gemäss dem anwendbaren Strafverfahrensrecht für die Strafakten gelten.

1

Die im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfeersuchens gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber bis 30 Jahren nach Abschluss der Überwachung.

2

7 8

SR 235.1 SR 312.0

2792

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Die im Rahmen der Suche nach einer vermissten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber bis 30 Jahren nach Abschluss der Überwachung.

3

Die Dauer, während der die Daten, welche im Rahmen der Fahndung nach einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person gesammelt wurden, im Verarbeitungssystem aufzubewahren sind, richtet sich nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht. Die im Rahmen der Fahndung nach einer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme sanktionierten Person gesammelten Daten sind im Verarbeitungssystem so lange aufzubewahren, wie es für das verfolgte Ziel erforderlich ist, längstens aber bis 30 Jahren nach Abschluss der Überwachung.

4

Die mit dem Verfahren befasste Behörde oder, wenn keine Behörde mehr mit dem Verfahren befasst ist, die letzte damit befasste Behörde ist für die Einhaltung der in den Absätzen 1­4 genannten Fristen verantwortlich. Sie informiert den Dienst vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist darüber, wie mit den Daten gestützt auf das anwendbare Recht vor der Löschung im System zu verfahren ist. 30 Jahre nach Abschluss einer Überwachung erkundigt sich der Dienst bei der vorgenannten Behörde, um zu klären, wie mit den im System noch vorhandenen Daten zu verfahren ist.

5

Der Bundesrat regelt näher, wie die Einhaltung der Fristen zu bewerkstelligen ist; er regelt die Modalitäten der Information nach Absatz 5.

6

Art. 12 1

Sicherheit

Der Dienst ist für die Sicherheit des Verarbeitungssystems verantwortlich.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen, insbesondere gegen den ungewollten oder unbefugten Datenzugriff und die ungewollte oder unbefugte Änderung, Verbreitung und Vernichtung von Daten.

2

Bei der Lieferung der Überwachungdaten sind die Mitwirkungspflichtigen bis zum Punkt, an dem die Daten an den Dienst übergehen, für die Datensicherheit verantwortlich. Sie folgen den Anweisungen des Dienstes betreffend Datensicherheit.

3

Art. 13

Verantwortung

Die Behörden, die nach Artikel 9 Zugriff auf das Verarbeitungssystem haben, gelten für die Daten aus Überwachungen in ihrem Zuständigkeitsbereich als Inhaber der Datensammlung.

2793

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 14

Schnittstelle zum polizeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei

Die im Verarbeitungssystem enthaltenen Daten können im Abrufverfahren in die Informationssysteme nach den Artikeln 10, 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20089 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) kopiert werden, sofern:

1

a.

das anwendbare Recht die Datenbearbeitung in diesen Systemen erlaubt; und

b.

sichergestellt ist, dass nur die mit dem betreffenden Verfahren befassten Personen Zugriff auf die Daten haben.

Der Übermittlungsvorgang der Kopie kann nur von einer Person ausgelöst werden, die über Zugriffsrechte auf das Verarbeitungssystem nach diesem Gesetz und auf das betreffende Informationssystem nach dem BPI verfügt.

2

3. Abschnitt: Aufgaben des Dienstes Art. 15

Auskünfte über Fernmeldedienste

Der Dienst erteilt ausschliesslich den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21 und 22, und dies nur zu den folgenden Zwecken:

1

a.

den Behörden des Bundes und der Kantone, welche eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen oder genehmigen dürfen oder den von diesen bezeichneten Behörden: zwecks Bestimmung der zu überwachenden Dienste und Personen sowie der mit diesen in Verbindung stehenden Personen;

b.

dem Bundesamt für Polizei und den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden: zwecks Erfüllung von Polizeiaufgaben;

c.

den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen.

Der Dienst erteilt den folgenden Behörden auf Gesuch Auskünfte über die Daten nach Artikel 21, und dies nur zu den folgenden Zwecken:

2

9 10 11

a.

dem Nachrichtendienst des Bundes: zwecks Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

b.

der zuständigen Behörde des Bundes nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198611 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): um eine Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe u UWG einzureichen.

SR 361 SR 120 SR 241

2794

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 16

Allgemeine Aufgaben bei der Überwachung

Bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs hat der Dienst folgende allgemeine Aufgaben: a.

Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, bevor Sendungen oder Informationen an die anordnende Behörde weitergeleitet werden, wenn die Überwachungsanordnung seiner Ansicht nach: 1. im Fall einer Überwachung im Rahmen eines Strafverfahrens: keine gemäss dem anwendbaren Recht überwachungsfähige Straftat betrifft; 2. nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde oder 3. nicht vollständig und klar ist.

b.

Er nimmt unverzüglich mit der anordnenden Behörde und der Genehmigungsbehörde Kontakt auf, wenn die Überwachung seiner Ansicht nach technisch ungeeignet ist, nicht zu den im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Überwachungstypen gehört oder technisch nicht durchführbar ist.

c.

Er liefert der zuständigen Behörde die für die Anordnung einer Überwachung notwendigen Informationen; falls erforderlich, fordert er die Mitwirkungspflichtigen auf, ihm diese Informationen zu liefern.

d.

Er gibt den Mitwirkungspflichtigen Anweisungen, wie die Überwachung durchzuführen ist, fordert sie auf, die für die Überwachung notwendigen Massnahmen zu treffen, und kontrolliert die Ausführung.

e.

Er setzt die von der Genehmigungsbehörde angeordneten Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen um.

f.

Er kontrolliert, ob die Überwachung sich über die bewilligte Dauer hinaus erstreckt und stellt sie bei Ablauf der Dauer ein, wenn ihm keine Kopie des Verlängerungsantrags zugestellt worden ist.

g.

Er teilt der Genehmigungsbehörde unverzüglich die Einstellung der Überwachung mit.

h.

Er verfolgt die technischen Entwicklungen im Bereich der Post- und Fernmeldedienste.

i.

Er organisiert und führt Ausbildungen für Personen durch, welche auf das Verarbeitungssystem zugreifen dürfen.

j.

Er kann auf Anfrage Behörden und Mitwirkungspflichtige zu technischen, rechtlichen und operativen Aspekten der Post- und Fernmeldeüberwachung beraten.

2795

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 17

Aufgaben bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs hat der Dienst zusätzlich folgende Aufgaben: a.

Sind an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten beteiligt, so erteilt der Dienst derjenigen Anbieterin den Überwachungsauftrag, welche für die Verwaltung des Dienstes zuständig ist oder welche die Überwachung mit dem geringsten technischen Aufwand vollziehen kann. Der Dienst orientiert sich an den Angaben der Behörde, welche die Überwachung angeordnet hat.

b.

Er nimmt den übermittelten Fernmeldeverkehr der überwachten Person von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten entgegen, speichert diesen und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.

c.

Er weist die Anbieterinnen von Fernmeldediensten an, die im Rahmen der Überwachung gesammelten Daten direkt der anordnenden Behörde (Direktschaltung) oder der von dieser bezeichneten Behörde zu übermitteln, wenn er aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, den Fernmeldeverkehr entgegenzunehmen, zu speichern oder ihnen die Einsicht zu gewähren; diesfalls speichern diese Behörden die Daten selber.

d.

Er nimmt von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Randdaten des Fernmeldeverkehrs entgegen, speichert diese und gewährt der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde Einsicht.

e.

In den Fällen, wo die Mitwirkungspflichtigen bloss eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht trifft (Art. 26 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2, 28 und 29) oder wo eine nicht standardisierte Überwachung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 2), unternimmt er die nötigen Schritte, damit die Überwachung dennoch durchgeführt werden kann.

f.

Er überprüft die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 32­34).

g.

Auf Ersuchen der anordnenden Behörde nimmt er eine Sortierung vor, um bestimmte Datentypen aus dem Datenfluss herauszufiltern.

Art. 18

Qualitätskontrolle

Der Dienst ergreift präventive und nachträgliche Massnahmen zur Qualitätskontrolle der Daten, welche von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten geliefert werden.

1

Er darf dabei nur mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde vom Inhalt der Daten Kenntnis nehmen.

2

2796

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

4. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Postverkehrs Art. 19

Pflichten der Anbieterinnen von Postdiensten

Auf Verlangen des Dienstes liefern Anbieterinnen von Postdiensten der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde:

1

a.

die an die überwachte Person gerichteten oder von ihr aufgegebenen Postsendungen;

b.

die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Postsendungen (Randdaten des Postverkehrs).

Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Postverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung).

2

Der Bundesrat bestimmt die zulässigen Überwachungstypen näher und legt für jeden Überwachungstyp fest, welche Daten die verschiedenen Anbieterinnen liefern müssen.

3

Die Anbieterinnen müssen die vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 bestimmten Randdaten des Postverkehrs während 12 Monaten aufbewahren.

4

Mit vorgängiger Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde erhält die Anbieterin die herausgegebenen Postsendungen zurück und stellt sie der überwachten Person zu.

5

Art. 20

Informationen vor Anordnung einer Überwachung

Die Anbieterinnen von Postdiensten müssen dem Dienst auf dessen Verlangen die für eine Überwachungsanordnung notwendigen Informationen liefern.

5. Abschnitt: Auskünfte im Zusammenhang mit der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Art. 21

Auskünfte über Fernmeldedienste

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Angaben über bestimmte Fernmeldedienste:

1

12

a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und, falls bekannt, Beruf der Teilnehmerin oder des Teilnehmers;

b.

die Adressierungselemente (Art. 3 Bst. f und g FMG12);

c.

die Arten der Dienste;

SR 784.10

2797

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

d.

weitere vom Bundesrat bezeichnete administrative, technische und die Identifikation von Personen erlaubende Daten über Fernmeldedienste;

e.

bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis: zusätzlich Abgabestelle und Name und Vorname der Person, welche das für den Zugang zum Fernmeldedienst erforderliche Mittel abgegeben hat.

Sie müssen sicherstellen, dass diese Angaben bei der Aufnahme der Kundenbeziehung erfasst werden und während der ganzen Dauer der Kundenbeziehung geliefert werden können, unabhängig davon, ob ein Abonnementsverhältnis vorliegt.

2

Art. 22

Auskünfte zur Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet

Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen.

1

Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation jederzeit bereithalten und liefern müssen. Sie müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen.

2

Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern.

3

4 Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben bereit zu halten und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen.

Art. 23

Modalitäten der Datenerfassung und der Auskunftserteilung

Der Bundesrat regelt, wie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Daten nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 erfassen müssen.

1

2

Er regelt die Form und die Aufbewahrung der Auskunftsbegehren.

Er kann vorsehen, dass die Daten nach den Artikeln 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.

3

Art. 24

Informationen vor Anordnung einer Überwachung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst auf dessen Verlangen die für eine Überwachungsanordnung notwendigen Informationen liefern.

2798

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 25

Informationen über Dienstleistungen

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren den Dienst auf Verlangen jederzeit ausführlich über Art und Merkmale der Dienstleistungen, die sie auf den Markt gebracht haben oder innerhalb von sechs Monaten auf den Markt bringen wollen.

6. Abschnitt: Pflichten bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs Art. 26

Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen:

1

2

a.

den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person;

b.

die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person.

Sie müssen zudem: a.

die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern;

b.

Überwachungen dulden, die durch den Dienst oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden; zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren;

c.

von ihnen angebrachte Verschlüsselungen entfernen.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, müssen ihre Daten dem Dienst oder derjenigen Anbieterin, die mit der Überwachung beauftragt ist, liefern.

3

Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der gespeicherten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung).

4

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 12 Monaten aufbewahren.

5

Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von bestimmten gesetzlichen Pflichten befreien, insbesondere wenn sie Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten. Er befreit sie nicht von der Pflicht, die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen zu liefern sowie von den Pflichten nach Absatz 2.

6

Art. 27

Pflichten der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste

Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste müssen eine Überwachung betreffend der Daten, welche die überwachte Person unter Verwendung abgeleiteter Kommunikationsdienste übermittelt oder speichert, durch den Dienst oder durch die

1

2799

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich: a.

Zugang zu ihren Anlagen gewähren;

b.

die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

2

Soweit für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs notwendig, unterstellt der Bundesrat alle oder einen Teil der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, allen oder einem Teil der in Artikel 26 genannten Pflichten. Für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geltende Bestimmungen dieses Gesetzes sind diesfalls sinngemäss anwendbar.

3

Art. 28

Pflichten der Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen

Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:

1

a.

Zugang zu ihren Anlagen gewähren;

b.

die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

2

Art. 29

Pflichten der Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen

Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen, müssen eine Überwachung durch den Dienst oder durch die von diesem beauftragten Personen dulden. Zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich:

1

a.

Zugang zu ihren Anlagen gewähren;

b.

die für die Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen.

Sie müssen auf Verlangen die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person liefern.

2

Art. 30

Pflichten der professionellen Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln

Professionelle Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen, müssen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 1 erfassen und an die Anbieterin von Fernmeldediensten weiterleiten, zu deren Netz das wiederverkaufte Mittel den Zugang ermöglicht.

2800

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

7. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Anbieterinnen von Fernmeldediensten Art. 31

Ausführungsbestimmungen über Auskunfts- und Überwachungstypen

Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen.

1

2

Er setzt für die Lieferung Fristen fest.

Das EJPD erlässt die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunftserteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen nötig sind. Es bestimmt insbesondere die Schnittstellen und die Datenformate, die für die Lieferung der Daten an den Dienst zu verwenden sind. Dabei orientiert es sich an den entsprechenden internationalen Standards.

3

Art. 32

Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen jederzeit in der Lage sein, gemäss dem anwendbaren Recht die Auskünfte nach den Artikeln 21 und 22 und die Informationen nach den Artikeln 24 und 26 Absatz 2 Buchstabe a zu erteilen und die von ihnen angebotenen Fernmeldedienste zu überwachen, wenn die Auskunftserteilung beziehungsweise Überwachung standardisiert ist.

1

Werden Auskünfte verlangt oder Überwachungstypen angeordnet, die nicht standardisiert sind, so müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten entsprechend den Anweisungen des Dienstes mit diesem zusammenarbeiten und alle geeigneten Massnahmen treffen, um die reibungslose Umsetzung sicherzustellen.

2

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können auf eigene Kosten Dritte mit der Erfüllung dieser Pflichten betrauen. Sie müssen sich vergewissern, dass die Dritten die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten können. Dritte, die mit der Erfüllung dieser Pflichten betraut sind, unterstehen der Aufsicht des Dienstes.

3

Art. 33

Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Auf Verlangen des Dienstes müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf eigene Kosten nachweisen, dass sie in der Lage sind, gemäss dem anwendbaren Recht die standardisierten Auskünfte zu erteilen und die standardisierten Überwachungen durchzuführen.

1

Der Dienst kann Dritte zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft beiziehen.

2

Der Dienst legt die technischen und organisatorischen Einzelheiten dieses Nachweises im Einzelfall fest.

3

2801

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Der Dienst erhebt von der Anbieterin von Fernmeldediensten eine Gebühr für den Überprüfungsaufwand. Der Bundesrat setzt die Gebühren fest.

4

Der Dienst kann die Anbieterinnen anweisen, technische und organisatorische Massnahmen zu treffen, um Mängel im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft zu beheben.

5

Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung aus, sobald der Nachweis erbracht worden ist. Der Bundesrat regelt den Inhalt und die Gültigkeitsdauer dieser Bestätigung insbesondere für den Fall technischer Weiterentwicklungen.

6

Art. 34

Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die anfallenden Kosten übernehmen, wenn sie ihre Pflichten nach Artikel 32 nicht wahrnehmen können oder wollen und diese deshalb dem Dienst oder Dritten übertragen werden müssen.

1

Sie müssen die Kosten nicht übernehmen, sofern sie ihre Pflichten nicht erfüllen können und einer der folgenden Fälle zutrifft:

2

a.

Sie verfügen für den betreffenden Überwachungstyp über eine gültige Bestätigung ihrer Überwachungsbereitschaft.

b.

Sie haben den Nachweis ihrer Überwachungsbereitschaft vorgelegt, dieser wurde aber aus Gründen, die ihnen nicht anzulasten sind, nicht innert nützlicher Frist überprüft.

8. Abschnitt: Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen Art. 35

Notsuche

Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden.

1

2

Als vermisst gilt eine Person: a.

deren Aufenthalt unbekannt oder unverhältnismässig schwer zu ermitteln ist; und

b.

bei der begründete Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

Die zuständige Behörde kann technische Überwachungsgeräte nach Artikel 269bis StPO13 einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Suche mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

3

Die zuständige Behörde kann auch die Daten Dritter einsehen, sofern dies aufgrund der Umstände erforderlich erscheint, um die vermisste Person aufzufinden.

4

13

SR 312.0

2802

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 36

Fahndung nach verurteilten Personen

Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige Behörde eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine Person zu finden, gegen die in einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden ist, sofern die bisherigen Fahndungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Fahndung ohne Überwachung aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

1

Sie kann technische Überwachungsgeräte nach Artikel 269bis StPO14 einsetzen, sofern die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 StPO erfolglos geblieben sind oder die Fahndung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

2

Die zuständige Behörde kann auch die Daten Dritter einsehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 270 StPO sinngemäss erfüllt sind.

3

Art. 37 1

Verfahren

Für das Verfahren gelten die Artikel 274­279 StPO15 sinngemäss.

Bei der Notsuche werden die überwachten Personen abweichend von Artikel 279 StPO so bald als möglich informiert.

2

Der Bund und die Kantone bezeichnen die anordnende Behörde, die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeinstanz. Die Anordnung der Überwachung bedarf der Genehmigung durch eine richterliche Behörde.

3

9. Abschnitt: Kosten und Gebühren Art. 38 Die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, gehen zulasten der Mitwirkungspflichtigen.

1

2 Die Mitwirkungspflichtigen erhalten vom Dienst eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung.

3

4

Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst eine Gesamtgebühr bestehend aus: a.

einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes;

b.

der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen.

Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest.

14 15

SR 312.0 SR 312.0

2803

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

10. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 39

Übertretungen

Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt, kann mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:

1

2

a.

einer vom Dienst unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Verfügung nicht fristgemäss nachkommt;

b.

der Pflicht zur Aufbewahrung der Daten nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 nicht nachkommt;

c.

der Pflicht, bei der Aufnahme des Kundenverhältnisses die vorgeschriebenen Kundendaten aufzunehmen und gegebenenfalls weiterzuleiten (Art. 21 Abs. 2 und Art. 30) nicht nachkommt;

d.

die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält.

Der Versuch ist strafbar.

Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 40 000 Franken.

3

Art. 40

Gerichtsbarkeit

Straftaten nach Artikel 39 werden gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

1

2

Für die Verfolgung und Beurteilung ist der Dienst zuständig.

11. Abschnitt: Aufsicht und Rechtsschutz Art. 41

Aufsicht

Der Dienst wacht über die Einhaltung der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

1

Stellt er eine Rechtsverletzung fest, so kann er gegenüber den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sinngemäss die Massnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a FMG17 ergreifen. Er kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

2

Art. 42

Rechtsschutz

Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

1

Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt.

2

16 17

SR 313.0 SR 784.10

2804

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen.

3

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 43

Vollzug

Der Bundesrat und, soweit sie dafür zuständig sind, die Kantone erlassen die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.

Art. 44

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 45

Übergangsbestimmungen

Überwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Gange sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

1

Beschwerden gegen Verfügungen des Dienstes sind nach dem vor erster Instanz anwendbaren Recht zu behandeln.

2

Die Pflicht nach den Artikeln 19 Absatz 4 und 26 Absatz 5 gilt für Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach dem bisherigen Recht noch verfügbar sein müssen.

3

Die Pflicht nach Artikel 21 Absatz 2 gilt für Auskünfte über Prepaid-SIM-Karten und ähnliche Mittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht noch verfügbar sein müssen.

4

Auf Entschädigungen und Gebühren für Überwachungen nach diesem Gesetz ist dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung in Kraft gewesen ist.

5

Art. 46

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2805

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Anhang (Art. 44)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200018 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung19 Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

a.

StGB20: Artikel 111­113; 115; 118 Ziffer 2; 122; 124; 127; 129; 135; 138­140; 143; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146­148; 156; 157 Ziffer 2; 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2; 160; 161; 163 Ziffer 1; 180; 181­185; 187; 188 Ziffer 1; 189­191; 192 Absatz 1; 195; 197; 220; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absatz 1; 230bis; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 242; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis­260quinquies; 261bis; 264­267; 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 285; 301; 303 Ziffer 1; 305; 305bis Ziffer 2; 310; 312; 314; 317 Ziffer 1; 319; 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 269bis (neu)

Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn:

18 19 20

AS 2001 3096, 2003 2133 3043, 2004 2149 3693, 2006 2197 5437, 2007 921 5437 SR 312.0 SR 311.0

2806

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

a.

die Voraussetzungen von Artikel 269 erfüllt sind;

b.

die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde;

c.

die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen.

Art. 269ter (neu)

Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Die Staatsanwaltschaft kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn:

1

2

a.

die Bedingungen von Artikel 269 Absatz 1 und 3 erfüllt sind;

b.

es sich um eine Strafverfolgung nach Artikel 286 Absatz 2 handelt;

c.

die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Überwachungsanordnung a.

die gewünschten Datentypen; und

b.

die nicht öffentlichen Räume, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

3

Art. 270 Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 1 Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: b.

von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder einen Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder

Art. 271

Schutz von Berufsgeheimnissen

Bei der Überwachung einer Person, die einer in den Artikeln 170­173 genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung eines Gerichtes auszusondern. Dabei dürfen der Strafverfolgungsbehörde keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen. Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.

1

2807

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

2

Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: a.

der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und

b.

besondere Gründe es erfordern.

Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in den Artikeln 170­173 genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in den Artikeln 170­173 genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen nicht ausgewertet werden.

3

Art. 272 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). ...

2

Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Art. 273

Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB21 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom ...22 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.

1

2

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.

3

Art. 274 Abs. 4 4

Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber: a.

21 22

welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen; SR 311.0 SR ... (BBl 2013 2789)

2808

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

b.

ob in nicht öffentliche Räume eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

Art. 278 Abs. 1bis Werden bei einer Überwachung nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF23 strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

1bis

Art. 279 Abs. 3 erster Satz Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393­397 führen. ...

3

2. Militärstrafprozess vom 23. März 197924 Art. 70bis (neu)

Einsatz von besonderen technischen Geräten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Untersuchungsrichter kann den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um Gespräche mitzuhören oder aufzunehmen oder eine Person oder Sache zu identifizieren oder deren Standort zu ermitteln, wenn: a.

die Voraussetzungen von Artikel 70 erfüllt sind;

b.

die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 70 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde;

c.

die für den Einsatz dieser Geräte aufgrund des Fernmelderechts nötigen Bewilligungen zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegen.

Art. 70ter (neu)

Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Der Untersuchungsrichter kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn:

1

23 24

a.

die Bedingungen von Artikel 70 Absatz 1 und 3 erfüllt sind;

b.

es sich um eine Strafverfolgung nach Artikel 73a Absatz 1 Buchstabe a handelt oder, wenn die Beurteilung einer der zivilen Gerichtsbarkeit unterste-

SR ... (BBl 2013 2789) SR 322.1

2809

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

henden strafbaren Handlung der militärischen Gerichtsbarkeit übertragen worden ist, es sich um eine Strafverfolgung nach Artikel 286 Absatz 2 StPO25 handelt; c.

2

die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 70 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtlos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Der Untersuchungsrichter bezeichnet in der Überwachungsanordnung a.

die gewünschten Datentypen; und

b.

die nicht öffentlichen Räume, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

3

Art. 70a Einleitungssatz und Bst. b Ziff. 1 Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden: b.

von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass: 1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder

Art. 70b

Schutz von Berufsgeheimnissen

Bei der Überwachung einer Person, die einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört, sind Informationen, die mit dem Gegenstand der Ermittlungen und dem Grund, aus dem diese Person überwacht wird, nicht in Zusammenhang stehen, unter der Leitung des Präsidenten des Militärgerichts auszusondern. Dabei dürfen dem Untersuchungsrichter keine Berufsgeheimnisse zur Kenntnis gelangen.

Die ausgesonderten Daten sind sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

1

2

Informationen nach Absatz 1 müssen nicht vorgängig ausgesondert werden, wenn: a.

der dringende Tatverdacht gegen die Trägerin oder den Träger des Berufsgeheimnisses selber besteht; und

b.

besondere Gründe es erfordern.

Bei der Überwachung anderer Personen sind, sobald feststeht, dass diese mit einer in Artikel 75 Buchstabe b genannten Person Verbindung haben, Informationen zur Kommunikation mit dieser Person gemäss Absatz 1 auszusondern. Informationen, über welche eine in Artikel 75 Buchstabe b genannte Person das Zeugnis verweigern kann, sind aus den Verfahrensakten auszusondern und sofort zu vernichten; sie dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

3

25

SR 312.0

2810

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

Art. 70c Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann der Präsident des Militärkassationsgerichts ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). ...

2

Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts zur Genehmigung zu unterbreiten.

3

Art. 70d

Teilnehmeridentifikation, Standortermittlung und technische Merkmale des Verkehrs

Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann der Untersuchungsrichter die Randdaten des Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom ...26 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und die Randdaten des Postverkehrs gemäss Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b BÜPF der überwachten Person verlangen.

1

Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

2

Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 12 Monate rückwirkend verlangt werden.

3

Art. 70e Abs. 4 4

Die Genehmigung äussert sich ausdrücklich darüber: a.

welche Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen getroffen werden müssen;

b.

ob in nicht öffentliche Räume eingedrungen werden darf, um besondere Informatikprogramme zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.

Art. 70k

Beschwerde

Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Militärkassationsgericht Beschwerde wegen fehlender Rechtsmässigkeit oder Unverhältnismässigkeit führen.

26

SR ... (BBl 2013 2789)

2811

Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. BG

3. Fernmeldegesetz vom 30. April 199727 Art. 6a (neu)

Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und Internet für Personen sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben, wenn diese Personen bei der Aufnahme der Kundenbeziehung:

27 28

a.

die Identität einer Person verwendet haben, die nicht existiert oder die der Aufnahme der Kundenbeziehung nicht vorgängig zugestimmt hat; oder

b.

kein Dokument vorgelegt haben, das die vom Bundesrat nach Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom ...28 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs aufgestellten Anforderungen erfüllt.

SR 784.10 SR ... (BBl 2013 2789)

2812