Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau vom 20. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 19. April 2011 für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten für die Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), welche im Gerüstbau tätig sind sowie Arbeitgeber, welche Tribünen, Bühnen und andere temporäre Tragkonstruktionen für Sport- und Kulturevents aus Gerüstteilen anbieten (Eventbereich).

Sie gelten auch für Arbeitgeber, die im Bereich Auffangnetz-Montage tätig sind.

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Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge.

Ausgenommen sind das administrative Personal und die höheren leitenden Angestellten.

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Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der beruflichen Aus-/Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Art. 2 und 2.1 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Ein-

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

sichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 1

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2013 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2015.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Dezember 1999, vom 18. Januar 2002, vom 22. August 2002, vom 24. August 2004, vom 20. Februar 2009, vom 10. März 2009, vom 24. Oktober 2011, vom 29. März 2012 und vom 13. Dezember 20123 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau werden aufgehoben.

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20. Juni 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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BBl 1999 9783, 2002 491 6010, 2004 4845, 2009 993 1673, 2011 8621, 2012 4603 9783

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