Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 12934 Widersprechende Novartis AG, CH-4002 Basel, CH-Marke Nr. 624 576 «SEEBARI» gegen Widerspruchsgegnerin UCB PHARMA, S.A., Allée de la Recherche 60, B-1070 Bruxelles, internationale Registrierung Nr. 1 138 830 «SENBARI».

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. August 2013 Folgendes verfügt: 1.

Die Verfügung des Instituts vom 17. Juli 2013 wird widerrufen und die Instruktion wieder geöffnet.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 12934 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Entschädigung von 1400 Franken (inkl. die Hälfte der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

20. August 2013

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

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2013-2348