Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Vorsorgeausgleich bei Scheidung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20131, beschliesst: I Das Schweizerische Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b (neu) und 4a (neu) Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 6

3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5), 3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a), 4a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), Art. 122 D. Berufliche Vorsorge I. Grundsatz

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.

II. Ausgleich bei Austrittsleistungen

1

Art. 123 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.

2

1 2 3

Ausgenommen sind Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.

BBl 2013 4887 SR 210 SR 831.40

2013-0033

4959

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15­17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19934 (FZG).

3

Art. 124 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des ScheidungsverIII. Ausgleich bei Invalidenfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so renten vor dem reglementarigilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter FZG5 nach Aufheschen Rentenalter

bung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.

2

Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

3

Art. 124a (neu) 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des ScheidungsverIV. Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem fahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter reglementarischen oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über Rentenalter und bei Altersrenten die Teilung der Rente. Es beachtet dabei insbesondere die Dauer der

Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten.

2 Der dem berechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird in eine lebenslängliche Rente umgerechnet. Diese wird ihm von der Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten ausgerichtet oder in seine Vorsorge übertragen.

3

Der Bundesrat regelt: 1.

die versicherungstechnische Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente;

2.

das Vorgehen in Fällen, in denen die Altersleistung aufgeschoben oder die Invalidenrente wegen Überentschädigung gekürzt ist.

Art. 124b (neu) V. Ausnahmen

4 5

SR 831.42 SR 831.42

4960

Die Ehegatten können in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von der hälftigen Teilung abweichen oder auf den Vorsorgeausgleich verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre:

2

1.

aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung;

2.

aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten.

Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt.

3

Art. 124c (neu) VI. Verrechnung gegenseitiger Ansprüche

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet. Die Verrechnung der Rentenansprüche findet vor der Umrechnung des dem berechtigten Ehegatten zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslängliche Rente statt.

1

Austrittsleistungen können mit Rentenanteilen nur dann verrechnet werden, wenn die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einverstanden sind.

2

Art. 124d (neu) VII. Unzumutbarkeit

Ist aufgrund einer Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zumutbar, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

Art. 124e (neu) Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung oder einer Rente.

VIII. Unmöglich- 1 keit

2

Ein schweizerisches Urteil kann auf Begehren des verpflichteten Ehegatten abgeändert werden, wenn im Ausland bestehende Vorsorgeansprüche durch eine angemessene Entschädigung nach Absatz 1 ausgeglichen wurden und diese Vorsorgeansprüche danach durch eine für den ausländischen Vorsorgeschuldner verbindliche ausländische Entscheidung geteilt werden.

4961

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Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Art. 7d (neu) 4. Berufliche Vorsorge

Für die berufliche Vorsorge bei Scheidung gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom ... in Kraft getreten ist.

1

Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ... vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung. Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

2

Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ... ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rückweisung an die kantonale Instanz.

3

Art. 7e (neu) 5. Umwandlung bestehender Renten

Hat das Gericht unter bisherigem Recht bei Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalls dem berechtigten Ehegatten eine Entschädigung in Form einer Rente zugesprochen, die erst mit dem Tod des verpflichteten oder des berechtigten Ehegatten erlischt, so kann der berechtigte Ehegatte innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom ... beim Gericht verlangen, dass ihm stattdessen eine lebenslängliche Rente nach Artikel 124a zugesprochen wird, wenn der verpflichtete Ehegatte eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente bezieht.

1

Bei ausländischen Entscheidungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht.

2

Die Rente nach bisherigem Recht gilt als zugesprochener Rentenanteil.

3

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

6

SR 291

4962

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht7 Art. 331d Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 ... Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. ...

5

Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung.

6

Art. 331e Abs. 5, 6 und 8 Ist der Arbeitnehmer verheiratet, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann der Arbeitnehmer die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

5

Werden Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles geschieden, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 des Zivilgesetzbuches9 (ZGB), den Artikeln 280 und 281 ZPO10 und den Artikeln 22­22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199311 geteilt. Die gleiche Regelung gilt bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

6

8 Im Übrigen gelten die Artikel 30d, 30e, 30g und 83a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198212 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

7 8 9 10 11 12

SR 220 SR 831.40 SR 210 SR 272 SR 831.42 SR 831.40

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2. Zivilprozessordnung13 Art. 280 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text), Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie Abs. 3 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:

1

a.

die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;

b.

die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und

Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

3

Art. 281 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz, Bst. c und d Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB14 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199315 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122­124a ZGB in Verbindung mit den Art. 22­22b FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

1

In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:

3

c.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;

d.

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.

Art. 283 Abs. 3 (neu) Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die

3

13 14 15

SR 272 SR 210 SR 831.42

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ausländische Entscheidung vorliegt. Es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.

Art. 284 Abs. 1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB16.

1

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 198717 über das Internationale Privatrecht Art. 61 II. Anwendbares Recht

Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

Art. 63 Abs. 1bis (neu) und 2 erster Satz Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind sie ausschliesslich zuständig.

1bis

Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen schweizerischem Recht. ...

2

Art. 64 Abs. 1bis (neu) und 2 erster Satz Für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig. Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

1bis

Die Ergänzung oder Abänderung eines Trennungs- oder Scheidungsurteils untersteht schweizerischem Recht. ...

2

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 15 Abs. 1 Bst. c, d und e (neu) und Abs. 4 (neu) 1

Das Altersguthaben besteht aus: c.

16 17 18

den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;

SR 210 SR 291 SR 831.40

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d.

den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 3 FZG19 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;

e.

den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.

Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.

4

Art. 17 Abs. 2 (neu) Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach Artikel 124a des Zivilgesetzbuches20 (ZGB) nicht berührt.

2

Art. 21 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB21 dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Absatz 2.

3

Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.

4

Art. 24 Abs. 5 (neu) Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB22 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.

5

Art. 25 Abs. 2 (neu) Der Anspruch auf eine Kinderrente, der im Zeitpunkt der Einleitung eines Scheidungsverfahrens besteht, wird vom Vorsorgeausgleich nach den Artikeln 124 und 124a ZGB23 nicht berührt.

2

Art. 30c Abs. 5 und 6 5 Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so sind der Bezug und jede nachfolgende Begründung eines Grundpfandrechts nur zulässig, wenn sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.

19 20 21 22 23

SR 831.42 SR 210 SR 210 SR 210 SR 210

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Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst, so gilt der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung und wird nach Artikel 123 ZGB24, den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung25 und den Artikeln 22­22b FZG26 geteilt.

6

Art. 30d Abs. 6 Zurückbezahlte Beträge werden im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

6

Art. 37 Abs. 5 Aufgehoben Art. 37a (neu)

Zustimmung bei Kapitalabfindung

Ist der Versicherte verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann der Versicherte die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Zivilgericht anrufen.

1

Die Vorsorgeeinrichtung schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, als der Versicherte die Zustimmung nach Absatz 1 nicht beibringt.

2

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a, 3b (neu) und 5a (neu) Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:

2

3a. die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5), 3b. die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a), 5a. die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a), Art. 53g Abs. 1 Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach den Artikeln 80­89a ZGB27 gegründet werden.

1

24 25 26 27

SR 210 SR 272 SR 831.42 SR 210

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Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f (neu) Aufgaben 2

Sie ist verpflichtet: f.

zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.

Art. 60a (neu)

Infolge Scheidung überwiesene Vorsorgemittel

Wurde einer Person infolge Scheidung eine Austrittsleistung oder eine lebenslängliche Rente zugesprochen und kann sie diese Mittel nicht in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, so kann sie diese an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.

1

Die Auffangeinrichtung wandelt das dadurch geäufnete Guthaben samt Zins auf Verlangen der berechtigten Person in eine Rente um. Diese kann frühestens bei Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 fällig. Der Bezug kann um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird. Es besteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Tod der berechtigten Person.

2

3

Die Auffangeinrichtung berechnet die Rente aufgrund ihres Reglements.

4

Artikel 37 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 62 Abs. 2 Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85­86b ZGB28.

2

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199329 Art. 5 Abs. 3 Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Zivilgericht angerufen werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Abschnitt: Berechnung der Austrittsleistung und Anspruch auf freie Mittel Art. 18a (neu) Bisheriger Art. 23 28 29

SR 210 SR 831.42

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Art. 19 Abs. 2 Im Fall einer Teil- oder Gesamtliquidation dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge abgezogen werden. Von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge nur so weit abgezogen werden, als sie einen Ausgangsdeckungsgrad nach Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b BVG30 unterschreiten.

2

Gliederungstitel vor Art. 22 (neu)

5a. Abschnitt: Ehescheidung und gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Art. 22

Grundsatz

Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122­124a des Zivilgesetzbuches31 (ZGB) sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung32 (ZPO) geteilt; die Artikel 3­5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

Art. 22a

Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt.

1

Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB33), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.

2

Haben während der Ehe Vorbezüge für Wohneigentum nach den Artikeln 30c BVG34 und 331e des Obligationenrechts35 stattgefunden, so werden der Kapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet.

3

Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten und in Fällen, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt.

4

30 31 32 33 34 35

SR 831.40 SR 210 SR 272 SR 210 SR 831.40 SR 220

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Art. 22b

Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bei Heirat vor dem 1. Januar 1995

Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22a Absatz 1 massgebend.

1

Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung anhand der Tabelle ist von folgenden Eckwerten auszugehen:

2

a.

Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 von Gesetzes wegen mitgeteilten Austrittsleistung; ist zwischen der Eheschliessung und dem Zeitpunkt der mitgeteilten Austrittsleistung eine Austrittsleistung fällig geworden, so sind deren Höhe und der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit für die Berechnung massgebend;

b.

Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleistung in ein neues Vorsorgeverhältnis; ist keine solche Eintrittsleistung bekannt, so gelten das Datum des Beginns des Vorsorgeverhältnisses und der Wert Null.

Vom Wert nach Absatz 2 Buchstabe a werden der Wert nach Absatz 2 Buchstabe b und allfällige dazwischen liegende Einmaleinlagen samt Zins bis zum Zeitpunkt nach Absatz 2 Buchstabe a abgezogen. Die Tabelle gibt an, welcher Teil des errechneten Betrags als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt. Zu dem aus der Tabelle resultierenden Betrag sind die in Abzug gebrachte Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und die Einmaleinlagen, die vor der Eheschliessung erbracht worden sind, samt Zins bis zur Heirat hinzuzurechnen.

3

Die Tabelle berücksichtigt die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe a sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer.

4

Die Absätze 1­3 gelten sinngemäss für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem 1. Januar 1995 erworben worden sind.

5

Art. 22c

Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslänglichen Rente

Die zu übertragende Austrittsleistung wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des verpflichteten Ehegatten im Verhältnis des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG36 zum übrigen Vorsorgeguthaben belastet. Für die Übertragung einer lebenslänglichen Rente nach Artikel 124a ZGB37 gilt dies sinngemäss.

1

Die übertragene Austrittsleistung oder Rente wird bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten im Verhältnis, in dem sie in der

2

36 37

SR 831.40 SR 210

4971

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Vorsorge des verpflichteten Ehegatten belastet wurde, dem obligatorischen und dem übrigen Guthaben gutgeschrieben.

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Übertragung der Rente in die Vorsorgeoder Freizügigkeitseinrichtung des berechtigten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des verpflichteten Ehegatten und der berechtigte Ehegatte können anstelle der Rentenübertragung eine Überweisung in Kapitalform vereinbaren.

3

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen halten fest, wie sich die Austrittsleistung oder Rente auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben verteilt. Sie leiten diese Information bei der Übertragung an eine andere Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter.

4

Art. 22d

Wiedereinkauf nach Scheidung

Die Vorsorgeeinrichtung muss nach der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen. Die Bestimmungen über den Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung gelten sinngemäss. Die wieder einbezahlten Beträge werden im gleichen Verhältnis wie bei der Belastung nach Artikel 22c Absatz 1 dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG38 und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet.

1

Kein Anspruch auf Wiedereinkauf besteht nach der Übertragung eines Betrages nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB39.

2

Art. 22e (neu)

Auszahlung aufgrund von Alter oder Invalidität

Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG40) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslänglichen Rente nach Artikel 124a ZGB41 verlangen.

1

Hat er das Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslängliche Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.

2

Art. 22f (neu)

Entschädigung

Wird einem Ehegatten eine angemessene Entschädigung nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB42 zugesprochen, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die Entschädigung übertragen wird.

1

Es teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit; für die Übertragung sind die Artikel 3­5 sinngemäss anwendbar.

2

38 39 40 41 42

SR 831.40 SR 210 SR 831.40 SR 210 SR 210

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Wird ein Ehegatte zur Zahlung einer Kapitalabfindung nach Artikel 124d oder 124e Absatz 1 ZGB verpflichtet, so kann das Gericht im Scheidungsurteil bestimmen, dass dieser Betrag in die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten oder, wenn dies nicht möglich ist, in eine Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes eingezahlt wird. Absatz 2 gilt sinngemäss.

3

Art. 23 Bisheriger Art. 22d Art. 24 Abs. 3 und 4 (neu) Im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft zu geben über:

3

4

a.

die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind;

b.

den Anteil des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG43 am gesamten Guthaben der versicherten Person.

Der Bundesrat regelt die weiteren Informationspflichten.

Art. 24a

Meldepflicht der Einrichtungen

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule jährlich bis Ende Januar alle Personen, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde.

Art. 24b Aufgehoben Art. 25a Abs. 1 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO44 über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG45 zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198746 über das Internationale Privatrecht).

1

43 44 45 46

SR 831.40 SR 272 SR 831.40 SR 291

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Art. 26 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zinssatz, zu dem die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und die Einmaleinlagen für die Berechnung der aufzuteilenden Austrittsleistungen nach Artikel 22a aufgezinst werden.

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