Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Ibrahim Ghadban, geboren am 16. Juni 1956, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf das Gesuch vom 19. Juni 2012 hin hat die Oberzolldirektion am 7. Februar 2013 entschieden: 1.

Der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten gesprochen.

3.

Dieses Schreiben ist eine Zwischenverfügung im Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9003 St. Gallen, angefochten werden. Gemäss Artikel 52 VwVG hat eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung (inkl.

Zustellcouvert) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Die Beschwerdefrist steht still (Art. 22a VwVG): a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung an das Zustelldomizil in der Schweiz oder der Eröffnung im Bundesblatt.

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

4.

Ibrahim Ghadban wird aufgefordert, für die Behandlung seiner am 23. November 2011 eingereichten Beschwerde gegen die Verfügung über die Leistungspflicht zuhanden der OZD, Postkonto 30-704-6, einen Vorschuss von 6500 Franken für die Verfahrenskosten zu leisten. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Schreibens zu überweisen. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

19. Februar 2013

Eidgenössische Zollverwaltung: Oberzolldirektion

1444

2013-0324