Publikation einer Schlussverfügung an einen Adressaten der keinen Zustellungsbevollmächtigten betreffend eines internationalen Amtshilfeersuchens bezeichnet hat (Art. 17 Abs. 3 BG über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28. Sept.

2012, StAhiG; SR 672.5) Basierend auf Artikel 27 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. November 1973 (DBA CH-DK; SR 0.672.931.41) und Artikel 17 Absatz 3 des StAhiG sowie dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die folgende Verfügung, datiert den 25. Juni 2013, betreffend Niels Vejgaard, letzte bekannte Adresse: 3 Apt. 15, Fase 3, La Alzambra, 29660 Nueva Andalucia, Spanien: 1.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung leistet der Danish Tax and Customs Administration, 2630 Taastrup, Dänemark, Amtshilfe betreffend Niels Vejgaard, letzte bekannte Adresse: 3 Apt. 15, Fase 3, La Alzambra, 29660 Nueva Andalucia, Spanien.

2.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung übermittelt der Danish Tax and Customs Administration, 2630 Taastrup, Dänemark, folgende von den Informationsinhabern edierten Informationen betreffend Niels Vejgaard, letzte bekannte Adresse: 3 Apt. 15, Fase 3, La Alzambra, 29660 Nueva Andalucia, Spanien: Paginierte Seite 0023

3.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird die Danish Tax and Customs Administration, 2630 Taastrup, Dänemark, darauf hinweisen, dass: a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im Verfahren gegen Niels Vejgaard, letzte bekannte Adresse: 3 Apt. 15, Fase 3, La Alzambra, 29660 Nueva Andalucia, Spanien, für den im Ersuchen vom 22. August 2012 genannten Tatbestand verwertet werden dürfen; b. die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Schweiz beschafft wurden, geheim zu halten sind und nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung , der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das schweizerisch-dänische Doppelbesteuerungsabkommen vom 23. November 1973 fallenden Steuern befasst sind.

4.

Es werden keine Kosten erhoben.

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2013-1543

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Schweiz, Beschwerde geführt werden (Art. 19 StAhiG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG).

Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

25. Juni 2013

Eidgenössische Steuerverwaltung Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI Stellvertretende Leiterin: Miek Haller

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