Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) vom 12. Dezember 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Verbands Schweizerische Metall-Union (SMU) entsprechend dem Reglement vom 9. November 2012 über den SMU-Berufsbildungsfonds gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

12. Dezember 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 250 vom 27. Dezember 2013 veröffentlicht.

2013-2570

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU). BRB

Anhang (Art. 1)

Reglement über den SMU-Berufsbildungsfonds

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen SMU-Berufsbildungsfonds (Fonds) einen Berufsbildungsfonds der Schweizerischen Metall-Union (SMU) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, gesamtschweizerische Grundleistungen der beruflichen Grundbildung im Metallgewerbe, in der Land- und Motorgerätetechnik, der Baumaschinenbranche sowie für die Hufschmiede zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen namentlich folgende Tätigkeiten ausgeübt werden: a.

3

Metall- und Stahlbau: 1. Planung, Konstruktion, Produktion, Verarbeitung, Bearbeitung, Montage, Service und Reparatur von: Türen, Toren, Brandschutzabschlüssen, Fenstern, Fassaden, Solartechnik, Wintergärten, Metallleitern, Überdachungen, Sonnen- und Wetterschutz, Rollladen und Storen, Metallmöbeln, Bühneneinrichtungen, Zivilschutzeinrichtungen, Metallbaufertigteilen, Geländern, Treppen, Zäunen, allgemeinen Schmiedeund Kunstschmiedearbeiten, SR 412.10

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2.

Ladenbau und -einrichtungen, Decken, Tank- und Behälterbau, Tresorbau, Sicherheitstechnik, Schlüsselservice, Schweissarbeiten, Metallbauarbeiten für den Tiefbau, Strassenausstattungen, Schlosserarbeiten, Oberflächenbehandlungen, Schleifen, Polieren, allgemeine Metallarbeiten, Blechbe- und -verarbeitung, Metalldrückerei;

b.

Land- und Motorgerätetechnik: Herstellung, Bau, Montage, Service und Reparatur von Land-, Forst-, Kommunal- und Motorgeräten, Hofmaschinen, Einrichtungen für die Tierhaltung, Milchgewinnung und -verwertung, Stalleinrichtungen;

c.

Baumaschinen: Herstellung, Bau, Montage, Service und Reparatur von Baumaschinen;

d.

Hufschmiedegewerbe: traditionelle Hufschmiedetätigkeiten (mit und ohne Hufbeschlag).

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben:

1

a.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe EFZ (inkl.

Fachrichtungen) als: 1. Metallbauer/in alle Fachrichtungen, 2. Metallbaukonstrukteur/in, 3. Landmaschinenmechaniker/in, 4. Motorgerätemechaniker/in, 5. Baumaschinenmechaniker/in, 6. Hufschmied/in;

b.

anerkannter Abschluss der beruflichen Grundbildung auf Stufe EBA (inkl.

Fachrichtungen) als Metallbaupraktiker/in;

c.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. Metallbaukonstrukteur/in (BP), 2. Metallbau-Werkstatt- und Montageleiter/in (BP), 3. Metallbaumeister/in (HFP), 4. Metallbauprojektleiter/in (HFP), 5. Baumaschinen-Werkstattleiter/in (BP), 6. Landmaschinen-Werkstattleiter/in (BP), 7. Motorgeräte-Werkstattleiter/in (BP), 8. Baumaschinenmechanikermeister/in (HFP), 9. Landmaschinenmechanikermeister/in (HFP), 10. Motorgerätemechanikermeister/in (HFP),

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11. Schmied-Hufschmiedmeister/in (HFP), 12. Schmiedmeister/in (HFP).

2 Er gilt auch für Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen ohne Abschlüsse gemäss den Buchstaben a und b und angelernte Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 4 ausüben.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Mit den Geldern des Fonds werden folgende Bereiche unterstützt: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung;

b.

Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt, Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom Verband betreuten Grundbildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Massnahmen der Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes des SMU im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung;

i.

Unterstützung von Infrastrukturen der Berufsbildung in der Branche.

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Grundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

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2

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

3

Art. 9 1

Beiträge

Der Beitrag setzt sich zusammen aus: a.

dem Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 4:

CHF 200

b.

dem Beitrag pro unterstellte Person gemäss Artikel 5:

CHF 20

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

4

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Sie sind indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten dieses Reglements.

6

Der Zentralvorstand der SMU überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG5 in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt, unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung, nicht übersteigen.

4 5 6

SR 831.40 SR 412.10 SR 412.101

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5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Zentralvorstand

Der Zentralvorstand der SMU ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a.

Er bestimmt die Geschäftsstelle.

b.

Er erlässt ein Ausführungsreglement

c.

Er legt periodisch den Leistungskatalog und den Anteil für die Reservebildung fest.

d.

Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Geschäftsstelle.

e.

Er genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

f.

Er ist mit Zustimmung des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) berechtigt, den Fonds auslaufen zu lassen und aufzulösen.

Art. 13

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds.

Sie vollzieht das Reglement im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Namentlich zieht sie die Beiträge ein, zahlt die Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7 aus, besorgt die Administration und die Buchführung.

3

Art. 14

Rechnung, Revision und Buchführung

Die SMU führt den Fonds als separates Projekt innerhalb der Projekt- und Kostenrechnung des Verbandes.

1

Die Revision wird durch die ordentliche Revisionsstelle der SMU vorgenommen.

Die Revisionsstelle muss den Erfordernissen der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 entsprechen.

2

3

7

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

SR 220

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Art. 15 1

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG8 der Aufsicht des SBFI.

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 16

Genehmigung

Dieses Reglement wurde vom Zentralvorstand am 19. September 2012 genehmigt.

Art. 17

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 18

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand den Fonds mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird einem ähnlichen Zweck zugeführt.

2

Der Zentralverband ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt, den Fonds auslaufen zu lassen und aufzulösen.

3

Genehmigt vom Zentralvorstand am 19. September 2012.

Schweizerische Metall-Union Arbeitgeber- und Berufsverband: Hans Kunz Zentralpräsident

8

Gregor Saladin Direktor

SR 412.10

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