Verfügung betreffend Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N8 vom 30. Mai 2013

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie Artikel 107 Absätze 1 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Überholen für Lastwagen verboten auf der Nationalstrasse N8 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 17.839 bis km 18.714.

Die notwendigen Signale werden gemäss Signalisationsplan Nr. 8736320000 - 001 D 008 vom 13. Mai 2013 angebracht.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

11. Juni 2013

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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