Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Ibrahimi Pajazit, geb. 2. Februar 1969, Rr Gollapi, XZ-11000 Podujevo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 36 Buchstabe b und Artikel 57 sowie Artikel 63 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021): 1.

Das für den Beschwerdeführer bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. August 2013 wird im Dossier abgelegt, bis ein Zustelldomizil bekanntgegeben wird.

2.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis zum 23. September 2013 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 400 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post gehen zulasten des Beschwerdeführers). Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-4914/2012 bis zum 23. September 2013 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code PO-FICHBEXXX) zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

3. September 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

6740

2013-2101