Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Llalloshi Rushit, geb. 4. April 1968, F. Hertice, XZ-11060 Orllan, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt: 1.

Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zur beabsichtigten Gutheissung der Beschwerde vom 13. März 2012 und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Februar 2012 zu äussern.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die Möglichkeit eingeräumt, ebenfalls innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen, wobei ein allfälliger Beschwerderückzug schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen hat.

3.

Bei ungenutztem Fristablauf gilt der Schriftenwechsel als abgeschlossen.

22. Januar 2013

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

482

2013-0078