Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen Änderung vom 27. September 2013 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20121, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 24. März 20002 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird wie folgt geändert: Titel: Beifügen der Abkürzung

(BGLE) Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19833 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:

1

a.

an Schienenfahrzeugen;

b.

an der Fahrbahn;

c.

auf dem Ausbreitungsweg des Schalls;

d.

an bestehenden Gebäuden.

2 Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.

Art. 2 Abs. 1 und 2 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und an der Fahrbahn erreicht werden.

1

1 2 3

BBl 2013 489 SR 742.144 SR 814.01

2010-3102

7391

Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG

Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.

2

Art. 3

Fristen

Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

1

Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.

2

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Massnahmen an Schienenfahrzeugen Art. 4 Abs. 3­5 Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020.

3

Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens zwei Jahre verschieben.

4

Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.

5

Art. 5 Abs. 3 Beiträge werden nur für Schienenfahrzeuge ausgerichtet, die mindestens bis zum 31. Dezember 2019 oder während zehn Jahren nach der Lärmschutzmassnahme in Betrieb bleiben. Bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme ist die Finanzhilfe zurückzuerstatten.

3

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls Art. 7 Abs. 1 und 5 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind.

1

5

Aufgehoben

7392

Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG

Art. 7a

Ergänzende Massnahmen

Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.

1

Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten.

2

Art. 8 erster Satz Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls. ...

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden Art. 10 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 10a

5. Abschnitt: Investitionsförderung und Ressortforschung Art. 10a Der Bund kann für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen Finanzhilfen gewähren.

1

Die Mittel für die Ressortforschung werden aus dem Verpflichtungskredit für die Lärmsanierung der Eisenbahnen zur Verfügung gestellt.

2

Gliederungstitel vor Art. 11

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15 Abs. 4 4

Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.

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Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 27. September 2013

Ständerat, 27. September 2013

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Filippo Lombardi Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 8. Oktober 20134 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 2014

4

BBl 2013 7391

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