zu 12.485 Parlamentarische Initiative MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen.

Verlängerung Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012 Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Januar 2013

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 12. November 2012 betreffend Verlängerung des MWST-Sondersatzes für Beherbergungsleistungen nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

23. Januar 2013

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) wurde am 1. Oktober 1996 befristet bis zum 31. Dezember 2001 eingeführt. Dieser ermässigte Steuersatz für Beherbergungsleistungen war als vorübergehende Massnahme gedacht, um die Hotellerie in ihrer schwierigen Lage Mitte der Neunzigerjahre zu unterstützen. Seither hat die Bundesversammlung den MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen insgesamt viermal verlängert, letztmals im Rahmen der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) bis zum 31. Dezember 2013.

An ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2012 beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) mit 18 zu 6 Stimmen bei einer Enthaltung, eine parlamentarische Initiative einzureichen. Diese verlangt, dass der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen um weitere vier Jahre bis Ende 2017 verlängert wird. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates gab der parlamentarischen Initiative am 6. November 2012 Folge. Am 12. November 20121 hat die WAK-N den Erlassentwurf samt Bericht verabschiedet. Auf die Durchführung einer Vernehmlassung hat sie verzichtet, da es sich nur um die Fortführung des bereits geltenden Rechts handelt und die Gesetzesänderung mit einer ordentlichen Vernehmlassung kaum vor Ablauf der Frist des MWST-Sondersatzes umgesetzt werden könnte. Mit Schreiben vom 20. November 2012 ersuchte die WAK-N den Bundesrat um eine Stellungnahme bis zum 6. Februar 2013.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat sah in Teil B seiner Botschaft vom 25. Juni 20082 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer und in der Zusatzbotschaft vom 23. Juni 20103 zur Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (Förderung der Wirtschaft und des Wachstums) eine radikale Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems vor. Ein Grossteil der Steuerausnahmen sollte aufgehoben und ein einheitlicher Steuersatz eingeführt werden. Der Nationalrat hat Teil B der Mehrwertsteuerreform am 21. Dezember 2011 definitiv an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag zur Ausarbeitung eines Zwei-Satz-Modells. Gemäss Rückweisungsauftrag sollen unter anderem die Beherbergungsleistungen dem reduzierten Satz unterstellt werden. Dies macht allerdings eine Streichung von Artikel 130 Absatz 2 der Bundesverfassung und infolgedessen eine Abstimmung bei Volk und Ständen notwendig. Das Zwei-SatzModell gemäss Rückweisungsauftrag kann deshalb frühestens per 1. Januar 2016 in Kraft treten.

Bei einer Aufhebung des MWST-Sondersatzes per 1. Januar 2014 würden die Beherbergungsleistungen somit für zwei Jahre zum Normalsatz von 8 Prozent und dann zum reduzierten Satz besteuert. Jede Steuersatzänderung ist für die betroffenen

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BBl 2008 6885 BBl 2010 5397

steuerpflichtigen Personen mit einigem Aufwand verbunden. Zwei kurz aufeinander folgende Steuersatzänderungen sollten deshalb unbedingt vermieden werden.

Die neue Frist bis Ende 2017 stellt sicher, dass die geplante Mehrwertsteuerreform auch tatsächlich in diesem Zeitraum umgesetzt werden kann. Falls das revidierte MWSTG bereits vor Ablauf der Frist in Kraft treten sollte, würde Artikel 25 Absatz 4 MWSTG und damit auch der MWST-Sondersatz für Beherbergungsleistungen aufgehoben.

Im Finanzplan 2014­2016 wurde damit gerechnet, dass der MWST-Sondersatz aufgehoben und die Beherbergungsleistungen ab dem 1. Januar 2014 wieder zum Normalsatz von 8 Prozent besteuert werden. Eine Verlängerung des MWSTSondersatzes hat somit im Vergleich zum aktuellen Finanzplan Mindereinnahmen von rund 180 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Über die vier Jahre der Verlängerung ergeben sich Mindereinnahmen von 720 Millionen Franken. Unter dem Regime der Schuldenbremse müssen diese strukturellen Mindereinnahmen durch Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen kompensiert werden. Bei einem Beschluss, der Mindereinnahmen zur Folge hat, ist aus diesem Grund auch die Frage der Kompensation zu regeln. Sollte das Parlament keine einnahmenseitige Gegenfinanzierung vorsehen, müsste sie sofern kein finanzpolitischer Spielraum besteht ausgabenseitig erfolgen.

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Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Zustimmung zur Vorlage.

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