Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013

Bundesbeschluss über die Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 20122, beschliesst: Art. 1 1

2

1 2 3 4 5

Es werden genehmigt: a.

das Protokoll vom 18. Oktober 20103 zur Änderung des Abkommens vom 13. September 19654 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet;

b.

das Abkommen vom 18. Oktober 20105 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die zur Ausführung staatsübergreifender Dienstleistungen auf dem Gelände der Organisation tätig sind.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll und das Abkommen zu ratifizieren.

SR 101 BBl 2012 8473 AS ...; BBl 2012 8499 SR 0.192.122.423 SR ...; BBl 2012 8507

2012-1044

4741

Genehmigung der mit Frankreich und dem CERN abgeschlossenen Abkommen über das Recht, das auf Unternehmen anwendbar ist, die auf dem Gelände der Organisation tätig sind. BB

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 21. Juni 2013

Nationalrat, 21. Juni 2013

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 20136 Ablauf der Referendumsfrist: 10. Oktober 2013

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BBl 2013 4741

4742