Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. September 20132 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...3, beschliesst: Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Menschen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die administrativ versorgt worden sind.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Menschen, die gestützt auf die in der Schweiz vor dem 1. Januar 1981 geltenden Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechts oder des Zivilgesetzbuches durch eine kantonale oder kommunale Behörde administrativ versorgt und in eine Anstalt eingewiesen worden sind.

Art. 3

Anerkennung des Unrechts

Zahlreiche vor dem 1. Januar 1981 erfolgte administrative Versorgungen sind aus heutiger Sicht:

1

a.

zu Unrecht erfolgt oder

b.

in einer Weise vollzogen worden, die als Unrecht zu betrachten ist.

Unrecht geschehen ist denjenigen Menschen, deren administrative Versorgung den seit dem 1. Januar 1981 geltenden grundlegenden Anforderungen nicht entsprochen hat, namentlich Menschen, die ohne Strafurteil in eine Strafanstalt eingewiesen worden sind.

2

Art. 4

Ausschluss finanzieller Ansprüche

Aus der Anerkennung des Unrechts nach diesem Gesetz entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz, Genugtuung oder sonstige finanzielle Leistungen.

1 2 3

SR 101 BBl 2013 8639 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

2013-2334

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Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen. BG

Art. 5

Wissenschaftliche Aufarbeitung

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Aufarbeitung der administrativen Versorgungen unter Berücksichtigung anderer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen oder sonstiger Fremdplatzierungen.

1

Er beauftragt damit eine unabhängige Kommission, die aus Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen besteht.

2

Die Untersuchungsergebnisse werden veröffentlicht. Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert.

3

Minderheit (Schwander, Brand, Egloff, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Stamm) Art. 5

Historische Aufarbeitung

Der Bundesrat sorgt für die historische Aufarbeitung der administrativen Versorgungen. Er beauftragt damit eine unabhängige Kommission, die aus Expertinnen und Experten verschiedener Fachrichtungen besteht.

1

Die Untersuchungsergebnisse werden veröffentlicht. Personendaten werden für die Veröffentlichung anonymisiert.

2

Art. 6

Archivierung

Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sorgen für die Aufbewahrung der Akten zur administrativen Versorgung.

1

2

Sie dürfen die Akten nicht für Entscheide zu Lasten der Betroffenen heranziehen.

3

Die Schutzfrist für die Akten beträgt achtzig Jahre.

Art. 7

Akteneinsichtsrechte

Die Menschen, die administrativ versorgt worden sind, und, nach ihrem Tod, ihre Angehörigen, haben ein Recht auf einen einfachen und kostenlosen Zugang zu den sie betreffenden Akten.

1

Die mit der wissenschaftlichen Aufarbeitung befassten Personen haben ein Akteneinsichtsrecht, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe nötig ist.

2

Art. 8

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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